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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Grundrentenbanken - Grundsteuer.

Grundrentenbanken, s. Rentenbanken.

Grundrentensteuer, s. Grundsteuer.

Grundriß, geometrische Zeichnung einer vermessenen Gegend, z. B. eines Platzes, eines Grundstücks, einer Stadt, in diesem Fall auch Situations- oder Lageplan genannt, oder eines einzuteilenden Raums für gewisse Anlagen oder einen darauf zu gründenden Bau, besonders aber eine solche, welche in einem horizontalen Durchschnitt alle Teile eines Gebäudes darstellt. Im letztern Fall macht sowohl das Fundament eines Bauwerks (und, wenn dasselbe auf einem Rost ruht, dieser selbst) als auch jede einzelne Etage desselben einen G. nötig. Im besondern sind zu fertigen: der Kellergrundriß, welcher die Grund- und Kellermauern mit den erforderlichen Maßen darstellt und die Angabe, ob die Gewölbe Kreuz-, Tonnen- oder andre Gewölbe sind, enthält; die Etagengrundrisse; der Balkengrundriß (Balkenriß), der die Einteilung der Balken in den einzelnen Stockwerken, und der Dachgrundriß (Dachriß), welcher die Dachbalkenlage, die Kehlbalken, den Dachstuhl und die Sparren zeigt. In der Litteratur heißt G. (Abriß) kurze Darstellung einer Lehre, bei welcher nur die Hauptmomente des Gegenstandes ohne weitere Ausführung desselben gegeben werden.

Grundruhrecht (Strandrecht), die Befugnis, Bestandteile eines gescheiterten Schiffs und Gegenstände, welche von einem solchen an das Land geschwemmt worden sind, sich anzueignen; ein Recht, welches gegenwärtig in allen zivilisierten Staaten beseitigt worden, und an dessen Stelle nur der Anspruch auf einen sogen. Bergelohn getreten ist. S. Bergen.

Grundsatz, im logischen Sinn s. v. w. Axiom oder letzter Grund (s. d.), im moralischen s. v. w. Maxime (s. d.).

Grundschuld, im weitern Sinn jede durch eine Hypothek (s. d.) an einem Grundstück sichergestellte Obligation; im engern und eigentlichen Sinn eine Hypothekenschuld, bei welcher der Schuldgrund nicht angegeben, und welche ebendeshalb leichter übertragbar und überdies der Anfechtung aus dem ursprünglichen Rechtsgeschäft, welches die Forderung auf der einen und die Schuld auf der andern Seite begründete, entzogen ist. Die Hypothek, das Pfandrecht an einem Grundstück, ist nämlich ursprünglich lediglich ein accessorisches Recht, d. h. sie tritt zu einer Forderung hinzu zum Zweck der Sicherung dieser Forderung. Dem modernen Verkehrsleben aber ist die Entwickelung des freien Hypothekenverkehrs zu verdanken, welcher in der Form der G., ähnlich wie bei dem Wechsel im Verhältnis zu dem gewöhnlichen Schuldschein, die Möglichkeit darbietet, ohne Angabe des Verpflichtungsgrundes ein Pfandrecht an einer Immobilie zu erlangen und auf andre zu übertragen. Die G. ist eine dingliche Schuld, welche in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen werden muß. Die gerichtliche Urkunde über eine eingetragene G. wird Grundschuldbrief genannt. Nach preußischem Recht lautet der Eintragungsvermerk einer G. z. B. so: "Tausend Mark G., mit 4 Proz. vom 1. Okt. 1886 in halbjährlichen Raten verzinslich, gegen einvierteljährige Kündigung zahlbar, eingetragen für Herrn Gottfried Müller in Berlin 1. Sept. 1886". Der Inhalt des Grundschuldbriefs lautet dem entsprechend unter Hinzufügen der Bezeichnung des Grundbuchblattes und seines Inhalts, soweit er für den Grundschuldgläubiger von Wichtigkeit, und des Grundbuchs, in welchem der Eintrag erfolgte. Übrigens bieten die Inhaberpapiere mit Realsicherheit (Pfandbriefe, Hypothekenscheine) die Zirkulationsfähigkeit in noch erhöhtem Maß dar.

