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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Intercellularsubstanz; Intercessio Christi; Intercidona; Interdikt; Interdiktion; Interessant; Interesse

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Intercellularsubstanz - Interesse.

ihre Stelle der Kanal tritt. Das Sekret wird dann schon vorher in den sich auflösenden Zellen gebildet und ist der einzige übrigbleibende Rest derselben.

Intercellularsubstanz (Zwischensubstanz), die zwischen mehreren tierischen oder pflanzlichen Zellen befindliche und von ihnen selbst ausgeschiedene Masse. Häufig ist sie so geringfügig, daß sie gerade zur Verkittung der Zellen miteinander hinreicht, so daß diese sich durch Auflösung der Kittsubstanz mittels geeigneter chemischer oder physikalischer Prozesse isolieren lassen. In andern Fällen wird sie dagegen so reichlich abgesondert, daß sie an Umfang denjenigen der Zellen weit übertrifft; ja, bei gewissen Geweben (z. B. im Knorpel) macht sie den Hauptbestandteil aus, und dann erscheinen die Zellen in sie gewissermaßen eingebettet. Sie kann völlig gleichmäßig sein, enthält aber ebenso häufig auch Fasern, lagert Kalksalze in sich ab oder wird von feinen Kanälen durchsetzt. Vgl. Gewebe (Bindegewebe).

Intercessio Christi (lat.), s. Fürbitte.

Intercidona, bei den italischen Völkern eine der drei Gottheiten, welche Wöchnerin und Kind gegen die Quälereien des Waldgottes Silvanus schützten; vgl. Picumnus.

Interdikt (lat., "Untersagung"), im katholischen Kirchenrecht s. v. w. Verbot gottesdienstlicher Handlungen. Ein solches wurde in frühern Zeiten öfters in Ansehung eines bestimmten Bezirks erlassen (interdictum locale); nach dem Umfang des letztern, und je nachdem dadurch ein ganzes Land, eine Provinz, eine Stadt oder nur eine einzelne Kirche betroffen wurden, unterschied man zwischen Interdictum generale und particulare. Nach einem derartigen Verbot sollte, mit Ausnahme von Geistlichen, Bettlern und nicht über zwei Jahre alten Kindern, niemand ein kirchliches Begräbnis erhalten, in allen Kirchen des Gebiets nur ganz in der Stille Gottesdienst gehalten, die Taufe nur auf ausdrückliches Verlangen erteilt und außer Sterbenden niemand das heilige Abendmahl gereicht werden; niemand sollte während der Dauer des Interdikts eine hochzeitliche Feier veranstalten dürfen, und die Messe durfte nur bei verschlossenen Thüren celebriert werden. Dieses I. war in den Händen der Päpste eine furchtbare Waffe gegen die weltlichen Fürsten in einer Zeit, in welcher das Interesse an der Kirche und ihren Instituten noch das ganze Leben beherrschte, so daß das Volk eine Sistierung des Gottesdienstes und der ganzen darauf bezüglichen Verhältnisse selten lange zu ertragen vermochte. Gegenwärtig ist das I. in so weiter Ausdehnung außer Gebrauch. Dagegen wird es als sogen. Interdictum personale heutzutage noch gegen einzelne Personen zur Anwendung gebracht, indem es den dadurch betroffenen Geistlichen an der Vornahme gottesdienstlicher Funktionen verhindert, den Laien aber vom Gottesdienst und vom kirchlichen Begräbnis ausschließt. - Im römischen Recht ist Interdictum s. v. w. Verbot, besonders aber ein vom Prätor auf Antrag einer Partei an eine andre erlassener gebietender oder verbietender Befehl oder auch die nach den Anfangsworten citierte Stelle des Edikts, auf welche sich ein solcher Befehl stützte; dann auch die (noch jetzt gebräuchliche) Bezeichnung der darauf gegründeten Klage (z. B. Interdictum uti possidetis, die Klage wegen gestörten Besitzes an Immobilien). Der Interdiktenprozeß war eine durch Raschheit ausgezeichnete Form des römischen Zivilprozesses.

