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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Fürstenfeld - Fürstentage.

daß er seine Leute fände". Der Bund wurde 23. Juli 1785 abgeschlossen zwischen Preußen, Sachsen und Hannover; später schlossen sich die Herzöge von Braunschweig, Mecklenburg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Zweibrücken, die Markgrafen von Ansbach und von Baden, der Fürst von Anhalt-Dessau, der Kurfürst von Mainz und dessen Koadjutor Dalberg an. Infolge davon stand Joseph II. von seinem Tauschplan ab. Der F. verlor seine Bedeutung, als Josephs Pläne vereitelt waren und Friedrich II. starb. Die Versuche des patriotischen Herzogs Karl August von Weimar, denselben zu einer deutschen Union unter Preußens Führung auszubilden, hatten keinen Erfolg, da Friedrich Wilhelm II. ihn nicht unterstützte. Vgl. Dohm, Über den deutschen F. (Berl. 1785); J. ^[Johannes] Müller, Darstellung des Fürstenbundes (Leipz. 1787, 2. Aufl. 1789); Ad. Schmidt, Preußens deutsche Politik; die drei Fürstenbünde von 1785, 1806 und 1829 (Berl. 1850); Derselbe, Geschichte der preußisch-deutschen Unionsbestrebungen (das. 1851); v. Ranke, Die deutschen Mächte und der F. (2. Aufl., Leipz. 1876, 2 Bde.).

Fürstenfeld, 1) Stadt im österreich. Herzogtum Steiermark, Bezirkshauptmannschaft Feldbach, an der Feistritz und der Lokalbahn Fehring-F., nahe der ungarischen Grenze gelegen, Sitz eines Bezirksgerichts, hat eine Malteserordenskommende, eine große ärarische Tabaksfabrik (mit 2000 Arbeitern), Hopfenbau, Hopfenhandel und (1880) 3878 Einw. -

2) Cistercienserkloster bei Fürstenfeldbruck, s. Bruck 3).

Fürstenfelde, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Frankfurt, Kreis Königsberg, an der Linie Breslau-Stettin der Preußischen Staatsbahn, mit Pfarrkirche und (1885) 2129 evang. Einwohnern.

Fürstengericht, im frühern deutschen Reichsstaatsrecht das Gericht, welches der Kaiser selbst oder an seiner Stelle der Pfalzgraf bei Rhein unter Assistenz der Reichsfürsten hielt über Verbrechen der Reichsfürsten, welche Acht und Regierungsentsetzung nach sich zogen. Die Verfassung des nunmehrigen Deutschen Reichs enthält in den Art. 76 und 77 nur Bestimmungen über Streitigkeiten zwischen verschiedenen Staaten des Reichs, sofern sie nicht privatrechtlicher Natur sind, sowie über Verfassungsstreitigkeiten und Justizverweigerung; in solchen Fällen hat der Bundesrat einzuschreiten.

Fürstenhut, Zeichen des fürstlichen Ranges, früher eine rote Mütze mit breitem Hermelinbesatz, oben meist mit dem Reichsapfel geziert und mit vier mit Perlenbesetzten Bügeln versehen (s. Abbildung), als Auszeichnung zuerst von den Kurfürsten (daher Kurfürstenhut), dann auch von den Herzögen (daher Herzogshut) und andern Fürsten getragen, jetzt noch auf Wappen im Gebrauch. Souveräne Fürsten führen eine offene Krone. Auch die gräflichen Häuser mit dem Prädikat "Erlaucht" führen den F. im Wappen. In Frankreich ist das Zeichen der fürstlichen Würde eine schwarzsamtene Toque mit Eisenhütchen, welche bei den Herzögen mit Hermelin ausgeschlagen, mit einer goldenen Spange versehen und mit sieben Federn besteckt ist.

^[Abb.: Fürstenhut.]

Fürstenlehen (Feudum regale), das Lehen, wodurch der Inbegriff einer bald größern, bald geringern Zahl von Hoheitsrechten über ein bestimmtes Territorium übertragen wurde.

