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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Halbmond - Halbtinten.

Halbmond, ein zur Zeit der Türkenkriege in die deutschen Regimentsmusiken gekommenes, ursprünglich türkisches Rassel- oder Klingelinstrument, auch Schellenbaum oder Mohammedsfahne genannt.

Halbmondsorden (Orden des halben Mondes), von Sultan Selim III. zur Feier des Siegs Nelsons bei Abukir 1799 (nach andern erst 1801) gestifteter türkischer Orden zur Belohnung der Verdienste von Ausländern um die Türkei, aus drei Klassen bestehend. Das Ordenszeichen, ein goldener runder, rot emaillierter Schild, vorn mit einem Brillantstern von Strahlen umgeben und mit dem sichelförmigen Mond in Brillanten am Rand, auf dem Revers mit dem Namen Selims III. in einem Kranz von Verzierungen, wird von der ersten Klasse an breitem roten Band von der rechten Schulter nach der linken Hüfte, von der zweiten Klasse an einem schmälern Band um den Hals, von der dritten im Knopfloch getragen. Die erste Klasse trägt auf der linken Brust noch einen silbernen Stern in Form einer strahlenden Sonne mit Stern und Halbmond in der Mitte.

Halbopal, s. Opal.

Halbpacht (Teilbau, Halbbau, Halbscheidwirtschaft, Halbteilwirtschaft, Métayage) ist eine Form der Verpachtung landwirtschaftlicher Güter, bei welcher der Verpachter dem Pachter Boden, Gebäude, Inventar, unter Umständen auch noch weiteres Betriebskapital überläßt, der Pachter das übrige Betriebskapital und die ganze Arbeit stellt und der Pachtzins in einem Teil des Bruttoertrags, in der Regel in der Hälfte (daher auch die Bezeichnung der Pachter als Halbleute), besteht. Die H. war schon im Altertum bekannt, sie ist noch heute weit verbreitet, namentlich im Süden Europas (Frankreich, Spanien, Italien), in einem großen Teil von Asien, neuerdings auch in Südamerika (besonders in Brasilien). Wo die H. besteht, kommt sie wesentlich nur bei kleinen Gütern vor, die Pachter gehören der niedern landwirtschaftlichen Bevölkerung an, haben wenig Vermögen und Bildung, die Verpachter sind große Grundbesitzer. Die H. kann im einzelnen manche Unterschiede (größere, geringere Kapitalleistung des Eigentümers, größere, geringere Einwirkung desselben auf die Bewirtschaftung, größerer, geringerer Pachtzins, längere, kürzere Dauer des Kontrakts) zeigen und zeigt auch thatsächlich solche in den verschiedenen Ländern und Gegenden, wo sie vorkommt. Die H. kann unter Umständen die Vorteile haben, daß Güter, für welche es an Zeitpachtern fehlt, und welche die Eigentümer nicht selbst bewirtschaften können oder wollen, höhere Erträge als bei der Administration liefern und dazu Personen, welche sonst Lohnarbeiter sein müßten, selbständige Unternehmer sind. Und möglich ist auch, wie die Halbpachtsverhältnisse z. B. in Toscana zeigen, bei der H. ein hoch entwickelter Landbau und eine intensivere Kultur. Aber in der Regel ergeben sich bei der H. sehr ungünstige Zustände: geringe Reinerträge, extensive Wirtschaft, keine Fortschritte in der Produktion, eine klägliche Lage der Pachter. Und das liegt in der Natur der H. Der Hauptübelstand derselben ist die den Leistungen der Kontrahenten nicht entsprechende Teilung des Rohertrags. Diese bewirkt, da jeder höhere Ertrag, der durch verstärkte Leistungen des einen Kontrahenten erzielt wird, mit dem andern zur Hälfte zu teilen ist, daß beide Kontrahenten die Steigerung der Kapital- und Arbeitsleistungen unterlassen. Auf niedern Wirtschaftsstufen machen sich diese Nachteile der H. weniger geltend, auf höhern erscheint die H. wegen derselben im allgemeinen als eine irrationelle Unternehmungsform und sie verliert auch thatsächlich mehr und mehr an Terrain. Auch eine Reform derselben, wie sie von manchen (z. B. Sismondi, Fauconnier, W. Hamm) befürwortet wird, dürfte weniger rationell sein als die Umwandlung von Halbpachtern in Eigentümer, resp. Erbpachter und die allgemeine Einführung von Zeitpachten. Vgl. Settegast, Die Landwirtschaft und ihr Betrieb (3. Aufl., Bresl. 1885); Hamm, Das Wesen und die Ziele der Landwirtschaft, S. 339 ff. (2. Aufl., Jena 1872).

