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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Geistliche Güter - Geithain.

pension, die nur auf Geistliche Anwendung findet. Früher hat die katholische Kirche auch gegen Laien Gefängnisstrafen und Geldbußen verhängt. Die evangelische Kirche kannte ursprünglich nur den kleinen Bann, erst später auch den großen: Bußübungen, Versagung des christlichen Begräbnisses und gewisser Auszeichnungen, selbst Geldbuße und Leibesstrafen. Schon im Mittelalter trat indessen die Notwendigkeit ein, dem Mißbrauch der kirchlichen Straf- und Zuchtmittel entgegenzutreten. In Sachsen, Brandenburg, Bayern, Frankreich, England wurden teils die kirchlichen Urteilssprüche allgemein der staatlichen Bestätigung (placet) unterworfen, teils die Verhängung gewisser Kirchenstrafen, namentlich der Exkommunikation, gegen landesherrliche Beamte für nichtig erklärt. Im Deutschen Reiche galt der bereits erwähnte Recursus ab abusu, und gegen geistliche Obere wurden wegen Übergriffe der geistlichen Gerichte in weltliche Sachen oder unzulässiger Verhängung von Kirchenstrafen Geldbußen, Temporaliensperren, Absetzungen, auch Gefängnisstrafen ausgesprochen. - Das bayrische Religionsedikt vom 26. Mai 1818 und die Entschließung des Staatsministeriums vom 8. April 1852, das Edikt für die oberrheinische Kirchenprovinz vom 30. Jan. 1830, die sächsische Verfassungsurkunde vom 4. Sept. 1831 kennen ebenfalls den Recursus ab abusu; das badische Gesetz vom 9. Okt. 1860 und das württembergische vom 30. Jan. 1862 erfordern: das erstere die Vollzugsreiferklärung durch die Staatsbehörde, das letztere, daß der Bestrafte mit dem Vollzug durch die Kirchengewalt einverstanden sei. Ausführlicher ist das preußische Gesetz vom 13. Mai 1873 über die Grenzen des Rechts zum Gebrauch kirchlicher Straf- und Zuchtmittel. Es verbietet (§ 1) alle Straf- und Zuchtmittel, welche ihrer Natur nach in das staatliche Gebiet hinübergreifen, während es anderseits das Prinzip anerkennt, daß die Handhabung einer berechtigten Zucht- und Strafgewalt den Religionsgesellschaften freistehen soll. Aber auch die Anwendung der zulässigen Zuchtmittel ist durch § 2 und 3 für den Fall untersagt, daß sie dafür verhängt werden, weil die Unterthanen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen sind oder nachkommen wollen. Durch § 4 endlich wird verhütet, daß durch die Art und Form der Bekanntmachung oder Vollziehung einer gesetzmäßig verhängten Strafe eine Minderung, bez. Kränkung der Ehre des Bestraften herbeigeführt werde. Das Gesetz vom 21. Mai 1886 erklärt jedoch ausdrücklich, daß die Versagung kirchlicher Gnadenmittel unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Mai 1873 nicht falle.

II. Kirchliche Gerichtsbarkeit in Strafsachen. Zuerst über Geistliche, später auch über Laien beanspruchte die katholische Kirche eine Kriminalgerichtsbarkeit zunächst wegen gemeiner kirchlicher Verbrechen (delicta ecclesiastica communia), besonders: Ketzerei, Apostasie, Simonie, sodann wegen besonderer Verbrechen der Geistlichen und endlich wegen sogen. gemischter Verbrechen (delicta mixta), wozu Gotteslästerung, Zauberei, Kirchenschändung, Meineid, Zinswucher, Fleischesverbrechen gezählt wurden.

