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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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In parenthesi - Inquisition.

nasium, ein öffentliches Schlachthaus, ein Steinsalzwerk (mit einer jährlichen Produktion von ½ Mill. Doppelzentner Rohsalz), eine königliche Saline, ein Solbad, eine chemische Fabrik, eine große Dampfmehl- und eine Dampfölmühle, ein Holzsägewerk, 2 Eisengießereien, 4 Reparaturwerkstätten für landwirtschaftliche Maschinen, Dampfbäckerei, Vieh- und Luxuspferdemärkte und (1885) 13,548 Einw., darunter 4337 Evangelische, 7532 Katholiken und 1602 Juden.

In parenthesi (lat.), nebenbei.

In partibus infidelium (oft bloß: in partibus, abgekürzt: i. p., lat., "in Gegenden oder Gebieten der Ungläubigen"), seit dem 13. Jahrh. Zusatz zum Titel der Weihbischöfe und apostolischen Vikare (episcopi i. p., episcopi titulares), welche als bloße Titularbischöfe den Titel eines Bischofs in einem Land erhalten, das der katholischen Kirche ganz oder teilweise verloren gegangen, und woselbst thatsächlich kein Bischofsitz vorhanden ist.

In perpetuam rei memoriam (lat.), zum ewigen Gedächtnis einer Sache.

In perpetuum (lat.), auf immer, für ewige Zeiten.

In persona (lat.), persönlich, selbst.

In petto (ital., "in der Brust"), im Sinn, auf dem Herzen, in Bereitschaft (haben).

In pleno (lat.), im oder vor dem Plenum (s. d.). Eine Korporation oder ein Kollegium erscheint i. p., wenn die Körperschaft bei einer besondern Gelegenheit als geschlossenes Ganze und vollzählig auftritt.

In pontificalibus (lat.), in voller Priestertracht; in Amtstracht; in sehr feierlicher Kleidung.

In praefixo termino (lat.), in der anberaumten Frist.

In praxi (neulat.), in der Ausübung oder Praxis (s. d.); in der Rechtsanwendung, in der Rechtsprechung; im gewöhnlichen Leben.

In promptu (lat.), in Bereitschaft, bei der Hand; daraus franz. Impromptu (s. d.).

In puncto (lat., "im Punkte"), hinsichtlich, in betreff; i. p. puncti oder sexti, hinsichtlich des sechsten Gebots, d. h. in betreff der Keuschheit.

In puris naturalibus (lat.), im reinen Naturzustand, d. h. nackt, ohne alle Kleidung.

Inquilin (lat.), Insasse, Mietbewohner.

Inquilinen (Einmieter), s. Gallwespen und Ameisen, S. 452.

Inquirieren (lat.), nachforschen, in jemand dringen, gerichtlich untersuchen, verhören; Inquirent, der Untersuchende, Untersuchungsrichter; Inquisit, veraltete Bezeichnung für den Angeschuldigten in einer strafrechtlichen Untersuchung.