Fürstenmantel, Mantel, meist von roter Farbe und mit Hermelin gefüttert, früher Zeichen der fürstlichen Würde, daher noch jetzt auf Wappen üblich. Auch bei akademischen Festlichkeiten wird er noch hier und da von den Rektoren und Prorektoren der Universitäten getragen.

Fürstenmäßige (Principales), zur Zeit der Reichsverfassung in Deutschland die reichsständischen gefürsteten Reichsprälaten und gefürsteten Reichsgrafen, welche mit den Kurfürsten und Fürsten zum Austrägalgericht berechtigt waren, d. h. in ihren Zivilstreitigkeiten untereinander nur vor dem Austrägalgericht, von welchem die Berufung an eins der beiden obersten Reichsgerichte ging, Recht zu nehmen brauchten. In einem andern Sinn verstand man unter Fürstenmäßigen (Fursten-genozzen) die Agnaten eines Fürsten, wie man jetzt von den Prinzen im Gegensatz zum regierenden Fürsten spricht.

Fürstenrat, s. v. w. Fürstenbank.

Fürstenrecht, s. Fürst und Privatfürstenrecht.

Fürstenschulen, die vom Kurfürsten Moritz von Sachsen 1543 aus eingezogenen Klostergütern zu Pforta (s. d.), Meißen (St. Afra, s. Meißen) und Grimma (s. d.), letztere ursprünglich zu Merseburg, gegründeten Lehr- und Erziehungsanstalten, in welchen die Zöglinge (Alumnen) teils unentgeltlich, teils gegen Erlegung einer mäßigen Summe unterhalten und unterrichtet werden. Außer den eigentlichen Alumnen können auch Extraneer (Kostgänger der Lehrer und Stadtschüler) zugelassen werden. Nach dem Vorbild der F. sind im 16. Jahrh. noch manche andre Schulen, namentlich in alten Klöstern, eingerichtet worden, so in Ilfeld am Harz (1546), Roßleben a. Unstrut (1554; dem Geschlecht von Witzleben gehörig), Schleusingen (1577) u. a. Die sächsischen F., von denen Pforta 1815 preußisch geworden ist, haben als Pflegerinnen der humanistischen Studien stets guten Ruf gehabt und bis heute bewahrt.

Fürstenspiegel, Schrift, worin das Musterbild eines Fürsten aufgestellt wird, indem entweder berühmte Fürsten biographisch nach Denk-, Regierungs- und Handlungsweise geschildert, oder geschichtliche Persönlichkeiten in freierer dichterischer Weise idealisiert, oder endlich Grundsätze, Normen und Regeln für das Verhalten eines Fürsten gegeben, besprochen und mit geschichtlichen Beispielen belegt werden. F. von einer der angegebenen Arten sind: Xenophons "Kyropädie" aus der altklassischen Zeit, Petrarcas Schrift "De republica optime administranda et de officio et virtutibus imperatoris" aus dem Mittelalter, Fénelons "Télémaque", Wielands "Goldener Spiegel" und Engels "F." aus der neuern Zeit. Aus fürstlicher Feder floß der vom Herzog Julius von Braunschweig und seiner Gemahlin um 1570 verfaßte "Deutsche F." (hrsg. von F. K. v. Strombeck, Braunschw. 1826).

Fürstenstein, prachtvolles, dem Fürsten von Pleß gehöriges Schloß im preuß. Regierungsbezirk Breslau, Kreis Waldenburg, 392 m ü. M., reizend gelegen, mit einer reichhaltigen Bibliothek, Kunstsammlung und Park. Der Fürstensteiner Grund, ein enges, pittoreskes Felsenthal mit 70 m hohen Wänden, trennt vom Schloß die "alte Burg", eine im mittelalterlichen Stil erbaute Ritterburg aus dem Anfang dieses Jahrhunderts, mit Verlies, Turnierplatz etc. Vgl. Kerber, Geschichte des Schlosses und der freien Standesherrschaft F. (Bresl. 1884).

Fürstentage, Versammlungen der Reichsfürsten, geistlicher wie weltlicher, auf welchen das Interesse