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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gemellus surae; Gemen; Gemenge; Gemengkorn; Gemenglage; Gemini; Geminiani; Geminos; Gemischte Ehen

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Gemellus surae - Gemischte Ehen.

nützigen Zwecken genügen, oder sie dient den eignen Interessen der Mitglieder.

Gemellus surae (musculus g. s.), zweiköpfiger Wadenmuskel.

Gemen (Gehmen), Flecken im preuß. Regierungsbezirk Münster, Kreis Borken, an der Aa, mit Schloß, evangelischer und kath. Kirche und (1885) 944 Einw., ist Hauptort der den Grafen von Landsberg-Velen gehörigen, ehemals reichsfreien Grafschaft G., die 1476 an die Grafen von Schauenburg und im 16. Jahrh. an die Grafen von Limburg-Styrum kam. Sie wurde 1840 zu einer freien Standesherrschaft erhoben. Vgl. Graf von Landsberg-Velen und G., Geschichte der Herrschaft G. (Münster 1884).

Gemenge (Gemengsaaten), diejenige Ackerbestellung, bei welcher man mehrere Früchte zugleich aussäet, z. B. Weizen und Roggen, Erbsen und Hafer, Wicken und Hafer oder Gerste, Linsen und Gerste, Wicken, Hafer und Mais etc. Man beabsichtigt damit entweder das Gesamterträgnis zu erhöhen, weil erfahrungsgemäß z. B. Roggen und Weizen nie gleich gut gedeihen, indem in den einzelnen Wachstumsperioden die Witterung bald diesen, bald jenen begünstigt und die Einzelsaat zu üppig sich entwickeln oder leiden würde, oder, wie bei Futtergemengen, ein besser zusammengesetztes Futter zu erzielen und zugleich die Pflanzen sich gegenseitig schützen zu lassen. Deshalb baut man jetzt auch fast nirgends mehr reinen Klee, sondern nur noch Klee mit Gräsern, welche die leer bleibenden Stellen ausfüllen und ihrerseits wieder den Klee vor dem Vertrocknen schützen. Das bunteste G. bildet die Wiese (s. d.); hier unterscheidet man hauptsächlich zwischen den hoch wachsenden Gräsern und Kräutern (Obergras) und den niedrig wachsenden (Unter- oder Bodengras). Nur selten gedeihen beide gleich gut. Neuerdings liebt man zwar nicht mehr die bunte Mannigfaltigkeit auf der Wiese, baut aber hier immer noch mehrere Gräser und Kräuter im G. an, weil der Gesamtertrag größer wird und man an Pflege sparen kann. Auch kommt hier die Mischung für das Vieh in Betracht. Gras oder Heu von nur wenigen Pflanzen oder einer einzigen hat nicht den Wert wie solches von mehreren guten Gräsern und Kräutern (besonders Kleearten) gebildete. Beim Füttern mischt man außerdem noch z. B. stickstoffarmen Grünmais mit stickstoffreicher Luzerne etc.

Gemengkorn, s. Roggen.

Gemenglage, s. Flurregelung.

Gemini (lat.), Sternbild, s. Zwillinge; Gemination, Verdoppelung.

Geminiani (spr. dsche-), Francesco, bedeutender Violinvirtuose, geb. 1680 zu Lucca, Schüler von Corelli, ging 1714 nach London, wo er seitdem blieb und als Lehrer wie als Violinspieler zu hohem Ansehen gelangte; er starb 17. Dez. 1762 während eines Aufenthalts in Dublin. G. hat das Verdienst, das bis dahin sehr unentwickelte Violinspiel in England gehoben zu haben. Sein bedeutendstes Werk ist "The art of playing the violin" (1740), die älteste aller Violinschulen; auch seine Violinkompositionen, wie die Violinsoli Op. 1 und Op. 4, Konzerte Op. 6, Sonaten Op. 11, Konzerte zu sieben Stimmen Op. 2 und 3 u. a., nehmen einen hohen Rang ein. Von geringerm Wert sind seine Klavierübungen und theoretischen Werke (darunter eine Generalbaßschule: "The art of accompaniment", 1755).