Halbpflügen, s. Balken, S. 290.

Halbporzellan, s. v. w. Steingut, s. Thonwaren.

Halbrenke, s. Brasse.

Halbritter, im Mittelalter Ritter, welche diese Würde durch eine Reise ins Gelobte Land erworben oder vom römischen König an dessen Wahltag den Ritterschlag empfangen hatten.

Halbsäule, eine nur bis zur Hälfte ihres Umfanges aus einer Wand oder der Vorderseite eines Pfeilers heraustretende Säule.

Halbschatten, in der Malerei und Kupferstecherkunst die Schattierungen zwischen Licht und Schatten oder der Übergang des Lichts in den Schatten (s. d.).

Halbschattenapparate, s. Zirkularpolarisation.

Halbscheidwirtschaft, s. Halbpacht.

Halbschluß heißt in der Musik eine schlußartige Wirkung auf einen andern als den tonischen Akkord, insbesondere auf den Dominantakkord. Die Schlußwirkung (Ganzschluß) hängt nämlich nur zur Hälfte von der Logik der Harmoniefolge ab (vgl. Kadenz) und bedarf wesentlich der Mitwirkung rhythmischer Symmetrie. Die rhythmische Stelle einer Schlußwirkung ist ein Schwerpunkt höherer Ordnung (schwerer Takt), der einem frühern korrespondierend gegenübertritt. Fällt nun auf einen solchen die Dominante, so ist die Wirkung rhythmisch eine vollkommene, harmonisch aber einer Frage vergleichbar, der H. Tritt die Tonika selbst, eine Kadenz beendend, ein, aber mit einem fremden, ihre Konsonanz störenden Ton (meist der Sexte, durch stufenweises Steigen des Dominantgrundtons), so entsteht die Wirkung des Trugschlusses.

Halbsilber, s. Minargent.

Halbsouverän werden solche Staaten genannt, deren Selbständigkeit zu gunsten eines andern Staats oder zu gunsten einer staatlichen Vereinigung beschränkt ist. Letzteres ist insbesondere in Ansehung der zu dem gegenwärtigen deutschen Gesamtstaat (Bundesstaat) gehörigen deutschen Einzelstaaten der Fall. Auch die Kantone der Schweizer Eidgenossenschaft und die zur Union gehörigen nordamerikanischen Staaten sind halbsouveräne Staaten. Im erstern Sinn erscheinen als h. die Vasallenstaaten der Türkei, Ägypten und Samos, ferner bis zum Berliner Frieden Serbien und Rumänien und seitdem Bulgarien. Der Inbegriff der Rechte des Staats, welchem die Oberhoheit über den Vasallenstaat zusteht, wird Suzeränität genannt.

Halbspänner, s. Bauer, S. 463.

Halbstrauch (Suffrutex), Holzgewächs, bei dem nur der zunächst über dem Boden befindliche Teil des Stengels verholzt und den Winter über sich erhält, während die jüngern Zweige im Herbst absterben (Heidelbeere, Ginster, Gartensalbei). Die Halbsträucher bilden daher den Übergang von den echten Sträuchern zu den perennierenden Kräutern.

Halbteilwirtschaft, s. Halbpacht.

Halbtinten (Halbtöne), in der Malerei Mittelfarben, welche den Übergang von den hellern zu den dunklern Farben, vom Licht zum Schatten bilden