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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Gna - Gnadenkirchen.

dann der berühmte Traunfall. G. war schon 1188 eine Landstadt und wurde 1478 zu einer landesfürstlichen Stadt erhoben. Vgl. Feurstein, Der Kurort G. (6. Aufl., Wien 1885).

Gnâ, in der nord. Mythologie die windschnelle Botin der Frigg, aus Klopstocks Oden bekannt ("Wie G. im Fluge etc."). Ihr Roß, das wie im Flug durch Luft und Wasser rennt, heißt Hofhwarfnir ("Hufwerfer").

Gnadau, Herrnhuterkolonie (seit 1767) im preuß. Regierungsbezirk Magdeburg, Kreis Kalbe, an der Linie Leipzig-Wittenberge der Preußischen Staatsbahn, hat ein Pensions-Erziehungsinstitut für Mädchen, Lehrerinnenseminar, Handschuhfabrikation, die sogen. Unitätsbuchhandlung mit Druckerei, in welcher die meisten Schriften der Brüdergemeinde gedruckt werden, und (1885) 758 Einw.

Gnade (lat. Gratia), im allgemeinen jedes Wohlwollen des Höhern gegen den Niedern, insbesondere die Machtvollkommenheit des Souveräns, insofern sie Vergünstigungen zu teil werden lassen kann, auf welche ein Rechtsanspruch nicht besteht. Namentlich im Strafrecht ist das Recht der G. von großer Wichtigkeit (s. Begnadigung). Auf Gott übertragen, ist G. nach der Kirchenlehre diejenige Güte Gottes, nach welcher er den Menschen auch noch als Sünder liebt und ihm den Rückweg zur verscherzten Seligkeit ermöglicht, daher die Rede ist von G. Gottes in Christus als der alles zusammenfassenden Hauptwohlthat Gottes. Hierauf gründet sich der Sprachgebrauch der Kirchenlehre, wonach im engern Sinn vornehmlich die zuvorkommende und erneuernde Wirksamkeit des Heiligen Geistes auf das innere Leben der Menschen Gnadenwirkung, das von Christus gegründete und durch seinen Geist regierte Reich Gnadenreich, die Mittel, durch welche dieser Geist den Menschen das Heil nahebringt und aneignet, Gnadenmittel (s. d.), der Zustand des gerechtfertigten Christen Gnadenstand, die in letzterm zu genießenden geistlichen Güter Gnadengaben, die Lebenszeit des Christen, sofern ihm die Gnadenmittel zu Gebote stehen, Gnadenzeit und die im Jenseits verheißene Vergeltung Gnadenlohn genannt werden. In der Kirche machte sich zuerst, solange die Lehre hauptsächlich durch griechische Kirchenväter Ausbildung fand, eine Richtung geltend, welche das Heil des Menschen vornehmlich auf dessen freie Entscheidung für das Gute gründete, während die G. mehr auf die Bedeutung einer göttlichen Beihilfe reduziert wurde. Strengere Begriffe von der Wirksamkeit der G. brachte in der lateinischen Kirche Augustin zur Geltung, indem er infolge seiner Lehre von der Erbsünde (s. d.) zu der Behauptung fortschritt, daß Gottes G. einen Teil der an sich verlornen und verdammten Menschen ohne alle Rücksicht auf deren eignes Zuthun durch Christus rette. Die entgegenstehende Theorie wurde zwar von der Kirche als Pelagianismus verworfen; gleichwohl aber behauptete man selbst da, wo sich Augustins Ansehen fast unbedingte Geltung verschaffte, doch eine gewisse Allgemeinheit der G., und demgemäß wurde auf dem Konzil zu Arausio (529) trotz unbedingter Notwendigkeit der G. eine durch die Taufe gewirkte Wiederherstellung der Willensfreiheit angenommen. Auch die Scholastiker haben ein Interesse an der Freiheit des Willens und der Verdienstlichkeit der frommen Werke, räumen aber je nach dem Maß ihrer Neigung zum Augustinismus dabei der G. einen größern oder geringern Wirkungskreis ein. So entstand ein Lehrbegriff, welcher den Prozeß der Heilsaneignung in der Form einer Abwechselung von Wirkungen der G., bei welcher immer die Initiative liegt (gratia praeveniens), und des freien Willens, endlich aber eines Zusammenwirkens beider (gratia cooperans) beschreibt (s. Meritum), und an diesen scholastischen Lehrbegriff schließt sich wesentlich auch das Konzil von Trident an. Die Reformatoren dagegen wandten sich in ihrem Interesse, den Menschen von der priesterlichen Vermittelung zu emanzipieren und lediglich auf Gott zu stellen, der strengen Gnadenlehre Augustins zu und mußten daher eine Mitwirkung des natürlichen freien Willens zurückweisen. Am konsequentesten verkündigte Calvin eine G., welche nicht an alle gelange (particularis), aber unwiderstehlich (irresistibilis) und nicht wieder zu verlieren (inamissibilis) sei. In die lutherische Dogmatik dagegen ging der übrigens auch im Sinn der Ausschließlichkeit der Wirkung der G. gemeinte Vermittelungsversuch der Konkordienformel über, wonach die G. zurückgewiesen und verloren werden kann. Alles religiöse und wahrhaft sittliche Leben aber wurde aus übernatürlichen Gnadenwirkungen hergeleitet und in die Tragweite des natürlichen freien Willens nur die Erlangung einer bürgerlichen Gerechtigkeit (justitia civilis) gestellt. Vgl. Prädestination.

