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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Frisch, fromm, froh, frei!; Frisching; Frischlin; Frischling; Frisé; Frisieren; Frisiermühle; Frisner; Frisolettband; Frisson; Frist

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Frisch, fromm, froh, frei! - Frist.

durch die Frische Nehrung, einen 52 km langen, 2-3 km breiten, aus Sanddünen bestehenden Streifen Landes, von der Ostsee getrennt wird. Mit letzterer steht es durch das 380 m breite und 4,4 m tiefe Gatt oder Neue Tief bei Pillau in Verbindung, das 10. Sept. 1510 während eines Sturms entstand. Die Tiefe des Haffs beträgt 3-5 m. In dasselbe münden die Nogat, der Elbingfluß, die Passarge, der Frisching (wovon es wahrscheinlich den Namen hat) und Pregel. S. Karte "Ost- und Westpreußen".

Frisch, fromm, froh, frei! der Wahrspruch der Turner, wird gewöhnlich aus H. F. Maßmann zurückgeführt; doch führt Gödeke ("Elf Bücher deutscher Dichtung", Teil 1, S. 215, Leipz. 1849) als Reimspruch des 16. Jahrh. an:

^[Liste]

Frisch, frei, fröhlich und frumb

Ist der Studenten Reichtumb. -

Noch andre ähnliche Sprichwörter finden sich. Das Zeichen für den Wahrspruch: ^ vier übereinander gestellte F, wurde auf dem schwäbischen Turnfest zu Heilbronn 2. und 3. Aug. 1846 auf den Vorschlag von J. H. ^[Johann Heinrich] Felsing (s. d.) aus Darmstadt als Turnersymbol angenommen.

Frisching, Fluß in Ostpreußen, entspringt nordwestlich von Friedland, fließt von O. nach W. und mündet nach 65 km langem Lauf südwestlich von Königsberg bei Brandenburg in das Frische Haff.

Frischlin, Nikodemus, lat. Dichter und Philolog, geb. 22. Sept. 1547 zu Erzingen im Württembergischen, studierte seit 1563 in Tübingen und wurde schon 1568 Professor der Poetik und Geschichte daselbst, ohne jedoch je einen Sitz im Kollegium der Fakultät zu erlangen. Durch seinen Dichterruhm (er wurde von Kaiser Rudolf II. 1576 zum gekrönten Dichter und 1577 zum Comes palatinus ernannt) wie durch seinen Verkehr mit dem herzoglichen Hof erregte er den Neid, durch seine böse Zunge den Haß seiner Kollegen. Als er daher durch eine beißende Rede gegen den Adel auch diesen sich verfeindet hatte, ging er 1582 nach Laibach als Schulrektor. 1584 kehrte er nach Württemberg zurück, doch die Verhältnisse hatten sich nicht geändert. So griff er 1587 zum Wanderstab, aber der Haß folgte ihm. 1588 als Rektor der Martinsschule in Braunschweig angestellt, wurde er schon nach 18 Monaten wieder vertrieben. Infolge eines ehrenrührigen Briefs an die württembergische Hofkanzlei, die ihm die Aushändigung des väterlichen Erbguts seiner Gattin verweigert hatte, wurde er 24. Mai 1590 zu Mainz verhaftet und auf Hohenurach eingekerkert. Bei einem Fluchtversuch in der Nacht vom 29. zum 30. Nov. 1590 brach er das Genick. F. war einer der berühmtesten Lateiner seiner Zeit, gleich gewandt in Poesie und Prosa. Am hervorragendsten sind die lateinischen Komödien (Straßb. 1585, 1604), zu denen ihn sein natürlicher Witz besonders befähigte; seine Tragödien stehen bedeutend dahinter zurück. Von Epen besitzen wir ein Gedicht "De natali Jesu Christi" und die "Hebraeis", eine Geschichte der jüdischen Könige, die er 1590 im Kerker dichtete. Am wertlosesten sind die lyrischen Gedichte, gesammelt in "Operum poeticorum Nicodemi Frischlini pars elegiaca" (1601). Seine "Deutschen Dichtungen", den lateinischen weit nachstehend, hat D. F. Strauß (Stuttg. 1857) herausgegeben. Von seinen philologischen Leistungen sind am bedeutendsten die zur lateinischen Grammatik: "Quaestionum grammaticarum libri VIII" (Vened. 1584) und "Grammatice latina" (Tübing. 1585). Sonst nennen wir seine Paraphrasen lateinischer Dichter und die lateinischen Übersetzungen des Kallimachos, Tryphiodoros und Aristophanes. Vgl. D. F. Strauß, Leben und Schriften Frischlins (Frankf. 1856).

