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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Goldwaren

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Goldwaren

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Goldwährung'

der drei wirtschaftlich am höchsten entwickelten Nationen aus Gold begründet wurde, so war damit auch den übrigen Kulturländern und namentlich Deutschland der Übergang zu demselben System nahegelegt. Dazu kamen noch die Bestrebungen zur Herstellung einer internationalen Münzeinigung auf Grundlage der G., die auf der 1867 in Paris gehaltenen Münzkonferenz ziemlich günstige Aussichten zu haben schienen. Österreich schloß schon in demselben Jahre einen Präliminarvertrag mit Frankreich, nach welchem es seinem Münzwesen einen Goldgulden von genau 2 1/2 Frs. zu Grunde legte und auf die Anwendung der Doppelwährung verzichtete. In Deutschland sprachen sich der Volkswirtschaftliche Kongreß, der Deutsche Handelstag und Autoritäten wie Soetbeer, Bamberger u. a. Immer bestimmter für die G. aus, zumal man jeden Augenblick zu erwarten hatte, daß Frankreich auch formell zu derselben übergehe, also seine Silberprägungen einstellen und den größten Teil seines Vorrats an Silbermünzen demonetisieren und den Silberländern zuschieben werde. Im Deutschen Reiche wurden die neuen Goldprägungen nach dem Kriege von 1870/71 auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Goldmünzen vom 4. Dez. 1871 in Angriff genommen, und die Reichsgoldwährung wurde principiell durch das Reichsmünzgesetz vom 9. Juli 1873 eingeführt. Als Wertverhältnis für den Übergang von der Silber- zur Goldwährung wurde die Relation 1:15 1/2, zu Grunde gelegt. Schwierig stellte sich jedoch die Einziehung und Veräußerung des entbehrlich werdenden Silbers, da eine Epoche abnehmender Gold- und zunehmender Silberproduktion eintrat, und die Ausprägung silberner Courantmünzen bei den andern Staaten ins Stocken kam. Thatsächlich sah man sich im Mai 1879, nachdem schon 7 Mill. Pfd. fein verkauft worden waren, zur Einstellung der Veräußerungen genötigt. 1886 wurden dann noch etwa 400000 Thlr. eingeschmolzen. Es ist demnach noch eine große Menge Silberthaler in Umlauf, welche als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. Der Gesamtvorrat wurde von Nasse auf 450–470 Mill. M. (einschließlich der Silberthaler österr. Gepräges, von welchen Österreich laut Vertrag eine Summe von 26 Mill. M. zu übernehmen hat) geschätzt, wogegen die in Umlauf, im Besitz des Staates und der Zettelbanken befindlichen Goldmünzen (von O. Haupt) auf 2496 Mill. M. für 1892 veranschlagt werden. Es ist also die G. In Deutschland noch nicht durchgeführt, sondern ein Zustand des Geldwesens vorhanden, den man wohl als hinkende Währung (s. d.) bezeichnet.