III. Die Zivilgerichtsbarkeit sprach die katholische Kirche an über Geistliche, welche im Deutschen Reich einen privilegierten Gerichtsstand vor den geistlichen Gerichten erlangt hatten; aber auch hinsichtlich der Laien wurden Alimentensachen, Ehesachen, Gelübde, Verlöbnisse etc. vor geistliche Gerichte gezogen, und auch in der evangelischen Kirche entwickelte sich eine g. G., welche sich namentlich in Ehesachen bis in die neuere Zeit erhielt. In Deutschland wurden die Rechte der geistlichen Gerichtsbarkeit in Strafsachen wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durch das Gerichtsverfassungsgesetz beseitigt, welches (§ 15) ausdrücklich bestimmt, daß die Gerichte Staatsgerichte sind, daß die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ohne bürgerliche Wirkung sein und dies insbesondere für Ehe- und Verlöbnissachen gelten soll. Vgl. München, Das kanonische Gerichtsverfahren (2. Aufl., Köln 1874, 2 Bde.); Schulte, Über Kirchenstrafen (Berl. 1872); Friedberg, Die Grenzen zwischen Staat und Kirche (Tübing. 1872); Droste, Kirchliches Disziplinar- und Kriminalverfahren gegen Geistliche (Paderb. 1882); Trusen, Preußisches Kirchenrecht (Berl. 1883); Hinschius' Ausgaben der preußischen Kirchengesetze (4 Bde., das. 1873-86); Höinghaus, Die kirchenpolitischen Gesetze in ihrer jetzigen Gültigkeit, 1871-86 (das. 1886).

Geistliche Güter, s. v. w. Kirchengüter.

Geistliche Kurfürsten, s. Kurfürsten.

Geistliche Orden, s. v. w. Mönchsorden und geistliche Ritterorden.

Geistliche Ritterorden, s. Orden.

Geistlicher Vorbehalt, s. Reservation und Augsburger Religionsfriede.

Geistliche Schauspiele, im allgemeinen dramatische Dichtungen, welche ihre Stoffe aus der biblischen Geschichte oder der Heiligenlegende entlehnen. Dergleichen waren besonders in der zweiten Hälfte des Mittelalters sehr im Schwange und wurden, als zum Festgepränge der katholischen Kirche gehörig, von Geistlichen wie von Laien in Kirchen und auf öffentlichen Plätzen aufgeführt. Weiteres s. Bauernspiele, Mysterien und Passionsspiele.

Geistliches Lied, s. Lied.

Geistliches Recht, s. Kanonisches Recht.

Geistliches Verdienstkreuz, k. k. österreichisches, pro piis meritis, gestiftet 26. Nov. 1801 von Kaiser Franz I. und bestimmt zur Anerkennung der Verdienste ausgezeichneter Feldprediger und Feldkapläne. Das Kreuz, das die Form eines Brabanter Kreuzes hat und auf blauem Mittelschild die Devise trägt, wird in Gold und in Silber verliehen und an rot und weiß gestreiftem Band getragen.

Geistliche Verwandtschaft, nach katholischer Kirchenlehre eine nachgebildete Verwandtschaft, welche durch die Taufe und Firmung zwischen dem Paten und Täufling, bez. Firmling entsteht und ein Ehehindernis begründet, zu dessen Beseitigung es der geistlichen Dispensation bedarf.

Geistlichkeit, die Gesamtheit aller Kirchenbeamten, höherer wie niederer, besonders aber derjenigen, welche durch den Empfang der Ordination nicht nur zum Predigen, sondern auch zur Verwaltung der Sakramente und überhaupt zur Ausübung der pfarramtlichen Seelsorge berechtigt sind. Über die rechtlichen Verhältnisse dieses Standes s. Klerus; über die geschichtliche Entwickelung desselben innerhalb der christlichen Kirche s. Hierarchie.

Geitaue, die Taue, mit denen die Schoothörner (s. d.) regiert werden.

Geithain, Stadt in der sächs. Kreishauptmannschaft Leipzig, Amtshauptmannschaft Borna, an der Eula und an den Linien Leipzig-Kieritzsch-Chemnitz und Leipzig-Lausigk-Chemnitz der Sächsischen Staatsbahn, hat ein Amtsgericht, eine evang. Pfarrkirche, bedeutende Kalk- und Ziegelbrennerei, eine Papierfabrik und (1885) mit der Garnison (2 Eskadrons Ulanen Nr. 18) 4138 evang. Einwohner.