Frischling, ein junges Wildschwein.

Frisé (franz.), Krausgespinst, s. Leonische Ware.

Frisieren (franz.), die Haare kräuseln, die Haartracht ordnen; Friseur, Haarkräusler; Frisur, Haartracht; krauser, faltiger Besatz an Damenkleidern.

Frisiermühle, s. v. w. Ratiniermaschine.

Frisner (auch Frißner), Andreas, der erste ständige Buchdrucker Leipzigs, geboren zu Wunsiedel, studierte in Leipzig, associierte sich in Nürnberg mit dem Buchdrucker Sensenschmid, wurde später Eigentümer der Druckerei und verpflanzte dieselbe nach Leipzig, als er 1479 als Professor der Theologie dorthin berufen worden war. Vom Papst Julius II. nach Rom berufen, starb er daselbst 1504. Seine Druckerei zu Leipzig hatte er testamentarisch dem Predigerkonvent daselbst überwiesen.

Frisolettband, s. Florettband.

Frisson (franz., spr. -óng), Frost, Schauder; frissonnieren, schaudern; Frissonnement, das Frösteln, Schaudern.

Frist, im weitesten Sinn jeder Zeitraum von rechtlicher Bedeutung. Im engern Sinn ist die F. von der Verjährung (s. d.) zu unterscheiden, deren Wesen darin besteht, daß ein thatsächlicher Zustand unter gewissen Voraussetzungen sich nach Rechtsvorschrift durch Zeitablauf in einen rechtlichen umwandelt. Ferner werden F. (Dilatio, Terminus, ad quem) und Termin (Tagfahrt, Terminus) unterschieden, indem man unter letzterm den zur Vornahme einer bestimmten Handlung angesetzten Tag versteht, wobei gewöhnlich auch die Stunde festgesetzt wird. Dagegen ist die F. der Zeitraum, innerhalb dessen etwas geschehen muß, und zwar hat man im Rechtsleben drei Arten solcher Fristen zu unterscheiden, je nachdem Gesetz, Obrigkeit oder private Festsetzung es sind, welche die F. anordnen. Eine gesetzliche F. ist z. B. die zweijährige, innerhalb deren der Unterstützungswohnsitz erwarben oder verloren wird. Durch die zuständige Behörde werden vielfach den Beteiligten Fristen zur Vornahme von Handlungen und zur Wahrung von Rechten gesetzt, und namentlich sind es die richterlichen Fristen, welche hierbei in Betracht kommen; endlich werden durch Vereinbarung der Parteien, auch wohl durch letztwillige Verfügung vielfach Fristen zur Vornahme von Rechtshandlungen bestimmt. Von besonderer Wichtigkeit sind die Fristen im Prozeßverfahren (Prozeßfristen). Auch hier sind jene drei Kategorien zu unterscheiden. Das Gesetz bestimmt vielfach die Fristen, innerhalb deren die Parteien ihre Rechtszuständigkeiten wahrzunehmen haben (gesetzliche Fristen), die F. (Einlassungsfrist), welche zwischen der Zustellung der Klagschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung liegen muß (ein Monat), ferner z. B. die F. (Ladungsfrist), welche in einer anhängigen Streitsache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (im Anwaltsprozeß eine Woche, sonst mindestens drei Tage, in Meß- und Marktsachen 24 Stunden); auch sind in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 193, 506, 809) für den Richter und die Gerichtsbeamten gewisse Fristen geordnet. Gesetzliche Fristen, welche vom Richter nicht erstreckt und durch Parteiübereinkunft nicht verlängert werden können, werden Notfristen (Fatalien) genannt; so die F. zur Einlegung der Berufung und zur Einwendung der Revision, welche nach der deutschen Zivilprozeßordnung jeweilig einen Monat beträgt, während im strafrechtlichen Verfahren zur Anmel-^[folgende Seite]