Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

566

Gottesfurcht - Gottfried.

In Frankreich wurde er 1041 vom gesamten Klerus geboten und fand von da Eingang in Italien, Spanien, England und Deutschland. Hier ist diese kirchliche Institution zwar nie als Reichsgesetz verkündigt worden; indes die fränkischen Kaiser förderten seine Einführung, die Erzbischof Sigiwin von Köln 1083 zuerst versuchte. Urban II. erklärte auf der Kirchenversammlung von Clermont 1095 die Treuga Dei als für die ganze Christenheit verbindlich; sie ward nachher ins kanonische Recht aufgenommen und 1179 noch einmal von Alexander III. als allgemeines Kirchengebot bestätigt. Mit dem Erlöschen der großen kirchlichen Bewegung des 11. und 12. Jahrh. geriet auch der G. in Vergessenheit, und an seine Stelle trat der "ewige Landfriede" (s. d.). S. Fehde. Vgl. Kluckhohn, Geschichte des Gottesfriedens (Leipz. 1857); Semichon, La paix et la trève de Dieu (Par. 1857).

Gottesfurcht, das aus der lebendigen Vergegenwärtigung der Erhabenheit Gottes sich ergebende Gefühl frommer Scheu, die Grundstimmung der alttestamentlichen Religiosität.

Gottesgab (ehedem Wintersgrün), Bergstadt in der böhm. Bezirkshauptmannschaft Joachimsthal, auf dem höchsten Teil des Erzgebirges, 1025 m ü. M., nahe der sächsischen Grenze, mit (1880) 1225 Einw., die Weißstickerei, Spitzenklöppelei und Bergbau auf Eisen und Zinn (ehemals auch auf Silber) treiben. 3 km von G. erhebt sich der Keilberg (1235 m), der höchste Punkt des Erzgebirges, mit Aussichtsturm.

Gottesgerichte, s. v. w. Gottesurteile, s. Ordalien.

Gotteshausbund, s. Graubünden, S. 637.

Gotteskasten, Behältnis zur Aufbewahrung des einer Kirche gehörigen oder in derselben gesammelten Geldes (auch Opferstock); auch das Vermögen, welches eine Kirche an barem Geld, ausgeliehenen Kapitalien oder sonstigen Revenuen hat.

Gotteslästerung (Blasphemie), Beschimpfung von Gegenständen religiöser Verehrung. Wenn die ältere Gesetzgebung derartige Delikte besonders streng bestrafte, wie z. B. die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. (Carolina) denjenigen, welcher Gott selbst oder Christus oder die heiligen Sakramente lästerte, für ehrlos erklärte und an dem Leben oder an den Gliedern strafte, so ging man dabei von dem allerdings verkehrten Gesichtspunkt aus, daß die Gottheit selbst durch solche Lästerungen beleidigt, und daß sie, wenn nicht strenge Bestrafung des Frevlers sie wiederum versöhne, dafür das ganze Volk heimsuchen werde. Aber auch zugegeben, daß Gott durch menschliche Handlungen nicht beleidigt, und daß auf ihn der Begriff einer Rechtsverletzung nicht angewendet werden kann, so darf der Staat die G. gleichwohl nicht ungeahndet lassen, da durch das hierdurch gegebene Ärgernis das religiöse Gefühl andrer verletzt wird, welche, wofern ihre Religionsgesellschaft vom Staat als solche anerkannt ist, auch auf den staatlichen Schutz in ihrer Religionsübung Anspruch haben. Mit Rücksicht hierauf erklärt das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 166) für strafbar 1) denjenigen, welcher in öffentlichen Äußerungen Gott lästert und dadurch ein Ärgernis gibt: 2) denjenigen, welcher öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine andre mit Korporationsrechten innerhalb des Reichsgebiets bestehende Religionsgesellschaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft; endlich 3) denjenigen, welcher in einer Kirche oder in einem andern zu religiösen Versammlungen bestimmten Ort beschimpfenden Unfug verübt. Derartige Handlungen sollen, vorausgesetzt, daß sie doloserweis verübt wurden, d. h. daß der Thäter, dessen Glaubensbekenntnis dabei nicht in Frage kommt, das Bewußtsein hatte, daß er durch seine Handlungsweise das religiöse Gefühl andrer verletze, mit Gefängnis von einem Tag bis zu drei Jahren bestraft werden.