Geminos, Astronom, wahrscheinlich aus Rhodos, lebte um 70 v. Chr. in Rom und schrieb "Elemente der Astronomie", eine für ihre Zeit ganz tüchtige Leistung, die griechisch mit lateinischer Übersetzung von Hildericus (Altorf 1590, Leid. 1603), in Petavius' "Uranologion" (Par. 1630) und in Halmas Ausgabe des Ptolemäos (das. 1819) erschienen sind. G. nahm bereits an, daß die Fixsterne sich in verschiedenen Entfernungen von uns befinden.

Gemischte Ehen, diejenigen Ehen, bei welchen das Glaubensbekenntnis der Ehegatten ein verschiedenes ist. Da die Ehe sich als die völlige Gemeinschaft aller Lebensverhältnisse der Ehegatten darstellt, so kann eine Trennung der letztern in religiöser und kirchlicher Beziehung nicht als wünschenswert erscheinen. Die katholische Kirche, von der Auffassung geleitet, daß die Ehe ein Sakrament sei, geht jedoch noch weiter. Sie erklärt die gemischten Ehen für unzulässig, und zwar ist nach katholischem Kirchenrecht die Ehe zwischen Getauften und Ungetauften schlechthin nichtig; diese Religionsverschiedenheit (disparitas cultus) ist ein sogen. trennendes Ehehindernis. Was dagegen die Ehe zwischen Katholiken und den Angehörigen einer andern christlichen Konfession anbelangt, so erscheint eine derartige Verschiedenheit der Konfession nur als ein sogen. aufschiebendes Ehehindernis (impedimentum prohibens mixtae religionis), welches die trotzdem abgeschlossene Ehe nicht als ungültig erscheinen läßt. Zum Abschluß einer solchen gemischten Ehe ist die Erteilung von Dispens seitens des Oberhauptes der katholischen Kirche erforderlich, doch sind für Deutschland kraft besonderer Ermächtigung die Bischöfe hierzu befugt; nur wird zuvor das eidliche Versprechen des nichtkatholischen Teils, seinen Ehegenossen in der Ausübung seiner Religion nicht beeinträchtigen zu wollen, erfordert sowie das eidliche Gelöbnis beider Teile, die aus der Ehe hervorgehenden Kinder in der katholischen Religion erziehen zu lassen. Werden diese Versprechen nicht gegeben, so tritt nur die sogen. passive Assistenz des katholischen Geistlichen ein, indem derselbe bloß die Konsenserklärung der Brautleute entgegennimmt, ohne die kirchliche Benediktion zu erteilen. Im entgegengesetzten Fall kommen dagegen die solennen Formen der Eheschließung zur Anwendung. In vielen Staaten ist jedoch die Gesetzgebung den Prätensionen der katholischen Kirche entgegengetreten. So wird es z. B. in Bayern und Österreich der freien Vereinbarung der Ehegatten überlassen, in welcher Konfession die Kinder erzogen werden sollen. Fehlt es an einer solchen Vertragsbestimmung, so sollen die Söhne der Konfession des Vaters, die Töchter dem Glauben der Mutter folgen. In andern Staaten, wie in Baden, Großherzogtum Hessen, Oldenburg, im Königreich Sachsen und in Württemberg, ist zwar auch die Vertragsfreiheit anerkannt; doch soll bei mangelnder Vereinbarung der Eheleute eventuell die Konfession des Vaters entscheiden. Nach preußischem Recht ist bei gemischten Ehen unbedingt die Konfession des Vaters für die der Kinder maßgebend. Außerdem wurde in verschiedenen Territorialgesetzgebungen die Ehe zwischen Christen und Juden gestattet, wie sich denn überhaupt in unserm Jahrhundert die Ansicht mehr und mehr Bahn brach, daß die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit der Staatsbürger nur dann zur Wahrheit werden könne, wenn die durch die Kirche gezogenen Schranken der freien Eheschließung beseitigt würden. In Deutschland beseitigten das norddeutsche Bundesgesetz vom 4. Mai 1868 über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung, welches auch auf die süddeutschen Staaten ausgedehnt worden ist, und das ebenfalls zum Reichsgesetz erhobene Bundesgesetz vom 3. Juli 1869, betreffend die Gleichberech-^[folgende Seite]