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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Heinrich; Heinrici; Heißluftmaschine

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Heinrich - Heißluftmaschine

greifen darf, dadurch beseitigen, daß man die Eintragung von Schulden auf die Heimstätte über einen bestimmten Wertbetrag derselben hinaus schlechthin verbietet, also, sobald diese Verschuldungsgrenze erreicht ist, den Heimstättebesitzer auf den Weg des nicht exekutierbaren Personalkredits verweist, so wäre wiederum nicht viel gewonnen, weil dann der Heimstättebesitzer sehr häufig vor die Wahl gestellt wäre, entweder nur gegen sehr drückende Bedingungen (hohe Zinsen) oder gar nichts geliehen zu erhalten. Einer Gestaltung des Heimstätterechts in dem letzterwähnten Sinne (mit schematischer Festlegung der Verschuldungsgrenze für hypothekarische Schulden jeder Art) müßte daher eine korporative Verfassung des landwirtschaftlichen Kredits, bei welcher jedes nötige Kreditbedürfnis zu angemessenen Bedingungen jeder Zeit Befriedigung findet, aber auch eine Zwangsorganisation des landwirtschaftlichen Versicherungswesens, vermöge deren die Hauptquelle der Kreditnot, namentlich der kleinern Grundbesitzer, verstopft wird, zunächst vorausgehen, wenn die Heimstättegesetzgebung nicht mehr Schaden als Nutzen anrichten soll. Sehr viel im Sinne einer größern Stabilisierung der Besitzverhältnisse auf dem flachen Lande könnte zweifelsohne, bis jene Voraussetzungen eines Heimstätterechts erfüllt sind, auch schon durch eine Fortbildung des Zwangsvollstreckungsrechts etwa in der Richtung erreicht werden, daß, ähnlich wie dies gegenüber dem nötigsten Inventar und dem Handwerkszeug Rechtens ist, auch ein gewisses Minimum des landwirtschaftlichen Grundbesitzes (Existenzminimum) von jedem Zugriff eines Gläubigers befreit bliebe, und daß, wenn bei der Zwangsvollstreckung in landwirtschaftliche Grundstücke ein gewisser Teil des Schätzungswertes der Liegenschaft durch die Steigerungsgebote nicht erreicht wird, nach dem Vorgang der österreichischen Gesetzgebung der Richter die Einstellung des Verfahrens bis auf weiteres verfügen darf. Daß ein wie immer geartetes H., falls seine Rechtswirksamkeit von einem zu stellenden Antrag der Beteiligten abhängig gemacht wird, immer nur eine sehr beschränkte Anwendung finden würde, da die ländliche Bevölkerung erfahrungsgemäß nur sehr ungern sich freiwillig in der Verfügung über ihre liegende Habe Einschränkungen auferlegt, darf mit Sicherheit angenommen werden. Deshalb ist es für den Grundbesitzerstand jedenfalls von größerer praktischer Bedeutung, wenn das Zwangsvollstreckungsrecht in Liegenschaften so fortentwickelt wird, daß dessen Wohlthaten im Sinne einer bessern Sicherung des Grundbesitzes gegen rücksichtslose Betreibung allen ohne Ausnahme zugänglich gemacht werden, und wenn ferner das Agrarrecht eine solche Ausgestaltung erfährt, welche mittelbar das Kreditbedürfnis einengt und Notlagen, die ein Kreditbedürfnis zeitigen, vorbeugt: Verhütung von Erbschaftsüberschuldungen durch Sicherung des Gutsübernehmers gegen ungemessene Erbansprüche der Miterben im Wege der gesetzlichen Feststellung der Gutstaxe; gute, auch den kleinern Grundbesitzern zugängliche Organisation der Versicherung gegen Verluste im Stalle und auf dem Felde (Vieh- und Hagelversicherung) in Verbindung mit einer zweckmäßigen Organisation der dem landwirtschaftlichen Kredit dienenden Veranstaltungen (Einführung des Annuitätenprinzips für die Tilgung von Familien-, Kauf- und Meliorationsschulden; leichte Zugänglichmachung des Betriebstredits unter billigen Bedingungen, thunlich durch Errichtung örtlicher Kreditanstalten auf genossenschaftlicher Grundlage). Neuerliche Befürworter der künstlichen Einengung des Kredits und einer weitgehenden Bevormundung der ländlichen Bevölkerung durch Heimstätte-Sonderrechte lassen sich wohl von rühmenswerten philantropischen Betrachtungen, aber zu wenig von den Verhältnissen des praktischen Lebens leiten und legen dem H. eine Wirkung nach der Seite der wirtschaftlichen und sozialen Hebung des Grundbesitzerstandes bei, die von einer rein äußerlichen Ordnung des Verschuldungsrechts niemals erwartet werden kann. Am ehesten dürfte ein maßvoll gestaltetes H. mit seinen Teilbarkeits- und Verschuldungsbeschränkungen anwendbar sein und sich durchführbar erweisen bei der Neuanweisung von Landstellen an kleine bäuerliche Unternehmer im Gebiete des Großgrundbesitzers, d.h. also da, wo es sich um die erstmalige oder um die Wiederschaffung von selbständigen bäuerlichen Existenzen an Stelle seitheriger besitzloser Gutstagelöhner durch Großgrundbesitzer handelt. Denn die verbleibenden sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen zu den Großgütern und der Rückhalt, den diese ansässig gemachten Wirte an dem frühern Gutsherrn auch nach erlangter Selbständigkeit voraussichtlich haben werden, dürften die aus der künstlichen Einengung ihrer Kreditbeziehungen abzuleitenden Bedenken abschwächen. Auch möchte ein solches Sonderrecht, welches unwirtschaftlichen Zerstückelungen und leichtfertigem Schuldenmachen einen gewissen Riegel vorschiebt, die Großgrundbesitzer geneigter machen, das wichtige Werk der Umwandlung seither landloser Elemente in kleine Grundbesitzer, d. h. die sogen. innere Kolonisation (s. d.), thatkräftig in die Hand zu nehmen, welchem Vorgehen übrigens auch schon durch die neuerliche Gesetzgebung über Rentengüter (s. d.) der Weg geebnet worden ist. Vgl. R. Meyer, Heimstätte- und andre Wirtschaftsgesetze (Verl. 1883); M. Sering, Die landwirtschaftliche Konkurrenz Nordamerikas (Leipz. 1887); K. Peyrer von Heimstätt, Die Erbfolge in landwirtschaftlichen Gütern und das Erbgüterrecht (Wien 1884); Buchenberger, Die Heimstättefrage, Bericht an den deutschen Landwirtschaftsrat und Verhandlungen dieser Körperschaft, Febr. 1891 ("Archiv des deutschen Landwirtschaftsrats", S. 229 ff.).

