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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0468,
von Gemeingebrauchbis Genée (Ottilie) |
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466
Gemeingebrauch - Genée (Ottilie)
schriftstellerische, unterrichtende und erziehende Thä-
tigkeit, für den Marktverkehr, für gewisse Kredit-,
Konsumvereine und Genossenschaften und für den
Eisenbahnbetrieb', c. hinsichtlich der Einkommen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0940,
Flüsse |
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von Fähren (s. d.) zur Benutzung gegen
Entgelt, die Anlegung von Wehren, Schleusen, Mühlen und Fabriken zur Benutzung der Wasserkraft unter Einschränkung des
Gemeingebrauchs, von Wasch- und Badehäusern nur mit staatlicher Konzession gestattet
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0029,
von Ubis Überfall (militärisch) |
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derselben Species» (Marb. 1870), «Die Interdikte des röm. Rechts» (1. u. 2. Tl., Erlangen 1889‒90; als 3. Tl.: «Die erbrechtlichen Interdikte», ebd. 1891; als 4. Tl.: «Die Interdikte zum Schutze des Gemeingebrauchs», ebd. 1893); «Die Besitzinterdikte» (1
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0431,
von Wasserrattebis Wasserrecht |
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Gemeingebrauch des Wassers, die denselben betreffenden Verwaltungsthätigkeiten und auf die Beschränkungen und Pflichten bezieht, welche dabei dem einzelnen im öffentlichen Interesse auferlegt werden Diejenigen Rechtsnormen dagegen, welche sich auf die besondern
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0612,
von Anevellebis Anfechtung |
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schlechthin nicht eintritt. So sind Verträge nichtig, welche über dem Gemeingebrauch gewidmete Sachen, als wären sie Sachen des Privateigentums, abgeschlossen sind. Wer den Marktplatz einer Stadt der nicht von der Stadt selbst eingezogen
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0013,
von Bingöl-Daghbis Binnenschiffahrt |
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1894 im Haag sein. Regelmäßig beruht die B. heute auf dem Rechte des Gemeingebrauchs, ohne daß dieser letztere jetzt mehr durch Flußzölle, Stapel- und Umschlagsrechte u. dgl. beschränkt wäre. Für Ströme, welche das
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0602,
von Bruckbadbis Brücke |
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Bestimmungen getroffen über die Unterhaltspflicht und, wenn die B. dem Gemeingebrauch dienen, wohl auch wegen Erhebung eines Brückengeldes. Neuerdings sind solche B. mit den öffentlichen Straßen, in deren Zuge sie liegen, vielfach an Provinzen
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0356,
von Dispositionsbefugnisbis Dispositionsfähigkeit |
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, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Gegenstand abgeschlossenes privatrechtliches Geschäft ist ungültig. Es bleibt gültig, wenn dadurch der Gemeingebrauch des Gegenstandes nicht beeinträchtigt
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0276,
von Popperbis Pordenone |
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, gemeinverständlich machen.
Populārklage (Actio popularis), im röm. Recht die jedem Bürger (nicht bloß dem Verletzten) im öffentlichen Interesse zustehende Klage, welche namentlich zum Schutze der im Gemeingebrauch stehenden Sachen (öffentlichen Plätze
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 1020,
von Trotzendorfbis Trouvère |
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, soweit sich dieselbe mit dem Gemeingebrauch verträgt. Nach dem preuß. Gesetz vom 2. Juli 1875, §. 1, gehört das T. zur öffentlichen Straße. Dies wurde vom Reichsgericht für unvereinbar mit einem Eigentum des Hauseigentümers angesehen. Die Statuten
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0041,
von Allandbis Alpenvereine |
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Vertrauensmänner an Orten, wo Gruppen nicht bestehen. Die Mitgliederzahl betrug mehr als 8600.
Allgemeine Sachen, s. Gemeingebrauch.
Almás *. 1) A., auch Bács-Almás, hat (1890) 8458 deutsche, magyar. und serb. E. – 2) A., auch Duna-Almás, an
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0157,
von Beringmeerbis Berlin |
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von Amerika oder offenes, d. h. unter der Herrschaft keines Staates, daher im freien Gemeingebrauch aller Staaten stehendes Meer ist (Beringmeerfrage), wurde gelöst durch Schiedsspruch vom 15. Aug. 1893, gefällt von einem auf Grund eines Schiedsvertrages
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0937,
von Schweizerischer Arbeiterbundbis Seidel |
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völkerrechtlich herrenlos, d. h. in der Herrschaft keines Staates ist, daß vielmehr allen Staaten ein Gemeingebrauch hieran zusteht, den alle mit der Flagge eines Staates versehenen Schiffe ausüben dürfen. Zum freien oder offenen Meer gehört nicht bloß
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