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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Gelübde - Gembitz.

Gelübde (lat. Votum), im allgemeinen jedes mit einer gewissen Feierlichkeit gegebene Versprechen, im besondern aber ein der Gottheit geleistetes Versprechen, die Zusage einer Leistung seitens des Menschen für den Fall der Gewährung einer Bitte. Voraussetzung bei Leistung eines solchen Gelübdes ist die einem anthropomorphistischen Gottesbegriff angehörige Annahme, daß sich die Gottheit durch Versprechungen günstig stimmen lasse. Von jeher sind die meisten G. unter der Bedingung, daß man aus einer Gefahr errettet werde, geleistet worden. So gelobte im Altertum der Heerführer vor oder in der Schlacht für den Fall des Siegs Hekatomben, Tempel, Altäre, Feste oder Schauspiele oder einen Teil der Beute, während die Gaben, die der Privatmann nach Erreichung des im G. vorgesehenen Erfolgs spendete, oftmals in den Gerätschaften bestanden, deren man sich bis dahin zur Ausübung seines Geschäfts bedient hatte, und auf deren Gebrauch man fortan verzichtete. An solche Gaben pflegte man ein Täfelchen zu heften, auf welchem Grund und Gegenstand des Gelübdes angegeben waren. Im Alten Testament begegnen uns G. von positiver (Versprechungen, Gott für geleistete Hilfe etwas darzubringen, z. B. ein Opfer) und von negativer Art (Ablobungen oder Versprechungen, zu Ehren Gottes sich eines erlaubten Genusses zu enthalten). Die Erfüllung galt für eine unverbrüchliche Religionspflicht, weshalb Sprichw. 20, 25 vor Übereilung im Geloben gewarnt wird. Abhängige Personen, z. B. Weiber und Sklaven, durften nichts gegen den Willen ihrer Gebieter geloben. Auch durfte alles Gelobte, mit Ausnahme der Opfertiere, um einen angemessenen Preis losgekauft werden. Das G. fand auch im Christentum Eingang und wurde von der katholischen Kirche bald als eine verdienstliche Sache behandelt. Man unterschied zwischen dem persönlichen G. (votum personale), bei welchem das Verdienst unmittelbar durch persönliche Handlungen vor Gott erworben werden sollte, und dem Realgelübde (votum reale), durch welches man sich zu irgend einer Leistung an eine Kirche oder fromme Anstalt verpflichtete. Eine besondere Gattung des persönlichen Gelübdes ist das sogen. Votum solemne (s. Kloster). Das persönliche G. bindet stets nur die Person des Gelobenden und kann nicht durch Stellvertreter erfüllt werden, außer bei Verpflichtungen zum Kreuzzug. Das Realgelübde verpflichtet dagegen den Gelobenden und seine Erben. Erlöschen oder verwandelt werden kann ein G. nur unter gewissen in der Natur der Sache liegenden, jedoch bestimmt vorgesehenen Fällen. Die evangelische Kirche verwarf das persönliche G. gänzlich und erklärte alle G., namentlich die Klostergelübde, für unverbindlich. Einfache (nicht feierliche) G. ließ sie wohl zu, stellte aber deren Erfüllung dem Gewissen eines jeden anheim.

Gelübdetafel, s. v. w. Votivtafel.

Gelüste (Cittae, Picae, Malaciae), Begehrungen, welche in einer vornehmlich durch die Schwangerschaft bedingten abnormen, aber nicht dauernden Verstimmung des Nervensystems ihren Grund haben und deshalb nicht als Geisteskrankheiten im Sinn des Gesetzes aufzufassen sind. Sie äußern sich meist darin, daß die Schwangern ganz ungewöhnliche, ja sogar unnatürliche und ekelhafte Dinge, wie Holzrinde, Erde, Kalk, Urin etc., zu genießen verlangen. Nach der Entbindung, oft schon früher schwinden die G. ohne Behandlung.

Gelzen, kastrieren, besonders von Schweinen; daher Gelze, ein kastriertes Schwein, und Gelzer (Gelzenleichter), s. v. w. Schweinschneider.

