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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Hilfskonstruktion; Hilfslehrer

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Hilfskonstruktion - Hilfslehrer.

kassen. (Die letztere Zahl ist infolge der neuen Organisierung der Genossenschaften auf Grund der Gewerbenovelle von 1883 bedeutend gestiegen. Bis Ende 1885 waren bereits die Statuten für 188 genossenschaftliche Krankenkassen genehmigt.) Am stärksten vertreten war die Textilindustrie mit 202, dann folgten die Nahrungsmittelindustrie mit 108, die Metallindustrie mit 54, die Maschinenindustrie mit 37, die Papierindustrie mit 35 Anstalten etc. Mit den Kranken- und Unterstützungskassen waren außerdem 52 Versorgungs- und Invalidenkassen, 18 Witwen- und 17 Waisenkassen verbunden.

Die Beiträge der Gewerbsinhaber bestehen bei 299 Kassen in einer festen Jahressumme, bei 21 in einem bestimmten Prozent vom Beitrag der Mitglieder; bei 29 Kassen decken die Arbeitgeber das jährliche Defizit, bei 124 werden sie zeitweilig zur Beitragsleistung herangezogen. Die Beitragsleistungen der Hilfsarbeiter sind bei 389 Kassen fest bestimmt (203 mit 5, 123 mit 5-10 und 60 mit 10 bis 20 Kreuzer wöchentlich), bei 241 Kassen richten sie sich nach der Lohnhöhe (68 mit 1, 114 mit 1-2 und 35 mit 2-5 Kreuzer wöchentlich); bei 182 waren die Beiträge klassifiziert, bei 4 in andrer Art geregelt. Die Unterstützungen werden teils in bar, teils in freier ärztlicher Hilfe, freier Arznei und Spitalsverpflegung gewährt. Das Krankengeld stellt sich neben freiem Arzt und freien Medikamenten wöchentlich bei 9 Kassen unter 1 Guld., bei 60 auf 1-3 Guld., bei 28 Kassen auf 3-7 Guld. Bei 129 Kassen ist das Krankengeld klassifiziert, bei 31 wird es von Fall zu Fall bestimmt, bei 91 hängt es von der Höhe des Lohns ab (bei 14 Kassen bis ⅓, bei 77 bis ½ des Lohns); 19 Kassen gewähren nur freien Arzt und freie Arznei, 272 nur Barunterstützungen (meist 1-5 Guld. wöchentlich oder ⅓-½ des Lohnes). Spitalsverpflegung wird von 233 Kassen gewährt und zwar von 174 neben einer Geldunterstützung. 120 Kassen gewähren im Todesfall ihren Mitgliedern Unterstützungen, Krankenunterstützungen werden zugestanden von 128 Kassen für die Dauer der Krankheit, von 81 auf unbestimmte Dauer und von 616 Kassen bis zu einer statutenmäßig bestimmten Maximalzeit (44 Kassen für weniger als 1 Monat, 206 für 1-3 Monate, 213 für 3-6 Monate, 153 für 6-12 Monate). 259 Kassen stehen unter Selbstverwaltung der Arbeiter, 192 unter gemeinschaftlicher Verwaltung der Gewerbsinhaber und Arbeiter; bei 158 Kassen steht letztern die Kassenkontrolle zu, und bei 139 Kassen haben sie keinen Einfluß auf die Verwaltung. - Eine besondere Art von H., welche in die erwähnte statistische Erhebung nicht einbezogen worden ist, bilden die Bruderladen für Bergbau- und Hüttenarbeiter (näheres darüber s. unter Knappschaftskassen). Die bei den österreichischen Eisenbahnen fast durchgehends bestehenden eignen Unterstützungs- und Krankenfonds hatten 1884 eine Einnahme von 1,088,453 Guld. bei einer Ausgabe von 1,001,216 Guld. Der Stand der Fonds belief sich Ende 1884 auf 2,071,942 Guld.