Heinrich, 45) H. XXII., Fürst von Reuß älterer Linie. Seine Gemahlin, die Fürstin Ida, geb. Prinzessin von Schaumburg-Lippe, starb 29. Sept. 1891 in Greiz.

Heinrici, Georg, protest. Theolog, Professor in Marburg, erhielt 1892 einen Ruf an die Universität Leipzig.

Heißluftmaschine. H. Robinson in Manchester hat eine geschlossene H. angegeben, die besonders in ganz kleiner Ausführung zum Betrieb kleiner Arbeitsmaschinen, wie Nähmaschinen etc., dienen soll. Der Arbeitscylinder c (s. Figur, S. 437) ist am einen Ende geschlossen, am andern offen. In ihm bewegt sich der Arbeitskolben f, der mittels der Kurbelstange t auf den Kurbelzapfen p der Schwungradwelle wirkt. An demselben Kurbelzapfen greift eine Schiene r an, welche die Kurbelbewegung mittels des Hebels u, der Schwinge m und Stange k auf den zugleich als Regenerator dienenden Verdränger h überträgt, und zwar so, daß die Hubwechsel des letztern zwischen diejenigen des Arbeitskolbens f fallen. Der Verdränger bewegt sich in der Kammer bb_{1}, deren oberer Teil b, mit dem Tisch a aus einem Stücke gegossen, als Kühlraum dient. Hierbei soll er durch die großen Abkühlungsflächen des Tisches, der im übrigen den Arbeitscylinder und die Lager der Schwung-^[folgende Seite]