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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Heimerdinger - Heimweh.

Weltuntergang Götter und Einherier zum Kampf ruft. Loke nötigte er, das der Freia gestohlene Halsband (Breysing) wieder herauszugeben. Einst wandelte er unter dem Namen Rigr auch auf der Erde und setzte die drei Stände ein (Sklaven, Freie und Edle), weshalb er der Begründer der menschlichen Ordnung genannt wird. Seiner goldenen Zähne wegen führt er den Namen Gullintanni; sein Roß heißt Gulltopp ("Goldmähne"). Das Mittsommernachtsfest war ihm geweiht.

Heimerdinger, Friedrich, Maler, geb. 10. Jan. 1817 zu Altona, widmete sich anfangs dem Lehrfach und studierte von 1839 bis 1842 in Düsseldorf unter Th. Hildebrand und von 1842 bis 1845 in München die Malerei. Dann ließ er sich in Hamburg nieder, wo er eine Vorschule für Künstler gründete und 3. Okt. 1882 starb. Seine künstlerische Spezialität war das Stillleben und das Fruchtstück. Mit besonderer Virtuosität malte er tote Rebhühner, Kramtsvögel u. dgl., die an täuschend nachgeahmten Kistenbrettern aufgehängt sind. Er gab heraus: "Elemente des Zeichnens nach körperlichen Gegenständen" (Hamb. 1857), dazu "Aufgaben" u. "Vorübungen" (das. 1868).

Heimfall des Lehens (Lehnseröffnung, Apertur, Apertura feudi), das Erlöschen der durch die Investitur begründeten vasallitischen Rechte am Lehen, so daß das sogen. nutzbare Eigentum (dominium utile) des Vasallen mit dem Obereigentum (dominium directum) des Lehnsherrn in der Hand des letztern sich vereinigt. Vgl. Lehnswesen.

Heimfallsrecht (Jus albinagii), s. Fremdenrecht.

Heimführung der Braut (Domum deductio), im deutschen Privatfürstenrecht die Feierlichkeit, womit nach einer Vermählung unter Gliedern regierender Häuser der Einzug in den künftigen Wohnort des neuen Paars gehalten wird.

Heimliches Gericht, s. Femgerichte.

Heimsheim, Stadt im württemberg. Neckarkreis, Oberamt Leonberg, 412 m ü. M., hat ein Schloß (Schleglerschloß oder Steinhaus), eine Realschule, (1885) 1331 evang. Einwohner und ist merkwürdig durch den Schleglerkrieg, in welchem Eberhard der Milde 1395 die sogen. drei Schleglerkönige, Wolf v. Stein und Reinhard und Friedrich v. Enzberg, gefangen nahm, wobei ein großer Teil des Städtchens niedergebrannt wurde. Im Dreißigjährigen Krieg (1634) sowie bei dem Einfall der Franzosen (1688) wurde H. arg mitgenommen. 965 fand in H. (damals Heimbodesheim genannt) eine Zusammenkunft des Kaisers Otto I. mit seinen beiden Söhnen Otto und Wilhelm statt.

Heimskringla, s. Snorri Sturluson.