Gnaden, Titel der Fürsten, denen die "Durchlaucht" nicht zusteht: "Fürstliche Gnaden". Ebenso werden die Erzbischöfe und Bischöfe, welche keinen höhern Titel führen, "Bischöfliche Gnaden" angeredet. G. entspricht also ungefähr dem französischen Monseigneur.

Gnadenbilder, in der katholischen Kirche gewisse Bilder der Jungfrau Maria, ihres Sohns und einzelner Märtyrer, mit deren Anblick Gott unter Berücksichtigung der Fürbitte der betreffenden Heiligen besondere Gnadenbezeigungen verbunden hat. Sie gelten daher auch geradezu als wunderthätige Bilder.

Gnadenbriefe (Gratiosa rescripta), Reskripte, durch welche der Papst auf ein Bittgesuch ein Privilegium, eine Indulgenz, Exemtion, Pfründe oder eine Anwartschaft auf eine solche (gratia exspectativa) verleiht.

Gnadenfeld, 1) Herrnhuterkolonie im preuß. Regierungsbezirk Oppeln, Kreis Kosel, hat ein theologisches Seminar und (1885) 426 Einw. - 2) Deutsche Kolonie im russ. Gouvernement Taurien, Kreis Berdjansk, mit 744 Einw., Sitz der Kolonistenbezirksverwaltung für 27 Dörfer. Der Ort ist 1835 zum Teil von württembergischen Einwanderern gegründet.

Gnadenfrei, Herrnhuterkolonie im preuß. Regierungsbezirk Breslau, Kreis Reichenbach, an der Linie Kamenz-Raudten der Preußischen Staatsbahn, hat Kattun- u. Manchesterfabrikation und (1885) 758 Einw.

Gnadenjahr, Jahr, auf dessen Dauer nach dem Ableben eines Besoldeten dessen Erben, besonders Witwe und Kinder, noch die Einkünfte des Amtes beziehen. Beschränkt sich diese Frist auf ein halbes oder, wie dies in der Regel der Fall, nur auf ein Vierteljahr, so heißt sie Gnadenhalbjahr oder Gnadenquartal.

Gnadenketten, goldene Halsketten, welche fürstliche Personen vor dem Aufkommen der Verdienstorden an Leute von Verdienst oder auch bloß als Zeichen ihrer Huld, wie heutzutage goldene Dosen, Brillantringe, Uhren etc., zu verleihen pflegten; dergleichen Ketten waren öfters mit Münzen oder Medaillen mit dem Bildnis des Spenders (Gnadenpfennigen), Emblemen, Sprüchen etc. verziert.

Gnadenkirchen, Bezeichnung derjenigen Kirchen, welche infolge des Vertrags zu Altranstädt (1707)