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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Hafis; Hafner; Hafnereck; Hafnia; Haft

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Hafis - Haft.

Hafis (arab., "Bewahrer"), einer, der den Koran auswendig weiß und denselben nach kanonischer Art zu recitieren im stande ist. In der innern mosleminischen Welt führen die H. den Namen Kari ("Leser"); die geehrtesten unter ihnen sind die blinden, zahlreich in Ägypten etc. anzutreffen.

Háfis, Schems eddin Mohammed, genannt Lisan ul Ghaib ("Stimme von der andern Welt"), auch wegen der Lieblichkeit seiner Dichtungen Tschekerlib ("Zuckerlippe"), einer der namhaftesten Dichter Persiens, geboren zu Anfang des 14. Jahrh. in Schiraz, widmete sich dem Studium der Theologie und Rechtskunde, die er auch lehrte, und schloß sich in seiner Vaterstadt einer Gemeinschaft von Derwischen und Sufis oder kontemplativen Weisen und Mystikern an. Ein gründlicher Kenner des Korans (woher der Beiname H.), gab er Unterricht in demselben am Hof der Mosafferiden und in einer vom Großwesir Hadschi Kawameddin Mohammed Ali zu Schiraz eigens für ihn erbauten Schule. Er starb 1389 in Schiraz. Atmen H.' Jugendlieder eine mönchisch-asketische Begeisterung, so bekunden seine spätern Gedichte die freieste objektive Weltanschauung und sind zugleich geistreich in Ausdruck und Form. Erst nach H,' Tod wurden seine Oden und Elegien von Mohammed Gulandâm in einem "Diwan" gesammelt, der zu Kalkutta (1791 u. 1826), zu Khanpur (1831) und Bombay (1828 u. 1850) im Druck erschien. Die Ausgaben von Bulak (1834, 3 Bde.) und zu Konstantinopel (1841) enthalten auch die türkischen Scholien des Sudi (geb. 1591), welche zum Teil in die Ausgabe von Brockhaus (Leipz. 1857-1861, 3 Bde.) aufgenommen sind. Eine freie, aber geschmacklose deutsche Übersetzung des vollständigen "Diwans" veröffentlichte v. Hammer (Tübing. 1812 bis 1813, 2 Bde.), eine bessere Übertragung ausgewählter Gedichte Nesselmann (Berl. 1865) und F. Bodenstedt ("Der Sänger von Schiras", das. 1877). In Daumers Nachbildung Hafisscher Gedichte (Hamb. 1846 und Nürnb. 1851) ist H. nur der Typus eines dem heitern Lebensgenuß zugewandten Weisen. Eine vorzügliche Ausgabe der vollständigen Lieder des Dichters in Text und geschmackvoller metrischer Übertragung lieferte Vinz. v. Rosenzweig (Wien 1858-1864, 3 Bde.). Goethe feiert den Dichter im "Westöstlichen Diwan". Sein Leben beschrieben Dauletschah (in Wilkens "Chrestomathia persica", Leipz. 1805, und Vullers' "Vitarum poetarum persicorum fasciculus I", Gießen 1839).

Hafner (Häfner), s. v. w. Töpfer (s. Hafen).

Hafner, Philipp, der erste, welcher gegenüber der "improvisierten Hanswurstkomödie" in Wien Volksstücke und Possen schrieb, somit der Vater des Wiener Lokalstücks, begabt mit origineller Erfindungskraft und vielem Witz, geb. 1731 zu Wien. Seine ersten dramatischen Versuche paktierten mit dem Hanswurst und der Improvisation, denn für letztere war immer noch eine Szene offen gehalten. Später verschwand auch dieses Zugeständnis. Hafners erste Stücke hießen: "Megära, die fürchterliche Hexe, oder das bezauberte Schloß des Herrn von Einhorn" und "Die bürgerliche Dame, oder die Ausschweifung eines Eheweibes mit Hanswurst und Colombina". Die beiden Stücke charakterisieren alle nachfolgenden. H., dem Trunk stark ergeben, starb frühzeitig, 1764. Seine Stücke erschienen später gedruckt. Perinet bearbeitete mehrere seiner Possen und Lustspiele zu Singspielen mit neuen Titeln und errang mit ihnen neuen Ruhm und Erfolg. Dahin gehören: "Die Schwestern von Prag", "Das Sonntagskind", "Evakathel und Schnudi", welche bis in die letzten Dezennien sich als Charakteristika erhalten haben. Die Sammlung "Scherz und Ernst in Liedern" (Wien 1770, 2 Bde.) ist aus Hafners Stücken zusammengestellt.

