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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Hilfsrichter - Hill.

Befähigung noch nicht dieselben Forderungen gestellt werden wie an die ordentlichen Seminarlehrer. Endlich führen auch in manchen deutschen Ländern oder Provinzen die jüngern, widerruflich angestellten Lehrer an Volksschulen diesen Titel, der jedoch überall da nicht recht am Platz ist, wo sein Träger ein ständiges Amt bekleidet. Das schlesische Schulreglement von 1801 bezeichnet diese H. an Volksschulen als Adjuvanten.

Hilfsrichter, Richterbeamte, welche einem Gericht nicht ständig angehören, sondern nur aushilfsweise zugezogen werden. Die moderne Gerichtsverfassung strebt die Wahrnehmung aller richterlichen Geschäfte bei einem Gericht möglichst durch festangestellte Richter bei demselben an. Indessen macht sich doch nicht selten eine Aushilfsleistung bei den Gerichten nötig, und es läßt sich, namentlich bei den Untergerichten, nicht gänzlich vermeiden, vorübergehend, z. B. bei längerer Erkrankung eines Richters, H. zuzuziehen. Der Umstand, daß man früher wohl gelegentlich einmal H. mißbräuchlich zugezogen hat, um die freie Entschließung unabhängiger Richter zu beeinflussen, hat zu gewissen einschränkenden Bestimmungen im Interesse der Unabhängigkeit der Rechtspflege Veranlassung gegeben. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz können bei dem Reichsgericht H. überhaupt nicht zugezogen werden, bei den Oberlandesgerichten nur ständig, d. h. bei einem andern öffentlichen Gericht auf Lebenszeit, angestellte Richter. Bei den Landgerichten können zwar auch nicht ständig angestellte Richter als H. zugezogen werden, doch müssen dieselben die Qualifikation zum Richteramt besitzen. H. werden auf Antrag des Präsidiums des Landgerichts durch die Justizverwaltung bestellt und zwar für die Dauer einer bestimmten Zeit oder für die Dauer des vorhandenen Bedürfnisses. Vor Ablauf dieses Zeitraums ist eine willkürliche Abberufung des Hilfsrichters nicht zulässig. Über die H. bei den Amtsgerichten enthält das Gerichtsverfassungsgesetz keine Bestimmungen; es entscheiden also die Vorschriften der Landesgesetzgebung, indem das Gerichtsverfassungsgesetz ausdrücklich erklärt, daß die landesgesetzlichen Vorschriften über die Befähigung zur zeitweiligen Wahrnehmung richterlicher Geschäfte unberührt bleiben, also namentlich diejenigen landesrechtlichen Bestimmungen, wonach auch bei amtsrichterlichen Funktionen eine Stellvertretung nur durch ständig angestellte Richter erfolgen soll. Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 10, 69, 122, 134; Preußisches Ausführungsgesetz vom 24. April 1878, § 2, 4, 48.

Hilfsschöffen, Personen, welche zum Schöffenamt geeignet und dazu bestimmt sind, in einer im voraus bestimmten Reihenfolge an die Stelle von etwa wegfallenden Schöffen (Hauptschöffen) zu treten. Die Wahl ist auf Männer zu richten, welche am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen (s. Schöffengerichte). Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 42, 48, 194.

Hilfsschreiben (Requisition, Requisitionsschreiben, Literae requisitoriales, Requisitiones), das Schreiben einer obrigkeitlichen Behörde an eine andre, ihr nicht vorgesetzte oder untergeordnete, betreffend die Vornahme einer Amtshandlung, insbesondere das Ersuchen um Rechtshilfe (s. d.), z. B. um Stellung der unter dem requirierten Gericht wohnenden Partei, eines Angeschuldigten, Vernehmung von Zeugen etc.

