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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Infandum, regina, jubes renovare dolorem; Infans; Infant; Infantado; Infantados; Infantagium; Infanterie

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Infandum, regina, jubes etc. - Infanterie.

hebung der bürgerlichen Ehre und Rechtsfähigkeit infolge der sogen. Capitis deminutio (s. d.) kannte, so war nach demselben auch eine Minderung der Rechtsfähigkeit auf Grund gesetzlicher Bestimmung möglich. Diese I., sogen. Infamia juris, ließ das römische Recht infolge gewisser Handlungen eintreten und zwar entweder als unmittelbare Folge der Handlung selbst (infamia immediata) oder erst infolge des Richterspruchs, welcher den Betreffenden einer solchen Handlung für schuldig erklärte (infamia mediata). Ersteres war z. B. der Fall bei Verletzung des für die Witwe geordneten Trauerjahrs, letzteres bei einer Verurteilung im öffentlichen Volksgericht oder infolge gewisser Privatdelikte und Privatklagen. Die Unfähigkeit zu Staats- und Gemeindeämtern, zur prozessualischen Vertretung andrer vor Gericht und zum vollgültigen gerichtlichen Zeugnis waren die hauptsächlichsten Folgen dieser I. Aber auch das allgemeine sittliche Urteil der Mitbürger über einen Menschen muß im Rechtsleben eine gewisse Berücksichtigung finden. Wer sich durch ein gemeines und unsittliches Benehmen die Achtung seiner Mitbürger verscherzt hat, kann einer Zurücksetzung überall da nicht entgehen, wo das richterliche Ermessen die Individualität besonders zu berücksichtigen hat. Es ist dies die sogen. Verächtlichkeit, Ignominia, Turpitudo vitae, Levis notae macula, auch Infamia facti genannt. Die Grundsätze über letztere sind heutzutage noch von praktischer Bedeutung, wenn auch infolge einer Veränderung der Volksanschauung mit der Zeit manches in Wegfall gekommen ist, z. B. die frühere sogen. Anrüchigkeit (s. d.) der unehelichen Kinder und des Abdeckers. Dagegen können die römisch-rechtlichen Grundsätze über I. (infamia juris) ebensowenig wie die ehemaligen Satzungen des deutschen Rechts über Verlust und Schmälerung der bürgerlichen Ehre Geltung beanspruchen, wenn auch das moderne Strafrecht einen gänzlichen oder zeitweiligen Verlust aller oder einzelner politischer Ehrenrechte (s. d.) kennt. - Cum infamia, mit Schimpf und Schande (nämlich relegiert), s. Relegation.

Infandum, regina, jubes renovare dolorem (lat.), Citat aus Vergils "Äneide" (II, 3): "Einen unsäglichen Schmerz befiehlst du, o Königin, zu erneuern".

Infans (lat.), Kind, welches noch nicht sprechen kann; in Rechtssachen Kind unter sieben Jahren (s. Alter, S. 419 f.).

Infant (span. Infante; v. lat. infans, "Kind"), in Spanien und Portugal Titel der Prinzen und Prinzessinnen (Infanta, Infantin) der königlichen Familie, mit Ausnahme des Kronprinzen, der in Spanien seit 1388 Prinz von Asturien genannt wird, während er in Portugal bis zur Lostrennung Brasiliens den Titel eines Prinzen von Brasilien führte. Den Titel I. führen die spanischen Prinzen auch fort, wenn sie auf fremde Throne gelangen. Das einem Infanten oder einer Infantin als Leibgedinge angewiesene Gebiet hieß Infantado, und dieser Name hat sich in dem Gebiet von Infantado erhalten, das der König Heinrich IV. von Kastilien an Don Diego Hurtado Mendoza verlieh, und welches nachmals durch Heirat an das Haus Silva kam.