Hafnereck, (Hafnerspitz), höchster Berg der kärntnerisch-steirischen Alpen, 3061 m, letzte Gletscherhöhe im Zug der Ostalpen, von den Hohen Tauern (Ankoglgruppe) durch die Großarlscharte getrennt, lohnender Aussichtspunkt, am häufigsten vom Maltathal aus erstiegen.

Hafnia, lateinischer Name für Kopenhagen.

Haft, die durch die zuständige Behörde verfügte Freiheitsentziehung. Dieselbe kommt teils als Disziplinarstrafmittel, teils und hauptsächlich im gerichtlichen und namentlich im strafrechtlichen Verfahren vor.

I. Strafsachen. Hier ist zu unterscheiden, ob die H. während einer Untersuchung gegen einen Angeschuldigten verhängt wird, um die Erreichung des Zwecks dieser Untersuchung zu sichern (Untersuchungshaft), oder ob sie an einem Verurteilten zur Strafe vollzogen wird (Strafhaft). Wird im letztern Fall der Inhaftierte isoliert gehalten, so wird dies als Einzelhaft bezeichnet. Im Strafensystem des deutschen Reichsstrafgesetzbuchs ist die H. die leichteste, für die sogen. Übertretungen bestimmte Freiheitsstrafe, in einfacher Freiheitsentziehung bestehend. Ihr Mindestbetrag ist ein Tag, ihr Höchstbetrag sechs Wochen. Ausnahmsweise kann die H. auf drei Monate erstreckt werden, wenn dieselbe Person wegen verschiedener Übertretungen mehrfach H. verwirkte. Arbeitszwang ist mit der Haftstrafe in der Regel nicht verbunden, doch können Landstreicher, Bettler, liederliche Dirnen und arbeitsscheue Personen zu Arbeiten angehalten werden. Gegen solche Individuen kann auch auf Überweisung an die Landespolizeibehörde erkannt werden, welch letztere alsdann befugt ist, den Verurteilten nach verbüßter H. bis zu zwei Jahren in ein Korrektions- oder Arbeitshaus unterzubringen, was man als Nachhaft zu bezeichnen pflegt (vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 18, 28 f., 70, 77 f., 362). Neben den strengern Freiheitsstrafen, Zuchthaus oder Gefängnis, kennt das deutsche Strafgesetzbuch dann noch die Festungshaft (s. d.), eine nicht entehrende Freiheitsstrafe, bestehend in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen, welche in Festungen oder in andern dazu bestimmten Räumen vollzogen wird. Die Untersuchungshaft kann nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 112 ff.) nur dann verhängt werden, wenn gegen einen Angeschuldigten dringende Verdachtsgründe vorliegen, und wenn derselbe zudem entweder der Flucht verdächtig ist, oder wenn Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß er Spuren der That vernichten oder Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten werde, sich der Zeugnispflicht zu entziehen. Bildet ein Verbrechen im engern Sinn den Gegenstand der Untersuchung, oder ist der Angeschuldigte ein Heimatloser oder ein Landstreicher, oder ist er nicht im stande, sich über seine Person auszuweisen, oder ist derselbe endlich ein Ausländer, und bestehen genügende Zweifel darüber, ob er sich auf Ladung vor Gericht stellen und dem Urteil Folge leisten werde, so bedarf der Fluchtverdacht behufs der Verhängung der Untersuchungshaft keiner weitern Begründung. Die Verhaftung erfolgt regelmäßig nur auf richterlichen und zwar schriftlichen Haftbefehl. In dem letztern ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen, auch die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung sowie der Grund der Inhaftierung anzugeben. Vorläufige Fest-^[folgende Seite]