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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Institut de France - Instrumentalmusik.

Jugend, die davon nicht berührt wird, mit der sorgfältigern Pflege der höhern Mädchenschulen in allen größern Städten wesentlich an Boden verloren.

Institut de France (franz., spr. ängstitüh d'frangs), Gesamtname der vereinigten fünf Akademien zu Paris (s. Akademie, S. 247).

Institutionen (lat., "Unterweisungen, Einrichtungen"), ein schon zur Zeit der klassischen römischen Juristen als Büchertitel häufig gebrauchtes Wort für kurz gefaßte Rechtssysteme, namentlich zum Gebrauch für Anfänger. Vorzüglich berühmt sind die Institutiones des Gajus (s. d.), unter den Antoninen geschrieben, 1816 von Niebuhr in einem Codex rescriptus des Domkapitels zu Verona entdeckt und 1820 zum erstenmal von Göschen herausgegeben, nachdem sie bis dahin nur in einer sehr verstümmelten Gestalt durch die Lex Romana Visigothorum bekannt gewesen. Justinian setzte diesen Titel dem Teil seiner Gesetzgebung vor, welcher als kurz gefaßtes Rechtssystem zur Einführung in das Rechtsstudium dienen sollte und das erste Stück des heutigen Corpus juris civilis (s. d.) bildet. Bekanntlich war bei dem Wiederaufblühen der juristischen Wissenschaft im Mittelalter die Lehrmethode der Rechtslehrer exegetisch, und der die Rechte Studierende schöpfte seine Kenntnis einzig aus den Rechtsbüchern Justinians. Diejenigen Vorlesungen, in welchen die Justinianischen I. erklärt wurden, erhielten bald selbst den Namen I., und es hat sich derselbe bis heute für die ersten Vorlesungen über römisches Recht erhalten, obgleich schon längst in denselben die exegetische Methode der dogmatischen platz gemacht hat und selbst das in Justinians I. befolgte System nicht mehr zum Leitfaden dient, sondern nach selbstgewähltem System gelehrt wird. Man pflegt in den I. eine übersichtliche Darstellung der Hauptlehren des römischen Rechts zu geben, womit zuweilen eine kurze Einleitung in das Rechtsstudium überhaupt verbunden wird. Auch die Lehrbücher, welche den Institutionenvorlesungen zur Grundlage oder als Einleitung für das Studium des römischen Rechts dienen sollen, werden I. genannt. Solche I. sind herausgegeben von Böckelmann, Westenberg, Heineccius (mit einem ausführlichen, früher sehr geschätzten Kommentar von Höpfner, Götting. 1778 u. öfter), Hofacker, Hugo, Schmalz, Konopak, Zachariä, Brinkmann, Warnkönig, Maciejowski, Roßhirt, Haubold, Burchardi, Schilling, Böcking, Pernice, Mühlenbruch, Puchta, Marezoll, A. v. Scheurl, Vering, Salkowski, Hölder, Baron, Sohm. Neuere Spezialausgaben der Justinianischen I. lieferten Biener (Berl. 1814), Schrader (das. 1836, neueste Aufl. 1874), P. Krüger (das. 1867), Huschke (Leipz. 1868).

Instmann, s. Inste.

Instradieren (v. ital. strada, "Straße"), im Militärwesen: Soldaten mittels Marschroute oder Eisenbahn-Requisitionsschein in Marsch setzen; im Postwesen die Bestimmung der Route für einen Brief u. dgl.

Instradierungskarte, im österreich. Heer gebräuchlicher Ausdruck für Eisenbahnkarte, Straßenkarte.

Instruieren (lat.), belehren, unterweisen; Anweisungen, Vorschriften, Verhaltungsregeln geben.

Instruktion (lat.), Belehrung, Anweisung, Verhaltungsvorschrift; Verhandlung des Rechtsanwalts mit dem Klienten, um sich die nötige Kenntnis von der Sachlage zu verschaffen; auch die Leitung eines Prozesses durch den dazu bestellten Richter. Der Soldat erhält I. über seinen Dienst, seine Waffen etc. in Instruktionsstunden.