Infantado, N. de Silva, Herzog von, Sohn eines span. Granden und einer Prinzessin von Salm-Salm, geb. 1773, erhielt seine Erziehung in Frankreich, kehrte aber 1793 beim Ausbruch des Kriegs nach Spanien zurück, rüstete auf eigne Kosten ein Regiment aus, das er selbst anführte, und machte den Feldzug in Katalonien mit, mußte aber wegen einer erhaltenen Wunde bald vom Kriegsschauplatz abtreten. Seine Antipathie gegen den Minister Godoy schuf zwischen ihm und dem damaligen Prinzen von Asturien, später Ferdinand VII., ein enges Freundschaftsverhältnis, das ihn, als Godoy 1807 den Prinzen Ferdinand hatte verhaften lassen, in einen Hochverratsprozeß verwickelte; die Versöhnung des Prinzen mit seinem Vater, König Karl IV., bewirkte aber seine baldige Befreiung, und nach Ferdinands VII. Thronbesteigung 1808 wurde er Oberst der Garden und Präsident des Rats von Kastilien. Er begleitete den König nach Bayonne und schloß sich erst nach dessen Abdankung Joseph Bonaparte an; indes nach der Kapitulation von Baylen (Juli 1808) verließ er den Hof und nahm an dem Aufstand gegen die Franzosen teil. 1809 führte I. ein spanisches Korps an, wurde aber zweimal, bei Ucles und Tarrazona [Tarancón], völlig geschlagen und infolgedessen durch die oberste Junta des Oberbefehls entsetzt. Er privatisierte hierauf in London, bis im Januar 1811 die Cortes einen Regentschaftsrat von Spanien und Indien einsetzten und ihn zum Präsidenten desselben ernannten. Er war der Führer der Konservativen (Servilen). 1812 wurde er mit einer außerordentlichen Sendung an den Prinz-Regenten von England betraut. König Ferdinand VII. setzte nach seiner Rückkehr I. in seine alten Ämter wieder ein. Nach der Revolution von 1820 trat der durchaus reaktionär und absolutistisch gesinnte Herzog von seinen Stellen zurück. Er wurde angeklagt, sich bei der Verschwörung der Garden im Palast des Königs beteiligt zu haben, auf kurze Zeit verhaftet und nach Mallorca verwiesen. Von hier wollte er nach England gehen, allein ein Sturm nötigte sein Schiff, in einem galicischen Hafen Zuflucht zu suchen; I. ward hier erkannt und nach Madrid gebracht. Indes erlangte er durch den König hier seine Freiheit wieder. Nach dem Sturz der Liberalen und der Herstellung des Absolutismus durch die Franzosen 1823 erhielt I. den Oberbefehl über die Garde, verlor aber diese Stelle 1824 wieder und ward dafür zum Generalkapitän der Armee ernannt. Unter dem Minister Zea das Haupt der reaktionären Partei, nahm er 1825 dessen Stelle als erster Staatssekretär und Präsident des Ministerrats ein, verlor aber auch diesen Posten im August 1826 wieder. Später nahm er wenig Anteil an den politischen Ereignissen. Nach dem Tod Ferdinands VII. begab er sich nach Paris, kehrte aber später nach Spanien zurück und starb 28. Nov. 1841 in Madrid.

Infantados, s. Schaf.

Infantagium (Infantaticum, neulat.), s. v. w. Infantado, s. Infant.

Infanterie (franz., vom span. und ital. infante, "Knabe, Knecht, Fußsoldat"), seit dem 17. Jahrh. übliche, heute allgemeine Bezeichnung des Fußvolkes in den Heeren. Die I. ist die älteste und ursprünglichste Art der Kämpfer und von jeher der Kern und Hauptbestandteil aller geordneten Heere. Sie wird zwar von der Reiterei übertroffen an Schnelligkeit und Wucht des Angriffs, von der Artillerie an Tragweite und Wirksamkeit des Feuers, aber sie allein kann selbständig ein Gefecht führen, ist unabhängig vom Gelände (die Waffe für alle Fälle) und entscheidet allein über den dauernden Besitz des Kampffeldes; sie bildet somit in allen Heeren die erste Hauptwaffe und die Hauptmasse. Dagegen wird sie in der geplanten Schlacht wie im Kampf um befestigte Stellungen der Artillerie nicht nur eine wesentliche Mitwirkung, sondern auch einen Teil der Vorbedingungen des Erfolgs überlassen müssen. In der Bedeutung