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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Gebot - Gebühren.

eine solche Fertigkeit, daß er, unterstützt durch ein saftiges, glänzendes Kolorit, dem bis dahin als unübertreffliche Spezialität betrachteten norddeutschen Schafmaler Brendel gleichkam. Er hat die Schafe zu Objekten physiognomischer Studien gemacht und entfaltet in der Wiedergabe der Typen eine erstaunliche Vielseitigkeit. Seine Hauptbilder sind: widerspenstige Schafe; der gestörte Hausfriede; heimkehrende Schafherde (1870); ruhende Schafe am Waldsaum; die Kunstkritiker im Stall (1873, Schafe vor der Staffelei eines Malers, in der Berliner Nationalgalerie), für welches Bild er 1874 die kleine goldene Medaille der Berliner Ausstellung erhielt; der Besuch im Stall; Heimkehr durchs Wasser; zwei Wilderer. Neuerdings hat er sein Studiengebiet erweitert und sich auch der Darstellung von Hunden gewidmet. Ein derartiges Bild, Reinekes Ende (Fuchs und drei Dachshunde), wurde auf der internationalen Ausstellung in München durch eine zweite Medaille ausgezeichnet und für die dortige Pinakothek angekauft.

3) Karl von, Geschichtschreiber, geb. 29. Nov. 1850 zu Wien, ergriff die militärische Laufbahn, verließ dieselbe aber aus Gesundheitsrücksichten, um sich wissenschaftlicher Thätigkeit zu widmen. Sein Hauptwerk, zu dessen Behuf er wiederholt archivalische Forschungen im Vatikan anstellte, ist "Galileo Galilei und die römische Kurie" (Stuttg. 1876-77, 2 Bde.), dessen zweiter Band die Akten des Galilei-Prozesses enthält, und dem eine weitere biographische Arbeit über Galilei in der "Deutschen Rundschau" (1878, Heft 8) folgte. Nach Geblers frühem Tod (er starb bereits 7. Sept. 1878 in Graz) erschienen noch "Nachklänge. Ausgewählte Schriften" (Stuttg. 1880, 2 Bde.).

Gebot, eine allgemeine Bestimmung dessen, was ein mit Vernunft und freiem Willen begabtes Wesen thun soll, im Gegensatz zu Verbot. G. und Verbot können, wie die Urteile, bedingt (relativ oder hypothetisch) oder unbedingt (absolut oder kategorisch) gegeben sein und gelten. Das Sittengesetz, unter welches G. wie Verbot fallen, hat, insofern es das Gute schlechthin gebietet und das Böse schlechthin verbietet, unbedingte, absolute Geltung und wurde deshalb von Kant kategorischer Imperativ genannt. Dem Judentum und Christentum erscheint es unter dem Gesichtspunkt einer göttlichen Offenbarung. Vgl. Zehn Gebote. Über die sogen. Fünf Gebote s. Kirchengebote. - In der Rechtssprache ist G. jede von einem gesetzgebenden Organ oder einer öffentlichen Behörde ergangene Verordnung, daß etwas geschehen soll; es unterscheidet sich das G. des Rechtsgesetzes von dem des Sittengesetzes dadurch, daß dort zur Durchsetzung des Gebotenen eine zwingende Gewalt vorhanden ist, die hier fehlt, daß, ob ein G. wirklich erfüllt ist, dort äußerlich erkennbar ist, während hier, wo nicht nur die Handlungen, sondern auch Motive in Betracht kommen, eine solche Möglichkeit wegfällt; auch ist für die Gebote des Sittengesetzes ein viel weiteres Feld geöffnet als für die Gebote des Rechtsgesetzes, welches es nur mit den durch die gegenseitigen Beziehungen der Menschen zu einander begründeten Verhältnissen zu thun hat. - In einem besondern Sinn versteht man unter G. bei Versteigerungen die Angabe einer Summe, um die man den zu versteigernden Gegenstand erstehen will.

Gebräch (Gebrech), der Rüssel des Schwarzwildes, auch die von demselben aufgewühlte Erde.

Gebrannte Erde, s. Terrakotta und Thonwaren.

