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3% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0222, Agrargesetzgebung Öffnen
von den Einschränkungen zu befreien, die als Nachwirkungen des ursprünglichen Gemeinbesitzes, der alten Feldgemeinschaft, erscheinen. (S. Dorfsystem, Gemengelage, Gemeinheit, Flurzwang.) Das bezweckte die Gesetzgebung über Gemeinheitsteilung (s. d
3% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0446, von Dörfel bis Dorfsystem Öffnen
. Die Aufhebung der Gemengelage und der gemeinsamen Nutzungsberechtigungen war die Aufgabe der modernen Gemeinheitsteilungs- und Zusammenlegungs-Gesetzgebung (s. Zusammen- legung der Grundstücke). 2) Das deutsche Kolonialdorf. Neben dem
3% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0936, von Flurkarten bis Flußbau Öffnen
der Dreifelderwirtschaft, zu bestellen, die gemeinschaftliche Brachweide zuzulassen und die Überfahrt zu gestatten. Die Gemengelage selbst, welche dieses System zu einer Notwendigkeit macht, ist dadurch entstanden, daß ursprünglich jeder Hufenbesitzer
3% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0755, von Gemeinnützig bis Gemeinschaft Öffnen
der einzelnen Be- sitzer aus der Gemengelage (s. d.) gebracbt und mög- lichst zusammenhängend und zugänglich gemacht werden; naturgemäß verbindet sich daber mit der G. die sog. Separation, Verloppeluug, Konsolida- tion (s. Zusammenlegung der Grundstücke
3% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0759, von Gemenge bis Gemischtes Eisenbahnsystem Öffnen
, das in ge- birgigen Gegenden, wo Weizen allein nicht recht ge- deiht, häufig angebaut wird. - Vgl. Krafft, Pflanzen- baulehre ß. Aufl., Berl. 1890). Gemengelage der Grundstücke, die Zer- streuung der einzelnen Ackergrundstücke eines Be- sitzers
3% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 1048, von Zusammenrückung bis Zuständigkeit Öffnen
1046 Zusammenrückung – Zuständigkeit entweder in Zusammenhang mit einer Gemeinheitsteilung (s. d.) oder als selbständige Maßregel. Im letztern Fall bildet die bloße Gemengelage der Grundstücke (auch wenn sie einer gemeinschaftlichen Benutzung