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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Hyppolite; Ibañez; Illegitimität

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Hyppolite - Illegitimität

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Hypnotismus'

Hypnose suchte Dessoir zu klarem Abschluß zu bringen in einer umfangreichen Abhandlung: »Experimentelle Pathopsychologie«, die in der »Vierteljahrsschrift für wissenschaftliche Philosophie« erschien.

Hyppolite, Louis Mondastin Floréal, Präsident der Republik Haïti, geb. 1827 in Cap Haïtien, Sohn eines Ministers des Kaisers Faustin I., trat in das Heer ein, verteidigte während der Revolution von 1865 mit Erfolg das Fort Bel-Air und wurde zum General befördert. Er war Adjutant des Generals Télémaque, als 1888 zwischen diesem und dem General Légitime der Streit um die Herrschaft ausbrach. Nachdem der letztere gesiegt und Télémaque hatte erschießen lassen, empörte sich H. im Mai 1889, siegte bei Port au Prince und wurde zum Präsidenten an Stelle Légitimes erwählt. Als im Frühjahr 1891 die Vereinigten Staaten eine Flotte nach Haïti schickten, um die Abtretung einer Schiffsstation bei St.-Nicolas zu erlangen, kam es zu einer Verschwörung in Port au Prince gegen H. Dieser ließ alle Verdächtigen verhaften, und als man sie 28. Mai zu befreien suchte, sämtlich erschießen.

Ibañez, Carlos, Marquis von Mulhacén, span. Divisionsgeneral und Geodät, geb. 1825 zu Barcelona, trat frühzeitig in die Genie-Akademie zu Guadalajara und dann in das Ingenieurkorps. Als die spanische Regierung die Herstellung einer großen topographischen Karte von Spanien beschloß, wurden 1852 die Hauptleute I. und Saavedra mit den Vorarbeiten dazu betraut. Mit einem nach ihren Angaben von Brunner in Paris gefertigten Maßstabe (Strichmaß) ermittelten sie mit einer bis dahin nicht erreichten Genauigkeit die Länge einer Grundlinie von 15 km in der Mancha. Später (1865-1868) wurden mit einem eisernen Brunnerschen Maßstabe auch auf den Balearen drei Grundlinien gemessen. Nach Saavedras Eintritt ins Ministerium als Direktor der öffentlichen Arbeiten stand I. allein an der Spitze der geodätischen Arbeiten in Spanien und organisierte in dieser Stellung das geodätische und statistische Institut des Königreichs. Die geodätischen Arbeiten in Spanien schlossen sich eng an die 1861 vom General Bayer angeregte europäische Gradmessung, die sehr bald zur internationalen Erdmessung erweitert wurde. Im Zusammenhang damit stand die 1879 von I. und Perrier ausgeführte Verlängerung der großen französischen Meridianmessung bis nach Algier. Nach Bayers Tod wurde I. zum Präsidenten des permanenten Komitees der Erdmessung gewählt, seit 1870 war er auch Mitglied und seit 1872 Präsident der internationalen Maß- und Gewichtskommission. Er starb 29. Jan. 1891 in Nizza. Außer zahlreichen Berichten in den Schriften der spanischen Landesaufnahme (7 Bde.) und der internationalen Erdmessung veröffentlichte I. 1888 ein »Tableau géographique et statistique de l'Espagne« (mit einer Karte im Maßstab 1:500,000).

Illegitimität (Unehelichkeit, hierzu die »Illegitimitätskarten«). Bei allen Kulturvölkern wird die Erscheinung der Geburt mit religiösen und gesetzlichen Zeremonien und Bestimmungen umgeben und jedes Kind, welches diesen Gebräuchen gemäß ins Leben tritt, für bevorrechtet denjenigen Kindern gegenüber angesehen, die außerhalb dieser Normen das Licht der Welt erblickt haben. Das Kind, dessen Lebenssetzung diesen gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft, gilt als unehelich, wobei jedoch zu beachten ist, daß der auf religiöser Grundlage entstandene sittliche Begriff der Unehelichkeit nicht vollständig mit dem rechtlichen zusammenfällt. Uneheliche Kinder sind nun jene, welche nicht von Ehegatten in der Ehe erzeugt worden sind; im besondern gehören hierher: 1) Kinder, welche von einer ledigen Frauensperson geboren werden; 2) welche von einer verheiratet ↔ gewesenen Frauensperson nach Ablauf einer bestimmten Frist nach dem Tode des Mannes oder nach Eintritt der vollständigen Auflösung der Ehe geboren werden; diese Frist wird von den Gesetzbüchern schon von alters her in ziemlich übereinstimmender Weise angesetzt, z.B. Österreichisches allgem. bürgerl. Gesetzbuch im zehnten Monat nach dem Tode des Mannes etc., Code civil 300 Tage und mehr nach gänzlicher Auflösung der Ehe; 3) Kinder, welche von einer von Tisch und Bett geschiedenen Frau nach Ablauf einer solchen bestimmten Frist geboren werden, falls nicht der Beweis erbracht wird, daß die Ehegatten sich wieder vereinigt hatten; 4) die aus einem Ehebruch hervorgehenden und 5) die vor der Eheschließung von andern Personen als den spätern Ehegatten erzeugt gewesenen, aber erst nach erfolgter Eheschließung gebornen Kinder. Was die beiden Fälle 4) und 5) anbelangt, so werden diese Kinder rechtlich nur dann als unehelich angesehen, wenn der Ehegatte oder dessen Erben innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist entweder der Vaterschaft widersprochen haben, ohne daß dieser Widerspruch durch einen Beweis entkräftet worden wäre, oder die eheliche Geburt des Kindes bestritten und die Unmöglichkeit der Zeugung durch den Ehegatten bewiesen haben; in dieser Richtung gehen die Bestimmungen der Gesetzbücher ziemlich weit auseinander (vgl. z. B. § 156-158 des Österreich. allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und Art. 312-314 des Code civil). Vom sittlichen Standpunkte aus und abgesehen von der formal juristischen Auffassung werden wir diese rechtlich eventuell als ehelich geltenden Kinder immer als uneheliche ansehen müssen, gleichgültig ob der Illegitimitätsbeweis gelungen ist oder nicht. Hier geht also die sittliche Anschauung über das geltende Recht hinaus; dasselbe gilt zum Teil auch 6) bezüglich jener Kinder, welche vor der Eheschließung von dem spätern Ehegatten erzeugt und nach erfolgter Eheschließung von der nunmehrigen Ehegattin geboren werden, d. h. der sogen. vorzeitig erzeugten Kinder. Hier ist die Konzeption unehelich und die Geburt ehelich erfolgt. Anderseits endlich gibt es Fälle, in denen Kinder rechtlich als unehelich gelten, bezüglich deren die Sitte kaum dieses Urteil fällen kann; dies ist dort der Fall, wo in Staaten Bevölkerungsgruppen wohnen, innerhalb deren verschiedene auf disparaten Religionssystemen beruhende sittliche Anschauungen gelten, während nur eins dieser Religionssysteme, resp. dessen sittlicher Gehalt zur Grundlage des allgemein gültigen Rechtes geworden ist. So gelten in vielen Gegenden des Ostens mit jüdisch-orthodoxer Bevölkerung (Galizien, Bukowina, Rußland, Balkan) die von solchen jüdischen Ehepaaren,

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 464.