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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Hacheney; Haffkrug; Haftpflichtversicherung; Hagelversicherung; Hagen; Hagenbach

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Hacheney - Hagenbach

seinem zweiten Sohne Leopold und dieser, als er 1790 Deutscher Kaiser und Herr von Österreich wurde, das Land ebenfalls seinem zweiten Sohne Ferdinand überließ, Franz' I. dritter Sohn aber die Erbtochter von Modena heiratete. Durch die Umwälzungen in Italien 1859 gingen aber diese Besitzungen verloren. (S. die genealog. Tafeln: Habsburger I und II. Zur Erläuterung der Tafeln sei bemerkt: Es smd stets nur die Kinder der männlichen Vertreter des Hauses aufgenommen worden; die schon in ihrer Jugend wieder gestorbenen oder sonst für die Geschichte und Genealogie des Hauses unwichtigen Nachkommen sind meist nicht mit aufgeführt; doch ist in solchen Fällen unter dem Namen des Vaters stets die Anzahl seiner sämtlichen Kinder genannt. Die Zahlen über den Namen geben an, aus welcher Ehe des Vaters die Betreffenden hervorgegangen sind.)

Hacheney, Dorf im Kreis Hörde des preuß. Reg.-Bez. Arnsberg, an der Linie Hagen-Dortmund (Station Hörde-H.) der Preuß. Staatsbahnen, hat (1895) als Gemeinde 3732 E. und Steinkohlenbergbau (Zechen Glückauf und Krone).

Haffkrug, Dorf und Seebad im Amt Ahrensbök des oldenburg. Fürstentums Lübeck, 12 km südöstlich von Eutin, an der Ostsee, hat (1895) 392 E., Postagentur, Telegraph, schöne Parkanlagen, Landwirtschaft und Fischfang (Heringe).

Haftpflichtversicherung, die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Nachteile, welche sich aus einer gesetzlichen oder vertragsmäßig übernommenen Haftpflicht ergeben. Die H. kann entweder nur für ein bestimmtes Ereignis eingegangen werden, so wenn sich ein Vetriebsunternehmer gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht versichert, welche ihm allen dritten, durch seinen Betrieb geschädigten Personen, also nicht seinen Arbeitern gegenüber obliegt; oder für alle gesetzliche Haftpflicht, so wenn sich jemand gegen die Folgen der Haftpflicht versichert, die ihm als Schütze, Jäger, Hundebesitzer, Radfahrer, als Pferde- und Fuhrwerksbesitzer, als Hauswirt oder Mieter, als Dienstherr, Apotheker oder Arzt obliegt. Die Nachteile, welche sich aus der Haftpflicht ergeben, sind teils civilrechtliche (Verhandlungen oder Prozeß mit dem Geschädigten, Schadendeckung), teils strafrechtliche (Anklage wegen fahrlässiger Handlungsweise, Verurteilung zu Strafe und Buße, Kosten des Strafverfahrens, insbesondere Kosten des Verteidigers). Demgemäß umfaßt die H. gewöhnlich folgende Pflichten des Versicherers: 1) Schadendeckung; 2) Führung der Verhandlungen oder des Prozesses mit dem Geschädigten und Tragung der Prozeßkosten; 3) Tragung der Kosten der Verteidigung im Strafverfahren gegen deb Versicherten wegen fahrlässiger Körperverletzung, Tötung u. s. w. Die H. wird in Deutschland nur von einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit betrieben, außerdem von einigen Aktienversicherungsgesellschaften, von Haftpflichtgenossenschaften auf Grund des Gesetzes vom 1. Mai 1889 über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, z. B. Unfallgenossenschaft der deutschen Steinindustrie, der deutschen Tiefbauunternehmer, Haftpflichtgenossenschaft der Landwirte im Königreich Sachsen, Altenburger Unfall-Nebenversicherungsgenossenschaft, Haftpflicht-Versicherungsanstalt des hannov. Provinzialverbandes für die Mitglieder der hannov. landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Wie diese Beispiele zeigen, hat zur Ausbildung der H. besonders der Umstand beigetragen, daß durch die deutsche Arbeiterversicherungsgesetzgebung eine öffentlichrechtliche Haftpflicht der Berufsgenossenschaften für Betriebsunfälle gegenüber den Arbeitern begründet wurde. Unmittelbar wurden ja zwar die Betriebsunternehmer durch diese Einrichtung von der ihnen gegenüber ihren Arbeitern obliegenden gesetzlichen Haftpflicht befreit; der Arbeiter, welcher einen Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft hat, kann gegen seinen Dienstherrn einen weitern Anspruch nur dann geltend machen, wenn dieser den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, und selbst dann nur auf den Betrag, um welchen die ihm nach Gesetz gebührende Entschädigung die aus der Unfallversicherung zu gewährende Unterstützung übersteigt. Allein die Unfallversicherungsgesetzgebung hat den Begriff der Haftpflicht in das Bewußtsein des Volks eingeführt; mancker, der früher nicht daran dachte, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, weil er von dessen Vorhandensein nichts wußte, thut dies jetzt. So werden die Arbeitgeber auch für Unfälle in Anspruch genommeu, für welche keine öffentlich-rechtliche Unfallfürsorge besteht. Sie sehen sich dadurch veranlaßt, sich gegen dieses Haftpflichtrisiko zu versichern. Ein Zweig der H., der schon etwas älter ist, ist die Rückversicherung, die Versicherung gegen die durch irgend welchen Versicherungsvertrag übernommene Haftpflicht. Im engern und gewöhnlichen Sinne wird unter Haftpflicht nur die gesetzliche (unmittelbar kraft Rechtssatzes entstehende) Haftpflicht verstanden. Demgemäß ist dann auch der Begriff der H. ein engerer, die Rückversicherung nicht mit umfassender. - Vgl. Ehrenberg, Versicherungsrecht, Bd. 1 (Lpz. 1893); Elbertzhagen in der "Zeitschrift für Versicherungsrecht und -Wissenschaft", Bd. 2 (ebd. 1896).