Inquisition (lat., "Untersuchung", Inquisitio haereticae pravitatis, Ketzergericht, auch Sanctum Officium), das Glaubensgericht, welches die römische Hierarchie zur Aufsuchung und Vertilgung der Ketzer ins Leben gerufen hat. Schon unter den Kaisern Theodosius d. Gr. und Justinian waren Gerichtspersonen zur Aufsuchung derjenigen, welche den orthodoxen Glauben nicht teilten, z. B. der Manichäer, angestellt worden, und die Aufgefundenen pflegten alsdann mit kirchlichen, aber auch bürgerlichen Strafen belegt zu werden. Unter den Kirchenvätern vertrat insbesondere Augustin den Donatisten gegenüber mit sophistischen Gründen die gewaltsame Zurückführung der Ketzer in den Schoß der Kirche. Papst Lucius III. gab auf dem Konzil zu Verona 1184 nähere Instruktionen über die gegen die Ketzer zu ergreifenden Maßregeln, und Innocenz III. sandte, als die Waldenser und Albigenser in Südfrankreich fast zur herrschenden Partei wurden, besondere Legaten dahin, welche mit Hilfe der weltlichen Obrigkeit die härtesten Strafen verhängten. Das Laterankonzil 1215 machte die I. zunächst als bischöfliche Befugnis zu einem bleibenden Institut, und auf spätern Konzilen, namentlich dem zu Toulouse 1229, wurden die in dieser Hinsicht getroffenen Bestimmungen noch erweitert und verschärft. Wer einen Ketzer verschonte, sollte seines Gutes oder Amtes verlustig, jedes Haus, in welchem ein Ketzer gefunden wurde, niedergerissen werden. Später galt schon derjenige als verdächtig, welcher einem Ketzer Almosen spendete, mit ihm zufällig in einem und demselben Wirtshaus verweilte oder die Ehe mit einem ketzerischen Gatten fortsetzte. Die Inquisitoren gelangten zur Kenntnis eines Verbrechens durch die öffentliche Meinung, durch Denunziation oder durch Selbstangabe von seiten des Schuldigen. Die nicht auf die Ladung vor den Inquisitionsrichtern Erscheinenden oder Flüchtigen wurden ohne weiteres als Schuldige angesehen. Wer erschien, wurde eingekerkert. Ankläger und Zeugen wurden dem Angeklagten nicht genannt und ihre Namen nicht einmal in die Protokolle eingetragen. Freunde und Feinde, Schützer und Beschützte, Gläubige und Ungläubige wurden als Zeugen zugelassen; ja, nach den auf dem Konzil zu Narbonne 1235 gefaßten Beschlüssen konnten selbst Meineidige, Ehrlose, Ketzer und Verbrecher Zeugnis vor dem Inquisitionstribunal ablegen. War der Angeklagte nicht im stande, alle Zweifel der Inquisitoren an seiner Unschuld zu lösen, oder waren die Zeugenaussagen nicht hinreichend belastend, so wurde zur Tortur geschritten, die von Innocenz IV. 1252 eingeführt und den weltlichen Gerichten anheimgegeben, aber schon von Urban IV. gleichfalls der I. selbst übertragen war. Sämtliche von der I. zuerteilte Strafen zerfielen in kirchliche oder weltliche. Die kirchlichen waren: das Interdikt (s. d.), der Bann oder die Exkommunikation (s. d.), Wallfahrten, Bußübungen im Wohnort des Ketzers oder im Orte des Ketzergerichts bei freier Bewegung, wobei die Sträflinge ein Sanbenito (Saccus benedictus, Bußhemd) tragen, sich alle Sonntage vor dem Priester mit einem Bündel Ruten in der Kirche einfinden und, um sich geißeln zu lassen, die Schultern entblößen mußten, etc. Die weltlichen oder bürgerlichen Strafen bestanden vor allem in Gefängnisstrafe, oft auf zeitlebens. Die Gefängnisse waren kleine Behälter, die gewöhnlich nur an der Decke mit einer Öffnung versehen waren, so daß der Gefangene so gut wie lebendig eingemauert war, wie er denn auch immuratus genannt wurde. Zum Einmauern verurteilte das Konzil zu Béziers 1246 die Rückfälligen (relapsi), welche in späterer Zeit zum Feuertod verdammt wurden, die Flüchtlinge oder solche, welche sich auf die Vorladung des heiligen Tribunals nicht gestellt hatten. Ein solches Gefängnis nannte man ein Vade in pace. Die ganze Kost bestand meist in Brot und Wasser. Die Kosten der Gefangenschaft hatten die Verbrecher, falls sie Vermögen besaßen, selbst zu tragen; außerdem wurden dieselben von der Strafkasse bestritten, der Ortsbehörde aufgebürdet oder seit 1258 vom jeweiligen Grundherrn getragen. Die Fesselung in Ketten war eine erhöhte Strafe für eingemauerte Verbrecher. Auch wurde die Gefängnisstrafe oft in Galeeren- oder Strafarbeitshausstrafe verwandelt. Die öffentliche Zurschaustellung bestand darin, daß der Verbrecher, dem über seine gewöhnliche Kleidung auf Brust und Rücken eine rote Zunge herabhing und am Hals ein Zeichen mit Angabe seines Verbrechens befestigt war, an die Kirchenthür gestellt