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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Forstkalender - Forstrecht.

rend die nützlichen meist Raubkäfer, Raupenfliegen und Schlupfwespen sind; s. Waldverderber.

Forstkalender, zum Geschäftsgebrauch von Forstleuten eingerichteter Kalender, enthält in der Regel einen Wirtschaftskalender, welcher die in den verschiedenen Jahreszeiten vorzunehmenden waldwirtschaftlichen Arbeiten angibt, einen Schreibkalender für jeden Tag im Jahr und Angaben (Tafeln, Kostensätze etc.) zum Gebrauch im Wald. Für das Deutsche Reich erscheint gegenwärtig ein Forst- und Jagdkalender von Judeich und Behm (Berlin).

Forstkamm (Schmiedeberger Kamm), ein Zweig des Riesengebirges, der sich östlich von der Schneekoppe gegen Liebau hinzieht und 1219 m Höhe erreicht.

Forstkassenbeamte, s. Forstverwaltung.

Forstmittelschulen, s. Forstschulen.

Forstordnungen, die von der landesherrlichen Gewalt vermöge der Forsthoheit erlassenen gesetzlichen Verordnungen über die Forsten, zum Unterschied von den Waldeigentumsordnungen (Waldordnungen), welche von den Waldeigentümern, bez. deren Vertretern erlassen sind. Zu letztern gehören die Marktordnungen. Die F. sind erst nach Ausbildung der landesherrlichen Gewalt und der Forsthoheit erlassen. Sie gehören meist dem 16., 17. und 18. Jahrh. an. In formeller Hinsicht war die Ordonnanz Ludwigs XIV. vom Jahr 1669 ein Vorbild für viele F. Die F. enthielten in der Regel administrative Bestimmungen über die Bewirtschaftung und Benutzung der landesherrlichen Waldungen und Jagden, ferner forstpolizeiliche Anordnungen und Strafbestimmungen zum Schutz der Waldwirtschaft und der Jagd, namentlich auch Bestimmungen über die Ausübung der Waldnutzungsrechte. In forstpolizeilicher Hinsicht haben ältere Forst- und Jagdordnungen zum Teil noch jetzt Gültigkeit. In den meisten Staaten sind sie durch den Anforderungen der Neuzeit entsprechende Forst- und Jagdpolizeigesetze und Verordnungen ersetzt.

Forstpolitik, die Wissenschaft von den Zielen und Mitteln des Staats in betreff der Waldungen. Sie ist die Grundlage der forstlichen Gesetzgebung und der staatlichen Forstverwaltung. Gleichbedeutende Ausdrücke sind: Staatsforstwissenschaft (Albert, "Lehrbuch der Staatsforstwissenschaft", Wien 1875), Staatsforstwirtschaftslehre (Laurop, "Staatsforstwirtschaftslehre", Gieß. 1818; v. Berg, "Die Staatsforstwirtschaftslehre", Leipz. 1850), Forstpolizei (s. d.) im weitern Sinn, staatswirtschaftliche Forstkunde (Pfeil, "Grundzüge der Forstwirtschaft in Bezug auf die Nationalökonomie und Staatsfinanzwissenschaft", Züllichau 1822-24, 2 Bde.), Forstdirektion (Meyer, "Forstdirektionslehre nach den Grundsätzen der Regierungspolitik und Forstwissenschaft", Würzb. 1820), während anderseits Forstdirektionslehre als die Lehre von der Verwaltung der Staatsforsten aufgefaßt wird (G. L. Hartig). Vgl. außerdem Roth, Theorie der Forstgesetzgebung und Forstverwaltung im Staat (Münch. 1841).