Der Ursprung der französischen Sociétés de secours mutuel (Gesellschaften zu gegenseitiger Hilfsleistung) läßt sich bis in das Mittelalter hinein verfolgen. Man unterscheidet anerkannte und gebilligte Gesellschaften (sociétés autorisés und sociétés approuvés), von denen die erstern bei größerer Bevormundung auch mehr Rechte genießen als die letztern. Besonders gefördert wurde das Hilfskassenwesen durch das Dekret vom 26. März 1852, welches die Organisation der genehmigten Kassen regelte und erfolgreichem Zusammenwirken der Staatsgewalt mit den Organen der Hilfskassenverbände die Wege ebnete. Es war die

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Zahl der Gesellschaften: 1860 1870 1880

a) freie 1738 1509 1987

b) genehmigte 2514 4279 4790

Zahl der Mitglieder 494000 714000 919000

Zahl der Ehrenmitglieder 65000 111000 148000

Kapitalbestand (Mill. Mk.) 20,3 41,8 75,6

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Die Zahl der Mitglieder hat sich auch nach 1870 erheblich vermehrt, trotzdem 394 Gesellschaften mit 56,000 Mitgliedern durch Abtretung von Elsaß-Lothringen in Wegfall kommen. In Belgien ist das Hilfskassenwesen durch Gesetz vom 3. April 1853 in ähnlicher Weise wie in Frankreich geregelt. Man unterscheidet freie Kassen und solche, die sich dem Gesetz unterworfen haben (sociétés reconnues). Die Zahl der letztern betrug 1883: 194 mit 28,556 wirklichen Mitgliedern, einem Vermögen von 1,324,057 Frank und einer Jahreseinnahme von 455,894 Fr. Von freien Kassen waren 64 angemeldet mit einem Vermögen von 595,694 Fr. und einer Jahreseinnahme von 488,538 Fr. Diese Kassen gewähren Unterstützung in Krankheitsfällen sowie Leichenbestattungsgelder. In Italien gibt es ein Gesetz über H. nicht, man zählte dort im J. 1862: 143 Gesellschaften mit 110,000 Mitgliedern und 2,7 Mill. Fr. Vermögen, 1878: 2091 Gesellschaften mit 330,000 Mitgliedern und 21 Mill. Fr. Vermögen. In England (s. d., S. 640) bestehen unter dem Namen Friendly Societies (freundschaftliche Vereine) etwa 17,500 Hilfsgesellschaften, von denen 12,867 im J. 1880: 4,800,000 Mitglieder und ein Kapital von 13 Mill. Pfd. Sterl. hatten; vgl. Wilkinson, The Friendly Society movement (Lond. 1886).

Die Statistik des Hilfskassenwesens ist am besten in Italien geregelt; die "Statistica di mutuo succorso" ist vortrefflich angeordnet und vergleicht auch die italienischen Ergebnisse mit denen andrer Länder. In Frankreich erscheint monatlich ein "Bulletin de secours mutuel". In England wird die Statistik in den jährlichen "Reports of the Registrar-General of Friendly Societies" veröffentlicht. Im Deutschen Reich werden umfassende Erhebungen zur Statistik der H., resp. der auf dem Reichsgesetz vom 15. Juni 1883 beruhenden Krankenversicherung der Arbeiter seit 1885 angestellt und jährlich in den "Monatsheften zur Statistik des Deutschen Reichs" veröffentlicht; vgl. unsre ausführliche Tabelle bei Krankenkassen.

Hilfskonstruktion, geometrische Konstruktion, welche nötig ist, um einen Satz beweisen zu können. Daher Hilfslinie, eine Linie, die bloß zum Behuf des Beweises gezogen wird; eine solche Hilfslinie wird in der Regel punktiert oder gestrichelt, während man die Hauptlinien auszieht.

Hilfslehrer, zum Unterschied von den ordentlichen Lehrern einer Unterrichtsanstalt solche Lehrer, die nur für einzelne Stunden vertragsweise angenommen werden, ohne an der betreffenden Anstalt wirklich angestellt zu sein. An den preußischen höhern Lehranstalten heißen aber auch diejenigen vollbeschäftigten Lehrer wissenschaftliche H., die keine feste etatsmäßige Stelle bekleiden, sondern nur gegen Remuneration angenommen oder beauftragt sind, um einem vorübergehenden Bedürfnis (bei Teilung überfüllter Klassen etc.) zu genügen. An den Seminaren gibt es sogar etatsmäßige Stellen für H., d. h. für diejenigen jüngern Lehrer, denen vorzugsweise leichterer technischer Unterricht übertragen ist, und an die hinsichtlich des amtlichen Nachweises ihrer