Gelzer, Heinrich, namhafter Geschichtschreiber, geb. 17. Okt. 1813 zu Schaffhausen, studierte seit 1833 in Zürich, Jena, Halle und Göttingen Theologie und Geschichte, habilitierte sich 1839 in Basel als Privatdozent und wurde 1843 als Professor der Geschichte nach Berlin berufen, hielt dort Vorlesungen über Litteraturgeschichte, schweizerische und deutsche Geschichte und wurde überdies auch durch außerordentliche amtliche Aufträge in Anspruch genommen. Im März 1848 richtete er aus eignem Antrieb ein Schreiben an das preußische Ministerium mit der Aufforderung, der deutschen Bewegung sich zu bemächtigen und in rascher Initiative mit oder ohne Beistimmung Österreichs den Weg zur politischen Einigung Deutschlands zu betreten. Im Frühjahr 1850 gab er infolge lebensgefährlicher Erkrankung seine Professur in Berlin auf, lebte zunächst in Italien und der Schweiz und nahm im Sommer 1852 seinen festen Wohnsitz in Basel. In demselben Jahr begann er die Herausgabe der "Protestantischen Monatsblätter für innere Zeitgeschichte", welche der Besprechung religiöser, kirchlicher, politischer und pädagogischer Fragen gewidmet waren und unter Mitwirkung zahlreicher deutscher und schweizerischer Mitarbeiter bis 1870 bestanden. Außerdem nahm G. als vertrauter Ratgeber des Großherzogs von Baden an den weltgeschichtlichen Ereignissen von 1859 an einen geräuschlosen, aber überaus thätigen Anteil im Interesse der politischen Einigung Deutschlands und förderte namentlich das Einverständnis Badens und Preußens in allen wichtigen Fragen. Obwohl er seinen Wohnsitz in Basel beibehielt, ernannte ihn doch der Großherzog zum badischen Geheimen Staatsrat. Von seinen Schriften sind besonders zu nennen: "Die drei letzten Jahrhunderte der Schweizergeschichte" (Aarau 1838-39, 2 Bde.); "Die zwei ersten Jahrhunderte der Schweizergeschichte" (Basel 1840); "Die neuere deutsche Nationallitteratur seit Klopstock und Lessing" (Leipz. 1841; 2. Aufl. 1847-49, 2 Bde.; Bd. 1, 3. Aufl. 1858); "Die Straußschen Zerwürfnisse in Zürich" (Hamb. u. Gotha 1843); "Die Bedeutung der kirchlichen Wirren in der Schweiz seit 1839" (Zürich 1847); "Protestantische Briefe aus Südfrankreich und Italien" (das. 1852, 2. Aufl. 1868); "Die Religion im Leben, oder die christliche Ethik" (das. 1839, 4. Aufl. 1863); "Doktor M. Luther, der deutsche Reformator" (Hamb. 1847-50, mit 48 Stahlstichen von G. König).

Gemächt, bei Menschen und größern Tieren die äußern Genitalien; dann Fett und ähnliche Zuthaten zu Speisen; auch s. v. w. Testament.

Gemachtes Papier (gemachter Wechsel), der Wechsel, der nicht vom Verkäufer desselben ausgestellt ist, sondern von einem Dritten gezogen oder indossiert wurde. Wechsel, die der Verkäufer selbst ausstellt, heißen "Briefe von der Hand", "von der Hand gezogene Wechsel".

Gemäldegalerie, s. Kunstsammlungen.

Gemar, Stadt im deutschen Bezirk Oberelsaß, Kreis Rappoltsweiler, a. d. Vecht, hat 1 kath. Pfarrkirche und (1885) 1289 Einw.

Gemara, s. Talmud.

Gemarkung, s. v. w. Grenze; dann ein bestimmter Bezirk, insbesondere Gemeindebezirk, Gemeindeflur (Flurgemarkung).

Gemarkungskarte, s. Feldmeßkunst.

Gemarkungsregulierung, s. Flurregelung.

Gembitz, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Bromberg, Kreis Mogilno, an der Netze, mit kath. Kirche und (1885) 1013 Einw.