Heimstättegesetze sind Gesetze, welche den bäuerlichen Besitz zu sichern bestimmt sind und zu dem Zweck das Verfügungsrecht des Besitzers beschränken. Zu unterscheiden sind Heimstätte-Exemtionsgesetze (Homestead-exemtion-laws), nach welchen die Heimstätte bis zu einer gewissen Flächengröße (40-200 Acres in einigen Staaten von Nordamerika) oder bis zu einer bestimmten Höhe des Wertes (300 Doll. in Pennsylvanien, 5000 Doll. in Kalifornien, Texas, Nevada, Arizona, Idaho) nebst bestimmt genanntem beweglichen Besitz (in Nordamerika bis zu einer Werthöhe von 100-1600 Doll.) gegen Schuldverkauf dadurch geschützt, "eximiert", ist, daß sie, mit gewissen Ausnahmen, von keinem Gläubiger angegriffen, versteigert und beschlagnahmt werden kann, und H. im weitern Sinn, welche mit diesem Zweck noch den weitern verbinden, dem Bauern erst einen Hof zu schaffen, ihm eine Heimstätte anzuweisen (Ansiedelungs-, Grundaufteilungsgesetz, Homestead-law in den Vereinigten Staaten). Derartige Gesetze gibt es gegenwärtig in 32 Staaten der nordamerikanischen Union, in Kanada, Rumänien, Serbien, in der Türkei, teilweise auch in China. Als 1837-39 infolge einer amerikanischen Bankkrisis viele Farmer zahlungsunfähig wurden und mit ihren Sklaven vor den Gläubigern nach Texas flohen, welches damals noch nicht zur Union gehörte, verschaffte die Regierung dieses Landes den Einwanderern Sicherheit durch Erlaß eines Heimstätte-Exemtionsgesetzes. Diesem Beispiel folgten später fast alle andern Staaten. Seit 1862 besteht auch für die Union ein allgemeines Heimstättegesetz, nach welchem jeder Ansiedler 80-160 Acres Land als Heimstätte mit der Bestimmung zugeteilt erhält, daß, solange der Kaufbrief nicht ausgefolgt ist (in der Regel während der ersten fünf Jahre des Besitzes), dieselbe für Schulden nicht haftbar gemacht werden kann. Sobald der Ansiedler Volleigentümer geworden ist, tritt das Unionsgesetz für ihn außer Kraft, und es kommen nun die Heimstätte-Exemtionsgesetze der einzelnen Staaten in Anwendung. Die kanadischen H. sind denen der Vereinigten Staaten nachgebildet. Rumänien schützte durch das Bauernemanzipationsgesetz vom 14. Aug. 1864 für die Dauer von 30 Jahren die Grundeigentümer gegen Verschuldung. Nach dem serbischen Heimstättegesetz vom 24. Dez. 1873 sind 2 Morgen Land und das Haus unbedingt frei, und bei gewöhnlichen Schulden dürfen 5 Morgen nebst Zubehör nicht gepfändet werden. Vgl. R. Meyer, Heimstätten- u. andre Wirtschaftsgesetze (Berl. 1883).

Heimsuchung Mariä, s. Marienfeste.

Heimsuchungsorden, 1) (Klosterfrauen von der Heimsuchung Mariä, Salesianerinnen, Barmherzige Schwestern, franz. les Visitandines) von Franz von Sales (s. d.) und Frau von Chantal (s. d.) für Krankenpflege, Erziehung sowie für Versorgung armer Frauen 1610 zu Annecy nach milden Regeln gestifteter Orden ohne Klausur, verbreitete sich, 1618 zu einem regulierten Orden unter St. Augustins Regel erhoben, bald über Frankreich, Italien, Deutschland etc. Zu ihnen gehörte auch die neueste Heilige Frankreichs, Margarete oder Marie Alacoque (s. d.). - 2) (Schwestern der Heimsuchung in Irland) für freien Unterricht und Unterstützung armer Kinder, Kranker und Gebrechlicher 1758 zu Cork von Miß Nano Nagle gestifteter, in Irland verbreiteter Orden. - 3) (Schwestern der Heimsuchung) 1793 von Maria Rivier und Schwester Chantal zu Thueys bei Aubenas für Kranken- und Armenpflege, Erziehung von Waisen etc. gestifteter, in Frankreich verbreiteter Orden.

Heimweh (Nostalgia, Nostrasia), eine durch unbefriedigte Sehnsucht nach der Heimat begründete Art von Melancholie, welche in den verschiedensten Graden beobachtet wird, in schweren Fällen zu bedeutender Zerrüttung der körperlichen Gesundheit führen, ja als vollkommen entwickelte Geistes- und Gemütskrankheit (unter dem Bilde der Melancholie) sich darstellen und dadurch zum Tod führen kann. Die Disposition zu dieser Krankheit scheint bei dem einzelnen Individuum wie bei ganzen Volksgruppen an eine niedere Stufe der Zivilisation und an eine einfache, einförmige, mit der nächsten Umgebung in der ausschließlichsten Verbindung stehende Lebensweise gebunden zu sein. Bei halb erwachsenen, in der Pubertätsentwickelung begriffenen Individuen, welche das elterliche Haus zu verlassen genötigt werden, entsteht das H. wohl am häufigsten und nimmt hier die schlimmsten Formen der körperlichen und geistigen