Hagelversicherung *. Eine Übersicht über die Betriebsergebnisse der Hagelversicherungsgesellschaften in Deutschland und Österreich-Ungarn im J. 1894 giebt die Tabelle auf S. 522.

Hagen *, Stadt, ist Sitz eines Bezirkskommandos, hat elektrische Straßenbahn nach Eckesey (8 km) und (1895) 41833 (21206 männl., 20027 weibl.) E., darunter 29 088 Evangelische, 12 095 Katholiken, 189 andere Christen und 461 Israeliten, ferner 2164 bewohnte Wohnhäuser, 8251 Haushaltungen und 11 Anstalten, d.i. eine Zunahme seit 1890 um 6405 Personen oder 18,06 Proz. Die Zahl der Geburten betrug 1895: 1666, der Eheschließungen 354, der Sterbefälle (einschließlich Totgeburten) 767. Die elektrische Straßenbahn mit Accumulatorenbetrieb, die erste derartige in Deutschland, ist im Jan. 1895 eröffnet worden.

Hagenbach, Karl Rudolf, prot. Theolog, geb. 4. März 1801 in Basel, studierte daselbst, in Bonn und Berlin unter Schleiermachers Einfluß, habilitierte sich 1823 in Basel, wurde hier 1824 außerord., 1828 ord. Professor und starb 7. Juni 1874. H. war einer der namhaftesten Vertreter der sog. Vermittelungstheologie. Von seinen Schriften sind außer "Predigten" (8 Bde., Bas. 1830-53; nebst einer Auswahl aus seinem Nachlaß in 1 Bde., 1875) und "Gedichten" (2 Bde., ebd. 1846; 2. Aufl. 1863) hervorzuheben: "Encyklopädie und Methodologie der theol. Wissenschaften" (Lpz. 1833; 12. Aufl., hg. von Reischle, 1889), "Lehrbuch der Dogmengeschichte" (2 Bde., ebd. 1840; 6. Aufl., hg. von Venrath, 1888), "Leitfaden zum christl. Religionsunterricht an höhern Bildungsanstalten" (ebd. 1850; 7. Aufl., hg. von Deutsch, 1890), "Vorlesungen