Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

333

Jurisconsultus - Juristische Person.

2 Bde.; 3. Aufl. 1872); "Souvenirs d'un amiral" (Biographie seines Vaters, 2. Aufl. 1872, 2 Bde.); "La marine d'autrefois" (1865, 2. Aufl. 1882); "La marine d'aujourd'hui" (1872); "La station du Levant" (1876, 2 Bde.); "Le marins du XV. et du XVI. siècle" (1878, 2 Bde.); "La marine des anciens" (1880, 2 Bde.); "La marine des Ptolomées et la marine des Romains" (1884, 2 Bde.); "Les campagnes d'Alexandre" (1883-84, 5 Tle.). Er wurde 1866 zum Mitglied der Akademie der Wissenschaften ernannt und ist gegenwärtig Generaldirektor des Karten- und Plänedepots im Marineministerium.

Jurisconsultus (Jureconsultus, lat., abgekürzt J. Ctus), Rechtsgelehrter.

Jurisdiktion (lat. Jurisdictio), Gerichtsbarkeit (s. Gericht). Je nach den Gegenständen, auf welche sie sich bezieht, unterscheidet man die Jurisdictio contentiosa (streitige), voluntaria (freiwillige) und criminalis (Strafgerichtsbarkeit). Jurisdictio ecclesiastica, geistliche Gerichtsbarkeit. Jurisdictio ordinaria (ordentliche) und extraordinaria (außerordentliche Gerichtsbarkeit) etc.

Jurisdiktionskonsulat, s. Konsul.

Jurisprudenz (lat.), s. Rechtswissenschaft.

Juris quasi possessio (lat.), Besitz eines Rechts. An sich kann der Besitz (s. d.), als das thatsächliche Innehaben, nur von körperlichen Sachen gedacht werden; doch ist der Begriff desselben auch auf Rechte, namentlich auf Servituten (s. d.), in deren Ausübung man sich befindet, übertragen worden.

Jurist (mittellat. Jurista), Rechtsgelehrter, Rechtsbeflissener; juristisch, den Juristen oder der Jurisprudenz eigen, gemäß.

Juristenrecht (Recht der Wissenschaft), dasjenige Recht, welches weder in der unmittelbaren Überzeugung der Volksglieder als Gewohnheitsrecht noch durch das Gesetz zur Erscheinung kommt, sondern sich lediglich durch die wissenschaftliche und richterliche Thätigkeit der Juristen bildet. Die Wissenschaft des Juristenrechts wird hiernach von manchen Rechtslehrern als eine dritte Rechtsquelle neben dem Gesetz und neben der Gewohnheit angenommen, die in Deutschland besonders in der Umwandlung, welche römische und altdeutsche Rechtsgrundsätze in ihrer praktischen Anwendung vielfach unter den Händen der Juristen erhalten haben, zur Geltung gekommen sein soll. Das J. soll teils aus den wissenschaftlichen Schriften der Juristen, teils aus dem Gerichtsgebrauch (s. d.) erkannt werden, insofern derselbe von den Juristen beherrscht wird. Allein der Richter kann nur bereits vorhandenes, durch die Wissenschaft nicht geschaffenes, sondern nur erkanntes und erläutertes Recht zur Anwendung bringen, und man kann daher das J. höchstens insofern als Rechtsquelle gelten lassen, als in den Aussprüchen der Rechtsgelehrten und der Richter das Gewohnheitsrecht niedergelegt wird, auf dessen Bildung allerdings die Juristen den ausgedehntesten Einfluß haben. Vgl. Beseler, Volksrecht und J. (Leipz. 1843; Nachtrag, das. 1844); Thöl, Volksrecht, J. etc. (Rost. 1846); Kuntze, Das Jus respondendi in unsrer Zeit (Leipz. 1858). Vgl. Gewohnheitsrecht.