Interdiktion (lat.), Untersagung, auch Entmündigung (s. d.); interdizieren, untersagen, verbieten; entmündigen, unter Zustandsvormundschaft stellen.

Interessant (franz.), Interesse (s. d.) erregend; ganz allgemein und zunächst, was aus dem Kreis des Gewöhnlichen heraustritt, dadurch überrascht und anzieht, nicht selten mit dem Nebenbegriff von pikant.

Interesse (lat.), der Anteil, welchen man an etwas nimmt; der Wert und die Bedeutung, welche einer Sache beigelegt werden, oder die sie für uns hat. Man nimmt I., man "interessiert" sich für eine Person, eine Sache, eine Handlung, welche uns nicht gleichgültig sind, und das I. ist je nach dem Grade des Anteils, welchen wir an dem fraglichen Gegenstand nehmen, ein mehr oder minder großes oder hervorragendes. Je nach dem Bildungsgrad des einzelnen, nach seiner individuellen Anschauungsweise und Veranlagung ist der Interessenkreis der Menschen ein verschiedener. Eine Sache ist für den einen von I. (interessant), die es für den andern durchaus nicht ist. Mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Gegenstände, welchen sich das I. zuwendet, unterscheidet man ferner zwischen höhern und niedern Interessen, spricht man von wissenschaftlichem, künstlerischem, sittlichem, religiösem I. etc., unterscheidet man zwischen geistigen und materiellen Interessen, stellt man dem Gesamtinteresse die Sonderinteressen, dem allgemeinen I. das Standes- und das Geschäftsinteresse, dem öffentlichen das Privatinteresse gegenüber. Je höher die sittliche und intellektuelle Bildung eines einzelnen ist, desto mehr wird derselbe von geistigen Interessen erfüllt sein. Überwuchern die materiellen Interessen die letztern, herrscht das Geschäfts- und namentlich das Erwerbsinteresse in einseitiger Weise vor, so bezeichnet man den Betreffenden als interessiert. - In der Rechtswissenschaft versteht man unter I. "id, quod interest" (dasjenige, was einem daran gelegen ist), d. h. den pekuniären Wert, welchen eine Leistung für uns hat, den Vermögenswert einer Sache oder einer Handlung, welcher namentlich dann in Betracht kommt, wenn die Sache nicht rechtzeitig, nicht vertragsmäßig, nicht vollständig oder gar nicht geliefert, die Leistung nicht oder nicht gehörig verrichtet wurde. Die Rechtsgrundsätze über das I. sind daher namentlich für die Lehre vom Schadenersatz (s. d.) von Wichtigkeit. Dabei ist aber zu beachten, daß bei der Feststellung des Gesamtinteresses (omne id, quod interest) das sogen. Affektionsinteresse, d. h. der individuelle Wert, welchen etwas für mich hat, nicht mit in Betracht kommt. Zerbricht mir jemand ein Glas, welches mir ein wertes Andenken ist, so kann ich nur den gemeinen Wert desselben, den Taxwert, welchen es für jedermann hat, als Ersatz beanspruchen. Auf der andern Seite wird mir nicht nur der unmittelbar erlittene Nachteil ersetzt, sondern auch der entgangene Gewinn, nicht nur der positive Schade (damnum emergens), sondern auch dasjenige, was mir infolge der schuldhaften Handlung an Gewinn entgeht (lucrum cessans). Erforderlich ist endlich, daß die betreffende Leistung, wenn anders eine rechtliche Verpflichtung (Obligation) überhaupt vorhanden und klagbar sein soll, irgendwie ein juristisches, also ein vermögensrechtliches I. hat. Ein solches I. kann allerdings auch künstlich dadurch begründet werden, daß man für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht rechtzeitigen Erfüllung eine Konventionalstrafe festsetzt. Hat mir z. B. ein Freund versprochen, daß er zur Förderung seiner Gesundheit jeden Morgen einen Spaziergang machen wolle, so wird dadurch für mich ein Klagerecht auf Erfüllung dieses Versprechens nicht begründet, weil es für mich an einem pekuniären I. an der Vornahme dieser Handlung fehlen wird. Dagegen würde mir ein sol-^[folgende Seite]