Forstpolizei. Begriff und Inhalt der F. unterliegen einer verschiedenen Auffassung. Im weitesten Sinn wird darunter verstanden die Gesamtheit der staatlichen Einrichtungen: 1) zur Pflege der Forstwirtschaft (Forstwohlfahrtspolizei, Forstwirtschaftspflege), 2) zur Sicherung des Waldes gegen rechtswidrige Handlungen, 3) zur Sicherung des Waldes gegen an sich erlaubte, aber in ihren Folgen gefährliche Handlungen und Unterlassungen. Die Gesamtheit der staatlichen Einrichtungen ad 2) und 3) wird dann Forstsicherheitspolizei genannt. Im engern Sinn gehören in das Gebiet der F. nur die Handlungen und Unterlassungen ad 3). Für dieselben hat zuerst der Code pénal den Rechtsbegriff der Polizeiübertretungen oder Kontraventionen, für die dadurch verwirkten Strafen den Begriff der Ordnungsstrafen aufgestellt. In Süddeutschland (Bayern, Württemberg, Baden), auch in Hannover wurden die Rechtsbegriffe der Polizeiübertretungen und der Ordnungsstrafen durch besondere Polizeistrafgesetzbücher zu einem selbständigen Rechtsgebiet ausgebildet. Zur allseitigen Anerkennung und Durchbildung ist indessen diese moderne Auffassung und Gebietsbegrenzung der Polizei und F., welche die Maßregeln ad 1) der Forstwirtschaftspflege, die rechtswidrigen Handlungen ad 2) dem Kriminalrecht überweist, noch nicht gelangt. - Gegenstände der F. im engern Sinn sind: a) Beschränkungen oder Entziehung des freien Verfügungsrechts der Waldeigentümer zur Abwendung von Gefahren, welche dem nachbarlichen oder öffentlichen Interesse durch die Freiheit des Waldeigentums drohen (Beschränkung von Waldteilungen auf natürlichem Waldboden, Rodungsverbot, Devastationsverbot, Aufforstungsgebot, Beschränkungen in der Bewirtschaftung von Schutzwaldungen, Expropriationen derselben, Staatseinwirkung auf Gemeinde- und Anstaltswaldungen). b) Beschränkung von Waldservitutberechtigten durch Regelung der Ausübung der Waldservituten zur Beseitigung der Gefahren, welche der Waldwirtschaft aus der ungeordneten Ausübung der Waldservituten erwachsen. c) Feuerpolizeiliche Übertretungen. d) Abwendung von Waldbeschädigungen durch Insekten, durch Zwangsvorschriften zur Vertilgung von schädlichen Insekten oder durch Anordnungen zum Schutz nützlicher Tiere. e) Ordnungswidrigkeiten, z. B. Fortschaffung von Waldprodukten vor Abgabe des Abfolgezettels zu andern Zeiten, als bestimmt war, fahrlässige Wegschaffung fremden Holzes etc. S. Forstwirtschaftspflege und Forststrafrecht. Vgl. Hundeshagen, Lehrbuch der F. (4. Aufl. von Klauprecht, Tübing. 1869); Pfeil, Forstschutz und Forstpolizeilehre (2. Aufl., Berl. 1845); Albert, Lehrbuch der Staatsforstwissenschaft (Wien 1875); v. Berg, Staatsforstwirtschaftslehre (Leipz. 1850); Heiß, Der Wald und die Gesetzgebung (Berl. 1875). Forstpolizeigesetze. Preußen: Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880 (Kommentar von v. Bülow und Sterneberg, Berl. 1880). - Bayern: Forstgesetz vom 28. März 1852, in der Fassung vom 26. Sept. 1879 (Kommentar von Ganghofer, Augsb. 1880). - Württemberg: Forstpolizeigesetz vom 8. Sept. 1879. - Baden: Forstgesetz vom 15. Nov. 1833 mit Ergänzungsgesetz vom 27. April 1854 (Kommentar von Muncke, Karlsr. 1879). - Österreich: Forstgesetz vom 3. Dez. 1852. - Schweiz: Bundesgesetz vom 29. März 1876, betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die F. im Hochgebirge.

Forstrecht, Inbegriff des in Bezug auf die Forsten in einem Land geltenden positiven Rechts. In älterer Zeit nannte man F. auch die rechtliche Befugnis, in dem einem andern gehörigen Wald Holz-, Mast-, Weide-, Streu-, Gras-, Plaggen- u. andre Nutzungen auszuüben oder von dem Waldeigentümer jährlich oder periodisch gewisse Quantitäten von Waldprodukten (Bau- und Nutzholz je nach Bedarf, Brennholzdeputate, Mastdeputate, Wilddeputate etc.) fordern zu dürfen. Im erstern Fall hat das F. die rechtliche Natur einer Servitut (Forftberechtigung), im letztern die einer Reallast. Wichtige Materien des Forstrechts in dem erstgedachten Sinn sind: aus dem Gebiet des