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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Intervenieren; Intervention

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Intervenieren - Intervention.

übermäßige Quarte 18:25 oder 32:45; 14) deren Umkehrung, die verminderte Quinte, 25:36 oder 45:64. In Noten sind die aufgezählten dissonanten Intervalle (c als Ausgang = 1 genommen):

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Die übermäßige Oktave ist eine Oktaverweiterung der chromatischen Sekunde, die kleine None Oktaverweiterung der diatonischen kleinen Sekunde etc. - Konsonante Intervalle sind entweder rein (Einklang, Oktave, Quinte, Quarte und ihre Erweiterungen) oder groß und klein (Terzen, Sexten, Dezimen, Septdezimen, Tredezimen); dissonante Intervalle sind entweder groß und klein (Sekunden, Septimen und Nonen) oder übermäßig und vermindert. Die Umkehrungen reiner Intervalle ergeben wieder reine, die der großen kleine und umgekehrt, die der übermäßigen verminderte und umgekehrt.

Intervenieren (lat.), dazwischentreten, sich ins Mittel schlagen, in eine anhängige Klagesache als Partei eintreten; im Wechselverkehr: einen von dem Bezogenen zurückgewiesenen Wechsel für Rechnung oder zu Ehren (per onor) des Ausstellers oder eines Giranten einlösen (daher: Ehrenintervention, Interventionsprovision); Interveniént, einer, der interveniert; Intervént, im Zivilprozeß der Gegner des Intervenienten, s. Intervention.

Intervention (lat., "Dazwischenkunft"), Einmischung, besonders eines Staats in solche Angelegenheiten eines andern, welche an und für sich dem freien Ermessen des letztern unterliegen, mögen sie nun dessen Verfassung und Verwaltung oder die Beziehungen zu dritten Staaten betreffen. Eine völkerrechtliche I. kann auf verschiedene Weise eintreten. Die fremde Macht kann als Hauptpartei auftreten, entschlossen, ihre Pläne nötigen Falls mit Gewalt durchzusetzen. In solchen Fällen ist die I. zuweilen der Vorbote eines Kriegs gewesen. Die I. kann aber auch nur als eine Hilfsleistung, als die Unterstützung einer Macht in dem fremden Staat, und zwar regelmäßig der dortigen Staatsregierung, erscheinen (Kooperation, accessorische I.). Ferner kann schon die Ergreifung vorbeugender Maßregeln, z. B. die Aufstellung eines Observationskorps, den Charakter einer I. tragen. Endlich wird der Ausdruck I. auch für das Eintreten für eigne oder fremde Interessen im diplomatischen Verkehr der Staaten untereinander, also auf freundschaftliche Weise, gebraucht. Je nachdem eine I. mit bewaffneter Macht oder nur mittels freundschaftlicher Bemühung (Anbieten der "guten Dienste") geschieht, wird zwischen bewaffneter und moralischer I. unterschieden. Eine I. kann dann eintreten und wird für gerechtfertigt erklärt, wenn auf Grund geleisteter Garantie die garantierende Macht wegen Verletzung des Vertrags von einem Teil (Staat) zum Einschreiten aufgefordert worden ist. War aber die Garantie nicht bloßer Nebenvertrag, d. h. ein solcher, wodurch der Garant einer Vertragspartei Hilfe verspricht, sondern ein Hauptvertrag (Garantiebeschluß), wodurch eine Anzahl Mächte einen völkerrechtlichen Zustand unter ihren selbständigen Schutz nehmen, so sind die Garanten berechtigt, auch ohne Anrufen zu intervenieren, wenn ihr eignes Interesse an der fraglichen Anordnung verletzt oder bedroht erscheint. So wären z. B. die Garantiemächte zur I. berechtigt, wenn eine Macht die Neutralität Belgiens (Vertrag von 1839) oder des Congostaats (Berliner Vertrag vom 26. Febr. 1885) antasten würde. Ebenso intervenierten die Signatarmächte auf Grund des Berliner Friedens vom 15. Juli 1878 gegen Griechenland. Ohne die Voraussetzung einer geleisteten Garantie ist in der Regel kein Staat ermächtigt, sich in die Angelegenheiten eines andern einzumischen; die sogen. Interventionspolitik erscheint daher verwerflich. Allerdings ist dieser Satz nicht unbestritten, und die Frage, welche man dahin formuliert hat: I. oder Nichtintervention? wird verschieden beantwortet. Man hat die I. verteidigt: einmal vom monarchischen Standpunkt aus im Interesse der sogen. legitimen Fürstengewalt, so z. B. die I. (1791) der Alliierten gegen die Revolution in Frankreich. Diese Art der I. wurde auf den Kongressen von Laibach 1821 und Verona 1822 als völkerrechtliches Prinzip proklamiert. Dieser Grundsatz hielt sich jedoch nicht lange, er wurde insbesondere auf Betreiben Englands und Amerikas (Monroe-Doktrin) durch das entgegengesetzte Prinzip der Nichtintervention verdrängt. So drang z. B. Österreich vergebens auf I. gegen die Hellenen zu gunsten der Pforte, und für Karl X. wagte keine Macht zu intervenieren. Sodann hat man die Interventionspolitik für den Fall verteidigt, wenn die Handlungen eines Staats die allgemeine Sicherheit der europäischen Staaten bedrohen (z. B. beim Krieg der Westmächte gegen Rußland [1853-56], weil dieses die Türkei angriff); endlich für den Fall, wenn die Bedrückung einer Bevölkerung der Zivilisation Europas unwürdig erscheint (so z. B. I. zum Schutz der christlichen Bevölkerung in der Türkei). Aus religiösen Ursachen ward von den Ultramontanen I. zu gunsten des Papsttums gegen Italien gefordert. Eine besondere Art der I. ist die, welche gegen die ungerechtfertigte I. eines Staats geübt wird, um deren Ende herbeizuführen und zu verhüten, daß durch dieselbe eine Störung des Weltfriedens herbeigeführt werde. So hat 1826 England gegen Spanien interveniert, als dieser Staat mit I. in Portugal drohte; so hat Frankreich, als 1831 Österreich in Italien intervenierte, Ancona besetzt. Der französischen I. in Mexiko traten 1866 die Vereinigten Staaten entgegen. Die Politik Rußlands in der orientalischen Frage ist nichts andres als eine Interventionspolitik. Es gibt aber auch eine staatsrechtliche I., insofern in der Verfassung eines zusammengesetzten Staats, sei er Bundesstaat oder Staatenbund, in der Regel festgesetzt ist, unter welchen Voraussetzungen und aus welchen Anlässen die Zentralgewalt zur I. in einzelnen Staaten, z. B. wegen Verfassungsverletzung, befugt sei. Schon die Verfassung des frühern Deutschen Bundes anerkannte ein Interventionsrecht des letztern in den innern Angelegenheiten der Einzelstaaten, soweit dadurch die Zwecke des Bundes berührt würden. Im nunmehrigen Deutschen Reich ist das Interventionsrecht des Bundesrats (s. d.) ausdrücklich anerkannt (Reichsverfassung, Art. 76). Verfassungsstreitigkeiten in den einzelnen Bundesstaaten sind, wofern es dem Bundesrat nicht gelingt, sie gütlich auszugleichen, im Weg der Reichsgesetzgebung zu erledigen. Vgl. außer den Lehrbüchern des Völker-^[folgende Seite]