Instruktor (lat.), Unterrichter, Lehrer, namentlich vom Einzelunterricht oder von der Anweisung zu bestimmten Berufsgeschäften gebraucht. S. Hauslehrer.

Instrumént (lat., ital. stromento), Werkzeug, insbesondere zur Ausübung der Tonkunst oder zu wissenschaftlichen Beobachtungen und Untersuchungen, in welch letzterer Beziehung man chirurgische, mathematische, physikalische, astronomische etc. Instrumente unterscheidet. Über musikalische Instrumente s. Musikinstrumente. - In der Rechtswissenschaft heißt I. die Urkunde über ein Rechtsgeschäft, z. B. ein Friedensvertrag, eine Vollmacht, ein Hypothekeninstrument, ein Pachtvertrag; Instrumentszeugen (Solennitätszeugen), die als Urkundspersonen, z. B. bei Aufnahme eines notariellem Aktes, zugezogenen Zeugen.

Instrumentalis (lat.), s. Kasus.

Instrumentalmusik, im Gegensatz zur Vokalmusik (s. d.) die durch Instrumente ausgeführte Musik. Da man die von Instrumenten begleitete Vokalmusik zur Vokalmusik zu rechnen pflegt, so hat das Wort I. die vulgäre Bedeutung von Musik erhalten, welche nur von Instrumenten ausgeführt wird, bei der also Gesang völlig ausgeschlossen ist. Historisch geht aber natürlich die Entwickelung der begleitenden I. Hand in Hand mit derjenigen der I. überhaupt, nicht aber mit der der Vokalmusik, da sie von der Entwickelung der Instrumente abhängig ist. Die I. ist sehr alt und wohl nur wenig jünger als der Gesang; in ihrem primitivsten Stadium entbehrte sie der Harmonie durchaus (diese ist noch kein Jahrtausend alt) und der Melodie wahrscheinlich so gut wie ganz, so daß sie hauptsächlich sich rhythmisch gestaltete; die Anwendung von Schlaginstrumenten zur Markierung des Rhythmus für den Tanz wird wohl sogar älter sein als ein auch nur einigermaßen melodischer Gesang. Die Anwendung von Saiten- und Blasinstrumenten, die einer Melodie fähig sind, setzt schon eine gewisse Kultur voraus, ist aber unter allen Umständen weit früher anzusetzen als die Erfindung einer Schriftsprache. So ist denn bei allen Kulturvölkern die Erfindung der ersten Musikinstrumente ein Gegenstand der ältesten Mythen. Ob die reine oder die begleitende I. älter ist, läßt sich nicht entscheiden; doch ist anzunehmen, daß für Blasinstrumente der Gebrauch ohne Gesang, dagegen für Saiteninstrumente der begleitende Gebrauch der ältere war, da wohl derselbe Mensch singen und ein Saiteninstrument spielen, aber nicht singen und blasen kann. Das gemeinsame Musizieren mehrerer Menschen ist (sofern es sich um mehr als das Markieren des Rhythmus handelt) schon ein Stadium weiterer Entwickelung. Bei den Griechen finden wir das Solo Flötenspiel (Aulesis) bereits im 6. Jahrh. v. Chr. so weit entwickelt, daß Sakadas aus Argos um 585 für dasselbe Gleichberechtigung mit den andern Künsten bei den Pythischen Spielen erlangte. Auch das selbständige Kitharaspiel (Kitharisis) soll nicht lange darauf durch Agelaos von Tegea (um 559) zu Ehren gebracht worden sein. Die begleitende I. der Alten war nichts andres als ein Mitspielen im Einklang oder in der Oktave. Die Blechblasinstrumente wurden bis tief in das Mittelalter nicht für eigentliche Kunstmusik, sondern nur beim Militär als Signalinstrumente sowie bei Aufzügen und Opfern, wo Massenwirkung bezweckt war, angewandt (Tuba, Lituus, Buccina). Erst bei den mittelalterlichen Festspielen bei fürstlichen Vermählungen sowie bei den Mysterien (geistlichen Schauspielen) bildeten sich die ersten Anfänge mehrstimmiger instrumentaler Kunstmusik aus.

Eine neue Phase der Entwickelung der I. beginnt