Grundschuldbrief, s. Grundschuld.

Grundschutt, s. Boden, S. 106.

Grundskala, s. Stammtöne.

Grundsteinlegung (Grundlegung), Feierlichkeit zur Eröffnung der Bauarbeiten, besonders bei öffentlichen Gebäuden, wie bei Kirchen, Schulen, Rathäusern, Hallen etc. Nachdem nämlich der Grundstein (gewöhnlich der nach Osten zu liegende Eckstein) in die gehörige Lage gebracht worden ist, erhält derselbe vom Bauherrn oder, bei öffentlichen Gebäuden, von den vornehmsten unter den anwesenden Personen einige Hammerschläge, in der Regel drei, und einen Bewurf seiner Lagerfugen mit etwas Kalk. Außerdem werden in einer Höhlung des Grundsteins gewöhnlich auf metallenen oder porzellanenen Tafeln angebrachte Inschriften, ferner Münzen sowie auf den Bau und die Bauzeit Bezug habende Schriften (auf Pergamentrollen) etc. aufbewahrt. Ähnliche Feierlichkeiten bei der G. waren schon bei den alten Ägyptern gebräuchlich, und ganz wie häufig bei uns noch jetzt hatten die Fürsten dabei, wie J. ^[Johannes] Dümichen in seiner "Baugeschichte des Tempels von Dendera" (Straßb. 1877) nachgewiesen hat, mit goldenen Miniaturwerkzeugen die ersten Arbeiten zu vollziehen. Solche goldene Hämmer und Kellen sind bis auf unsre Zeit gekommen.

Grundsteuer, eine auf den Grund und Boden gelegte Ertragssteuer, welche eine echte Grundrentensteuer sein würde, wenn sie, was in der Wirklichkeit freilich nicht vorkommt, nach dem Reinertrag des Bodens oder der Bodenrente bemessen würde. Dieselbe kam schon frühzeitig unter verschiedenen Formen und Benennungen vor, was sich daraus erklärt, daß der Grundbesitz als wichtigste Ertrag gebende Besitzesform nicht allein Grundlage politischer Rechte war, sondern auch, weil er offen zu Tage lag, eine leichte Bemessung und Einhebung der G. gestattete. Daher finden wir mancherlei Grundabgaben schon bei den Alten, bei Ägyptern, Griechen und Römern, wie auch im Mittelalter (Rauchhuhn, Bede). Doch trägt die G. des Mittelalters vollständig einen den damaligen staatlichen Zuständen entsprechenden Charakter. Sie ist außerordentlich regellos und enthält staats- und privatwirtschaftliche Elemente in buntern Mischung. Erst mit dem 18. und 19. Jahrh. macht sich bei ihr mehr der Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichmäßigkeit geltend, die G. nimmt den Charakter einer staatswirtschaftlichen, für Staatszwecke erhobenen Abgabe an, Befreiungen werden nur noch Ländereien des Staats und der Fürstenhäuser (der regierenden, in einigen Ländern auch der Standesherren) zugestanden. Ebenso wird vielfach der öffentlichen Zwecken gewidmete Boden nicht durch eine G. getroffen, während freilich der als Erwerbsquelle benutzte Boden von Gemeinden durch den Staat und der des letztern durch die Gemeinde, in deren Gemarkung er liegt, zur G. heranzuziehen ist. In Preußen, wo früher grundsteuerartige Abgaben unter verschiedenen Formen und Namen vorkamen (als Schoß in Ostpreußen, als Kontribution in Westpreußen, in der Mark, in Pommern und Schlesien, als Lehnpferdegelder in Ostpreußen und Pommern, als Osiara und Rauchfanggeld in Posen, als Schocksteuer, Kavalleriegelder, Servis etc. in Sachsen), konnten die 1810 und 1811 erteilten Verheißungen einer allgemeinen G. ohne Steuerfreiheiten erst nach 1848 durch Gesetz vom 24. Febr. 1850 erfüllt werden, wobei aber den seither Befreiten eine Entschädigung zugestanden