Hilfstruppen, Truppen, die von einer besiegten, verbündeten oder befreundeten Macht zwangsweise, vertragsmäßig oder gegen Zahlung von Geldern (Subsidien) gestellt werden und dann als selbständige Truppenverbände unter den Oberbefehl des leitenden Staats treten. Im Altertum zwangen Perser, Makedonien Römer etc. die besiegten Völker oder Bundesgenossen (socii der Römer) zur Stellung von H., ein Verfahren, welches Napoleon I. in ausgedehntestem Maß zur Anwendung brachte (preußische H. unter York 1812 gegen Rußland). Eine andre Art H. waren die im vorigen Jahrhundert von England und Nordamerika bei deutschen Fürsten (Hessen u. a.) ermieteten Truppen (s. Soldatenhandel). Napoleon I. führte seine Kriege zum großen Teil mit den H., deren Gestellung er den unter Frankreichs Schutz stehenden oder von ihm besiegten Staaten auferlegte.

Hilfsvereine, s. Hilfsgesellschaften; internationale H. zur Pflege im Feld verwundeter und erkrankter Krieger, s. Rotes Kreuz.

Hilfsvollstreckung, s. Zwangsvollstreckung.

Hilfszeitwörter, Verba, welche besonders in modernen Sprachen dazu verwandt werden, die fehlenden Zeit- und Modusformen andrer Zeitwörter zu ersetzen. Zu diesem Zweck werden sie mit dem Partizipium oder mit dem Infinitiv des Zeitwortes, welches vervollständigt werden soll, verbunden. So hat man in der deutschen Sprache als H. der Zeit haben, sein und werden, als H. der Aussageweise können, dürfen, mögen, sollen, wollen und müssen; in der englischen Sprache have, be und shall; in der italienischen avere und essere; in der französischen avoir und être. Das Latein kannte nur das eine Hilfszeitwort esse, und auch in der geschichtlichen Entwickelung der deutschen Sprache haben die H. immer mehr zugenommen; die süddeutschen Dialekte gehen im Gebrauch derselben noch weiter als die hochdeutsche Schriftsprache, indem sie z. B. statt des Imperfektums "ich ging" regelmäßig die Umschreibung "ich bin gegangen" anwenden.

Hilgenfeld, Adolf, protest. Theolog, geb. 2. Juni 1823 zu Stappenbeck bei Salzwedel, habilitierte sich 1847 in Jena für Theologie, ward 1850 außerordentlicher Professor, 1869 Honorarprofessor und 1873 Kirchenrat. Wir nennen von seinen Werken: "Die Clementinischen Rekognitionen und Homilien" (Jena 1848); "Das Evangelium und die Briefe des Johannes nach ihrem Lehrbegriff" (Halle 1849); "Kritische Untersuchungen über die Evangelien Justins, der Clementinischen Homilien und Marcions" (das. 1850); "Die Glossolalie in der alten Kirche" (Leipz. 1850); "Das Markusevangelium" (das. 1850); "Der Galaterbrief" (das. 1852); "Die apostolischen Väter" (Halle 1853); "Die Evangelien nach ihrer Entstehung und geschichtlichen Bedeutung" (Leipz. 1854); "Das Urchristentum in den Hauptwendepunkten seines Entwickelungsgangs" (Jena 1856); "Die jüdische Apokalyptik" (das. 1857); "Die Propheten Esra und Daniel und ihre neueste Bearbeitung" (Halle 1863); "Novum Testamentum extra canonem receptum" (Leipz. 1865-67; 2. Aufl. 1876-84, 4 Tle.); "Messias Judaeorum" (das. 1869); "Die lehninische Weissagung" (das. 1875); "Historisch-kritische Einleitung in das Neue Testament" (das. 1875); "Ketzergeschichte des Urchristentums" (das. 1884); "Judentum und Christentum", eine Nachlese zu vorigem Werk (das. 1886). Seit 1858 gibt er die "Zeitschrift für wissenschaftliche Theologie" heraus.

Hill, 1) Rowland, Viscount H. of Hawkstone, Baron von Almarez, engl. General, geb. 11. Aug. 1772, trat, nachdem er die Militärakademie zu Straßburg besucht hatte, in die britische Armee ein, warb 1792 eine Kompanie an, als deren Hauptmann