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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Hausindustrie - Hausmannit.

aufrecht erhielt, welche im Interesse der Gesundheit, Sicherheit und Sittlichkeit als geboten erschienen. Dieselben wurden durch das Gesetz vom 1. Juli 1883, welches Bestimmungen der oben angedeuteten Art enthält, mehrfach verschärft. In Österreich besteht eine noch mehr beschränkende Gesetzgebung (kaiserliches Patent vom 4. Dez. 1852, Verordnung vom 23. Dez. 1881). In Frankreich ist der H. fast nur durch Rücksichten auf das Steuerwesen beschränkt. In England bedürfen die Hausierer nach der Pedlar act von 1870 eines polizeilichen Erlaubnisscheins.

Hausindustrie, s. Fabriken.

Hauskassen, s. v. w. Fabrikkassen (s. d.).

Hauskind, der unter väterlicher Gewalt Stehende, sei es Haussohn (lat. filiusfamilias) oder Haustochter (filiafamilias). S. Väterliche Gewalt.

Hausklassensteuer (Hauszinssteuer), s. Gebäudesteuer.

Hauskommunion, patriarchalischer Verband bei den Südslawen in Österreich-Ungarn, bestehend in einer Vereinigung von mehreren auf demselben Anwesen und unter einem Hausvater lebenden Verwandten oder Hausgenossen, welche berechtigt ist, gemeinsam bewegliche und unbewegliche Güter zu besitzen und neue zu erwerben. Dieser Verband besteht in den Landgemeinden Kroatiens und Slawoniens mit dem ehemaligen Militärgrenzland sowie auch in dem frühern, nunmehr mit Ungarn vereinigten banatischen Militärgrenzland und ist in Kroatien-Slawonien durch das Gesetz vom 3. März 1874, in den Grenzgebieten durch das Gesetz vom 7. Mai 1850 (abgeändert 1871, 1872 und 1876) geordnet.

Hauskreise, s. v. w. Penpits.

Hauslaub, Pflanzengattung, s. Sempervivum.

Hauslehrer (Informator) ist nach dem Erlaß des preußischen Kultusministers v. Altenstein vom 30. Okt. 1827 derjenige, welchen eine Familie zum Unterricht ihrer Kinder als Mitglied ihres Hausstandes bei sich aufgenommen hat. Das Bedürfnis, H. zu halten, ist vorwiegend bei wohlhabendern Familien auf dem Land und in vornehmen Häusern überhaupt vorhanden, in denen durch die weitläufige Anlage des Haushalts Eltern und Kinder weit voneinander entfernt werden. In frühern Zeiten, namentlich unter dem Einfluß Lockes und Rousseaus, überschätzt, ist die Erziehung durch H. sehr zurückgetreten und im ganzen auf das wirkliche Bedürfnis eingeschränkt, seit das öffentliche höhere Schulwesen sorgfältiger überwacht wird, seit die tüchtigern Mitglieder des Lehrstandes die wesentlich verbesserten öffentlichen Ämter den Privatstellungen vorziehen, und seit für die Söhne der höhern Stände die Erwerbung gewisser Berechtigungen für den Heerdienst zur gesellschaftlichen Notwendigkeit geworden ist, die am sichersten durch den Besuch öffentlicher Anstalten erreicht werden. H., die für Kinder gehalten werden, welche öffentliche Schulen besuchen, um sie bei ihren Arbeiten wie überhaupt außerhalb des Unterrichts anzuleiten und zu überwachen, nennt man auch Hofmeister. Dieselben geleiten bisweilen ihre Zöglinge sogar auf die Universität (Prinzenhofmeister, Gouverneur). Die rechtliche Stellung der H. in Preußen ist durch das allgemeine Landrecht im 5. Titel des II. Teils geregelt. Nach der Instruktion des Staatsministeriums vom 31. Dez. 1839 (§ 19-23) bedürfen H. zur Ausübung ihres Berufs eines Befähigungsscheins, den die zuständige Regierung nach vorgängiger Prüfung des sittlichen und politischen Vorlebens (also ohne Prüfung der beruflichen Vorbildung) ausstellt. Sie sind der besondern Aufsicht der geistlichen oder Schulbehörden nur dann unterworfen, wenn sie zugleich Kandidaten des geistlichen oder des Lehramtes sind. Doch hat die staatliche Schulaufsichtsbehörde das Recht, von den Erfolgen ihres Unterrichts Kenntnis zu nehmen und namentlich darauf zu halten, daß der von ihnen befolgte Lehrplan mindestens dem der öffentlichen Volksschulen entspricht.