Gebrannte Wässer, s. v. w. ätherische Wässer.

Gebrauch, Anwendung oder Benutzung einer Sache, worunter also sowohl der Mißbrauch als der Verbrauch mit zu befassen ist; dann (Brauch) Gewohnheit oder herrschende, hergebrachte Art und Weise, zu reden (Sprachgebrauch) oder zu handele (Gewohnheit, Herkommen). In der Rechtssprache bezeichnet G. einmal das Gebrauchsrecht (lat. usus), d. h. das Recht der Benutzung einer fremden Sache, welches ein dingliches Recht (Personalservitut) ist, sodann aber auch s. v. w. Gewohnheitsrecht (s. d.). Gebräuche (ritus, ceremoniae) sind gewisse Handlungsweisen, welche in einer Gesellschaft von Menschen herrschend geworden sind und dadurch ein gewisses Ansehen erlangt haben. Man redet in diesem Sinn von Staats-, Hof- und Kirchengebräuchen, von denen die letztern, als mit der Religion zusammenhängend, gewissermaßen als heilig gelten. Vgl. Zeremoniell.

Gebrauchsleihe, das früher in manchen Gegenden übliche Rechtsinstitut, wonach Bauerngüter zur ausgedehnten Nutzung, zumeist erblich, verliehen wurden. Dieselben sind jetzt fast durchweg in volles Eigentum umgewandelt. Dem Bauer wurde bei dem Erwerb des Gutes ein Leihebrief (Erbbrief, Meierbrief) ausgefertigt.

Gebrauchswert, der Wert, den jemand einem Gut unter gegebenen Umständen aus irgend welchen Gründen beilegt. Näheres s. Wert.

Gebräude, früheres Biermaß, in Preußen à 18 Faß = 41,22 hl, in Sachsen à 24 Faß = 94,31 hl, in Leipzig à 16 Faß = 70,777 hl, in Hannover à 43 Faß = 87,07 hl.

Gebrechen, Fehler oder Mängel des Körpers, wodurch dessen Kraft und Gewandtheit vermindert und der Mensch in gewissem Grad zu Geschäftsverrichtungen untüchtig wird; im Rechtswesen jedes körperliche Übel, insofern es auf die Handlungsunfähigkeit einer Person von Einfluß ist. Sittliches G., s. v. w. Sünde, Laster.

Gebrochene Farben, Farben, die durch Zusatz andrer in ihrem ursprünglichen Wert verändert sind; s. Mezzotinto.

Gebrochener Akkord, s. v. w. Arpeggio.

Gebrochener Ort, s. Astronomischer Ort.

Gebühren nennt man in der Finanzverwaltung die besondern Vergütungen, welche von den Zahlungspflichtigen für unmittelbar von ihnen veranlaßte öffentliche (Staats-, Gemeinde-) Leistungen oder für Benutzung von öffentlichen (Staats-, Gemeinde-) Anstalten erhoben werden. Da sie in besondern Fällen gezahlt werden, während die Steuern allgemein aufgelegt sind, nannte man die G. auch früher besondere Steuern zum Unterschied von letztern als allgemeinen Steuern. Zu jenen besondern Steuern müßten dann auch die meisten Verkehrssteuern gerechnet werden. Im weitern Sinn bezeichnet man als G. alle Vergütungen, welche überhaupt für speziell hervorgerufene Ausgaben entrichtet werden, im engern nur solche, welche für begehrte Leistungen, die dem Begehrenden auch einen Vorteil bringen, zu zahlen sind. In der Praxis und in den Etats werden die G. gewöhnlich zu den indirekten Steuern gestellt. In der Wirklichkeit sind sie von den Steuern, insbesondere von den Verkehrssteuern, selten zu unterscheiden. Meist wird nämlich in der Höhe der Summe ein Merkmal für den Begriff gefunden. Die G. sollen die Kosten der Leistung nicht überschreiten (die gesamten G. von einer Gattung die Gesamtkosten der entsprechenden Leistungen, wobei die Einzelgebühren freilich verschieden abgestuft sein können), in der Regel sogar dieselben