Juristentag, eine freie Vereinigung deutscher und österreichischer Juristen, welche zuerst 1860 durch die Juristische Gesellschaft in Berlin infolge eines von Franz v. Holtzendorff (s. d.) gestellten Antrags nach Berlin berufen, seitdem in meistenteils jährlichen, zuweilen auch längern Zwischenräumen zusammentritt und den Charakter einer Wanderversammlung angenommen hat. Ihr Zweck ist: eine Vereinigung für den lebendigen Meinungsaustausch unter den deutschen Juristen zu bilden, auf den Gebieten des Privatrechts, des Prozesses und des Strafrechts den Forderungen nach einheitlicher Entwickelung immer größere Anerkennung zu verschaffen, die Hindernisse, welche dieser Entwickelung entgegenstehen, zu bezeichnen und sich über Vorschläge zu verständigen, welche geeignet sind, die Rechtseinheit zu fördern. - Zur Mitgliedschaft im J. sind nur Sachverständige (Professoren und Doktoren der Rechte, Richter, Advokaten, Notare etc.) berechtigt. Nach seinen Statuten bilden politische, kirchliche und staatsrechtliche Fragen keinen Gegenstand der Verhandlung, vielmehr teilt sich die Plenarversammlung des Juristentags in folgende vier Abteilungen: 1) für Privatrecht, insbesondere Obligationen- und Pfandrecht, juristisches Studium und praktische Ausbildung; 2) für Handels-, Wechsel-, See- und internationales Recht; 3) für Strafrecht, Strafprozeß und Gefängniswesen; 4) für Gerichtsverfassung und Zivilprozeß. Diese Abteilungen beraten gesondert und lassen alsdann in den Plenarversammlungen ihre Beschlüsse durch Referenten vortragen, woselbst eine neue Diskussion und Beschlußfassung beantragt werden kann. Zur Vorbereitung der Diskussion wirkt eine aus 19 Mitgliedern zusammengesetzte ständige Deputation, deren Ehrenpräsident der Vorsitzende des legten Juristentags ist. Die Verhandlungen des Juristentags, die Gutachten, Mitgliederverzeichnisse werden von der ständigen Deputation herausgegeben. Bis zum Herbst 1886 hat sich der J. 18mal versammelt, zuletzt in Wiesbaden; seine Mitgliederzahl schwankt zwischen 2000 und 3000. Die im J. 1866 durch die Lostrennung Österreichs eingetretene Krise überstand er glücklich, obwohl seine Auflösung damals in Erwägung gezogen worden war. Nach wie vor sind die österreichischen Juristen zur Mitgliedschaft des deutschen Juristentags berechtigt. Unter dem Präsidium angesehenster Juristen (Wächter, Bluntschli, Gneist, auf dem J. in Leipzig 1880 Simson als Ehrenpräsident und der Senatspräsident Drechsler als geschäftsleitender Vorsitzender, 1886 Gneist) hat der J. der deutschen Rechtseinheit erheblichen Vorschub geleistet und zur Überwindung des in den Beamtenkreisen tief eingewurzelten Partikularismus viel beigetragen. Seine Arbeiten, Gutachten und Beratungen hatten für viele Gesetzgebungsfragen, die nachmals an den norddeutschen und deutschen Reichstag gelangten, die Bedeutung eines juristischen Vorparlaments. Im großen und ganzen überwog in ihm bisher die einer freisinnigen und volkstümlichen Reform und der nationalen Rechtseinheit günstige Richtung. Auch auf das Ausland gewann das Beispiel des Juristentags Einfluß. Nach seinem Vorgang organisierten sich größere, periodisch wiederkehrende Versammlungen von Juristen in der Schweiz, in den Niederlanden, in den skandinavischen Ländern, in Italien; nirgends jedoch zeigte sich eine so lebendige Anteilnahme wie gerade in Deutschland, wo Wanderversammlungen der verschiedenen modernen Berufsklassen gleichsam zu einem Bestandteil des nationalen Lebens geworden sind. Vgl. die "Verhandlungen" des 1. bis 18. deutschen Juristentags (Berl., seit 1860); hierzu das Generalregister von Kissling: "Die Verhandlungen der ersten zehn Juristentage" (das. 1873).

Juristische Person (fingierte, mystische, moralische Person), eine Rechtspersönlichkeit (Rechtssubjektivität), welche an etwas andres als an einen physischen Einzelmenschen angeknüpft ist. An sich kann nämlich nur dem Menschen Persönlichkeit, die