Hausmann, 1) Johann Friedrich Ludwig, Mineralog, geb. 22. Febr. 1782 zu Hannover, studierte auf dem Carolinum zu Braunschweig und in Göttingen, trat 1803 als Auditor beim Bergamt in Klausthal ein, wurde 1805 Kammersekretär beim Bau- und Hüttendepartement zu Braunschweig, unternahm 1806 und 1807 eine geognostische und hüttenmännische Reise durch Skandinavien, ward 1809 Generalinspektor der Berg-, Hütten- und Salzwerke und 1811 Professor der Technologie und der Bergwerkswissenschaften in Göttingen; doch trug er mit besonderer Vorliebe auch Mineralogie und Geognosie vor. Seine Mußezeit widmete er namentlich der Untersuchung der norddeutschen Gebirge, besonders des Oberharzes, aber auch des Flözgebirges zu beiden Seiten der Weser. Er starb 26. Dez. 1859 in Göttingen. Sein mineralogisches System gehört zu den sogen. eklektischen. Seine Arbeiten, für die damalige Zeit bedeutend und epochemachend, zeichnen sich durch gute und kritische Beobachtungsgabe aus. Er schrieb: "Kristallographische Beiträge" (Braunschw. 1803); "Norddeutsche Beiträge zur Berg- und Hüttenkunde" (das. 1806-10); "Handbuch der Mineralogie" (Götting. 1813, 3 Bde.; 2. Aufl. 1828-47); "Reise durch Skandinavien" (das. 1811-18); "Untersuchungen über die Formen der leblosen Natur" (das. 1821); "Versuch einer geologischen Begründung des Ackerbau- und Forstwesens" (Berl. 1825); "Über den Zustand des hannöverschen Harzes" (das. 1832); "Über die Bildung des Harzgebirges" (das. 1842). Auch gab er die "Studien des Vereins bergmännischer Freunde" (Götting. 1824-58, 6 Bde.) heraus und publizierte in diesen die "Übersicht der jüngern Flözgebilde im Flußgebiet der Weser" (1824). Vgl. "Ritters Briefwechsel mit H." (hrsg. von Wappäus, Leipz. 1879).

2) Franz, lippescher Abgeordneter, geb. 26. Febr. 1818 zu Horn in Lippe-Detmold, studierte 1837-40 die Rechte, trat in den Justizdienst seines Heimatslandes und ward 1845 zum Stadtsyndikus seiner Vaterstadt erwählt. 1847-51 war er Vizepräsident des konstituierenden Landtags von Lippe und nach Auflösung desselben Führer der liberalen Partei im Land, auch Mitglied des Nationalvereins und Deputierter bei den deutschen Abgeordnetentagen. 1867 in den norddeutschen Reichstag gewählt, brachte er dort die Beschwerden des Landes Lippe über die reaktionäre Regierung und die widerrechtliche Wiederherstellung der Verfassung von 1836 zur Sprache und bewirkte die Entlassung Oheimbs und die Berufung Flottwells 1871. Gegen dessen Vermittelungsversuche verhielt er sich jedoch ablehnend und vereitelte so eine Aussöhnung zwischen Fürst und Land. Dem norddeutschen und deutschen Reichstag gehörte er seit 1867 ununterbrochen als Mitglied der Fortschrittspartei an. Er starb 30. Dez. 1877 in Horn.

Hausmannit (Glanzbraunstein, Schwarzmanganerz, Schwarzbraunstein), Mineral aus der Ordnung der Anhydride, findet sich in tetragonalen, zu Drusen vereinigten Kristallen, auch derb in körnigen Aggregaten, ist eisenschwarz, metallglänzend, undurchsichtig, Härte 5,5, spez. Gew. 4,7-4,87, besteht aus Manganoxyduloxyd Mn3O4 ^[Mn_{3}O_{4}] mit 72,05 Mangan