Die G. stellt bei den heutigen Preis- und Verkehrsverhältnissen an sich ein sehr bequemes und zweckmäßiges Geldsystem dar. Die Schwierigkeit der G. sieht man aber einerseits darin, daß für eine Verallgemeinerung derselben nicht Gold genug vorhanden sei und nicht genug neu produziert werde, daß andererseits die Silberwährungsländer, welche zur G. übergehen wollten, bei der jetzigen Lage des Silbermarktes ihr Silber nur mit den größten Verlusten absetzen könnten, wenn sie überhaupt dafür Käufer finden. Diese Schwierigkeiten zeigten sich schon in den siebziger Jahren, und die Ausbreitung der G. kam ins Stocken. Kurze Zeit nach der deutschen Münzreform hat Holland den Versuch gemacht, die G. durchzuführen und die Prägung von 10-Fl.-Stücken in Gold angeordnet; es ist aber bis jetzt nickt über den Zustand einer ↔ hinkenden Währung hinausgekommen. In den skandinav. Staaten hat die Silberwährung Anfang der siebziger Jahre der G. Platz gemacht; doch ist der monetäre Goldvorrat dieser Länder sehr gering und tritt eine ausgiebige Anwendung von Silberscheidemünzen und papierenen Geldsurrogaten hinzu. (Leech schätzte für 1891 den dort vorhandenen Betrag an Goldmünzen auf 32 Mill. Doll., an Scheidemünzen auf 10 Mill. Doll.) Die Vereinigten Staaten hatten durch das Münzgesetz vom 1. April 1873 den Golddollar zur Münzeinheit erklärt; doch ist bald darauf die Blandbill (s. d.) erlassen worden, welche die Ausprägung bestimmter Mengen Silberdollars anordnet und diesen gesetzliche Zahlungskraft beilegt. 1890 sind die Vereinigten Staaten durch ein neues Silbergesetz (die sog. Sherman- oder Windombill, s. d.) noch mehr in den Doppelwährungszustand hineingedrängt worden. Gold ist die Grundlage der Währung in Portugal, Brasilien und in Ägypten (Gesetz vom 14. Nov. 1885). Portugal hat neuerdings große Schwierigkeiten, seinen Goldverpflichtungen im Auslande nachzukommen; auch Brasilien hat thatsächlich Papierwährung. Im ganzen herrscht also eine wirkliche G. nur in sehr beschränktem Umfange. Im internationalen Zahlungsverkehr kann aber auch für die Staaten der Lateinischen Münzkonvention, für Holland, Spanien, Rumänien und Serbien sowie für die Vereinigten Staaten von Amerika das Gold als das Hauptzahlungsmittel angesehen werden,da die Wechselkurse dieser Staaten sich für G. verstehen. Das wichtigste neuere Beispiel für die Einführung der G. liefert Österreich-Ungarn, welches 1892 seine Valutaregulierung im Sinne der G. begonnen und als Rechnungseinheit die Krone (s.d.) angenommen hat. Auch Chile will bis zum 1. Juli 1896 seine Papierwährung in eine G. Verwandeln. Die Münzeinheit soll der Goldpeso, der zehnte Teil einer Dublone (s. d.), im Werte von 2,52 Frs. bilden. Die russ. Reichsregierung ist seit 1885 mit Erfolg darauf bedacht, ihren Goldvorrat zu vermehren, der gegenwärtig (1893) auf etwa 500 Mill. Rubel geschätzt wird, gegen einen Umlauf von 1050 Mill. Rubel Papier am 1. Jan. 1893. Man zieht hieraus den Schluß, daß es Rußland in nicht ferner Zeit gelingen dürfte, ebenfalls zur G. überzugehen. Dazu kommt neuestens (Ende Juni 1393) der Beschluß des ind. Rats, zur Vorbereitung der G. in Indien die freie Silberprägung dort sofort einzustellen und den Wert der Rupie auf 16 Pence zu fixieren. (S. Doppelwährung, Geld und Währung.)

Goldwaren, Waren, die vorwiegend oder zu einem erheblichen Teile aus Gold bestehen und meist als Schmuck- oder Luxusgegenstände anzusehen sind. Goldbleche und Golddraht, aus denen diese G., wenn sie nicht getrieben gearbeitet sind, in der Regel hergestellt werden, gelten nicht als G., ebensowenig die echten Goldgespinste, Goldtressen u. dgl., auch nicht das geschlagene Blattgold, keinesfalls nur vergoldete Gegenstände aus nichtmetallischen Stoffen, wie etwa Goldleisten. Dagegen werden mehr oder weniger stark vergoldete Schmuckgegenstände aus Silber und andern Metallen (echte und unechte Bijouterie) nicht selten zu den G. gerechnet oder doch von den Verkäufern gern als solche bezeichnet. Vielfach sind die G. mit Edel- und Halbedelsteinen geschmückt. Da das Gold unvermischt seiner zu geringen Härte wegen sich zu sehr abnutzt, wird selbst bei den besten und theuersten Gegenständen dasselbe mit einem entsprechenden Teile eines an-

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 141.