Gottesleugnung, s. Atheismus.

Gottesschäfchen, s. Marienkäfer.

Gottestracht, in Köln a. Rh. der Mittwoch nach Sonntag Quasimodo, an dem früher in der Kölner Diözese eine große Prozession zur Segnung der Feldfrüchte gehalten wurde, wobei ehedem das "Geckenberntchen" voraustanzte und die sogen. "Heiligenknechte" und "Heiligenmädchen" nie fehlen durften, bis sie in den Karneval verwiesen wurden.

Gottesurteile, s. Ordalien.

Gottesverehrung, s. Kultus.

Gottfried (althochd. Cótafrit, "der Frieden mit Gott hat", "Gottverbundener"), deutscher Mannesname. Merkwürdige Fürsten:

1) G. der Bärtige, Herzog von Lothringen, nach seines Vaters Gozelo Tod 1044 von Heinrich III. nur mit Oberlothringen belehnt, während sein Bruder Gozelo Niederlothringen erhielt, suchte das ganze Herzogtum mit Waffengewalt zu erringen und empörte sich schon 1044 gegen Heinrich III., wurde aber 1045 besiegt und in Giebichenstein gefangen gesetzt. 1046 begnadigt, unternahm er 1047 einen neuen Aufstand, wurde aber 1049 wiederum besiegt und seines Landes beraubt. 1051 wieder eingesetzt, vermählte er sich 1054 mit der verwitweten Markgräfin Beatrix von Tuscien, erhielt das Herzogtum Spoleto und 1065 das Herzogtum Niederlothringen und starb 21. Dez. 1069 in Verdun. Vgl. Jung, Herzog G. der Bärtige (Marb. 1884).

2) G. der Höckerige, Herzog von Lothringen, Sohn des vorigen, folgte diesem 1069 in der Herrschaft, ein fein gebildeter, energischer Fürst, seit 1071 vermählt mit der Stieftochter seines Vaters, Mathilde von Tuscien, der Freundin Gregors VII., teilte deren religiöse Schwärmerei und römische Politik nicht, sondern hing treu an Deutschland und seinem König Heinrich IV. und besuchte Italien selten. Er kämpfte tapfer an der Spitze der Lothringer in der Schlacht bei Hohenburg (1075), wohnte dem Wormser Konzil (1076) bei, das Gregor VII. absetzte, wurde aber in demselben Jahr in Friesland ermordet, der letzte von dem Mannesstamm der alten lothringischen Herzöge.

3) G. (IV.) von Bouillon, Herzog von Niederlothringen, Führer des ersten Kreuzzugs, Sohn Eustachs, Grafen von Boulogne, und Idas von Lothringen, einer Schwester des vorigen, ward von diesem adoptiert, besaß zuerst nur die Grafschaft Bouillon nebst Verdun und die Mark Antwerpen, erhielt aber von Heinrich IV., welchem er in dem Kampf gegen Rudolf von Schwaben (welchem G. nach der Sage selbst die tödliche Wunde beibrachte), in der Schlacht an der Elster 1080 und bei seinem Römerzug 1083 treu beistand, 1089 Niederlothringen. Er führte 1096 einen Teil des Kreuzheers die Donau abwärts nach Konstantinopel, mußte dort nach unglücklichem Kampf mit den Griechen im April 1097 dem Kaiser Alexios den Lehnseid leisten und that sich erst bei der Belagerung und Erstürmung Jerusalems 1099 durch Tapferkeit und Besonnenheit wie Menschlichkeit und Frömmigkeit hervor. Daher wurde er nach der Eroberung von Jerusalem 1099 zum König gewählt, nahm aber nur den Titel "Beschützer des Heiligen Grabes" an, schlug 12. Aug. 1099 die Ägypter