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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Kassala; Kassander; Kassandra; Kassate; Kassaten gehen; Kassation

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Kassala – Kassation (rechtlich)

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Kassai'

Der K. durchfließt teils Urwald, teils Savanne. Seine Ufer sind meistens dicht bevölkert. Im Oberlaufe wohnen an beiden Ufern die Kalunda, dann links die Pende, rechts Baschilange und Baluba, weiter am linken Ufer die Bakongo und die kriegerischen, auch als Anthropophagen gefürchteten Bankutu. Nach Beginn der Regenzeit im Oktober steigt er um etwa 4 m. Bei hohem Wasserstande führt er an seiner Mündung 12000 cbm Wasser in der Sekunde. Er ist bis zum Wißmann-Fall schiffbar. Insgesamt ist das Kassaisystem auf 3570 km schiffbar.

Seinen Oberlauf erkundete zuerst Livingstone 1854–55; 1874 und 1880 überschritten ihn und seine südlichen linksseitigen Nebenflüsse Pogge und Buchner. Abermals weiter nördlich (bei Kikassa und dem Pogge-Fall) überschritten ihn 1881 Pogge und Wißmann. 1885 waren es Wißmann, Dr. Wolf, Curt von François und H. Müller, welche seinen Lauf vom Lulua bis zur Mündung verfolgten. 1886 erforschten Wißmann und Wolf den K. stromaufwärts von der Luluamündung bis zum Wißmann-Fall, sodaß gegenwärtig nur die kurze Strecke zwischen diesem und dem Pogge-Fall als noch nicht sicher festgestellt gelten kann. – Vgl. Wißmann, Wolf, von François und H. Müller, Im Innern Afrikas. Die Erforschung des K. (3. Aufl., Lpz. 1891).

Kassala, Landschaft in Oberägypten, s. Taka.

Kassander (grch. Kassandro), ältester Sohn des berühmten macedonischen Feldherrn Antipater, geb. um 355 v. Chr., erhob 319 in Europa die Waffen, als sein sterbender Vater nicht ihn, sondern den General Polysperchon zum Reichsverweser ernannt hatte. Er gewann allmählich in Griechenland und Macedonien das Übergewicht, beseitigte die alte Königin-Mutter Olympias und heiratete Alexanders Halbschwester Thessalonike. Mit den übrigen Diadochen bekämpfte er seit 315 die Versuche des mächtigen Antigonus in Vorderasien, die Übermacht an sich zu ziehen, verlor aber im Frieden von 311 fast ganz Griechenland. Die durch ihn veranlaßte Ermordung von Alexanders Witwe Roxane und ihres Sohnes (311) fand keinen Rächer. Sonst stand K. (seit 300 in derselben Weise König wie die übrigen Diadochen in ihren Ländern) von 307 bis 302 v. Chr. wiederholt in schwieriger Verteidigung gegen des Antigonus Sohn Demetrius. Als aber Antigonus 301 in der Hauptschlacht bei Ipsus gefallen war, konnte er wenigstens Macedonien und Thrazien bis zu seinem Tode (297) in Ruhe regieren. Alle seine Versuche, Griechenland wiederzugewinnen, schlugen fehl. K. hatte 316 das durch Alexander zerstörte Theben wiederhergestellt; außerdem machte er das alte Therma zu der großen Neustadt Thessalonike und gründete auf den Ruinen von Potidäa das neue Kassandria.

Kassandra, auch Alexandra genannt, eine Tochter des Priamos und der Hekabe. Apollon verlieh ihr die Gabe der Weissagung, da sie aber seinen Werbungen kein Gehör schenkte, so legte er auf seine Gabe den Fluch, daß die Worte der Seherin niemals Glauben finden sollten. Nach einer Überlieferung späterer Zeit war K. die Zwillingsschwester des Helenos (s. d.). Beide Kinder wurden einst im Tempel des Thymbräischen Apollon unweit Ilion zurückgelassen. Am folgenden Morgen fand man zwei Schlangen bei den Kindern, welche ihnen die Ohren leckten. Dadurch ward ihr Gehör so gereinigt, daß sie die Stimme der Götter vernehmen und weissagen konnten. K. sagte das Unheil, das von Paris und Helena kommen werde, sowie den ↔ Untergang Trojas voraus und warnte ihr Volk vor dem trügerischen Rosse; allein niemand glaubte ihr. Als Troja erobert war, riß Aias der Lokrer sie vom Altar der Athena weg, ja nach späterer Dichtung schändete er sie an heiliger Stätte. Bei Verteilung der Beute fiel sie dem Agamemnon zu, der sie als Sklavin und Geliebte mit sich nach Mykene führte, wo beide von Klytämnestra ermordet wurden. Dem Agamemnon soll sie die Zwillingssöhne Teledamos und Pelops geboren haben. – K. ist auch der Name des 114. Planetoiden.

Kassāte, soviel wie Kossate, s. Hintersassen; vgl. Kate.

Kassāten gehen, s. Kassation (Tonstück).

Kassation (vom mittellat. cassare, ungültig machen), im allgemeinen die Entscheidung, daß ein Rechtsakt ungültig sei. Im franz. Prozeßrecht insbesondere bedeutet K. die Vernichtung eines in letzter Instanz gesprochenen Urteils wegen einer Verletzung des Gesetzes, die begangen ist, sei es in dem Verfahren, sei es in der Entscheidung der Sache selbst. Der Kassationsrekurs, pourvoi en cassation, charakterisiert sich als Rechtsmittel zur Wahrung des Gesetzes. Er steht den Parteien und der Staatsanwaltschaft zu; der von dieser eingelegte Rekurs hat aber für die Parteien keine Wirkung. Über den Kassationsrekurs entscheidet der Kassationsgerichtshof, cour de cassation; durch ihn soll die Einheit der Rechtsprechung erhalten werden. Er spricht aber den Parteien nicht selber Recht; wenn er das Urteil vernichtet, so überweist er die Sache zur Entscheidung einem andern Gericht. Dieses ist an die Rechtsauffassung des Kassationshofs nicht gebunden. Wird aber das Urteil auch dieses Gerichts aus dem gleichen Grunde kassiert, so ist nach einem franz. Gesetz vom 1. April 1837 das Gericht, an welches jetzt die Sache verwiesen wird, verpflichtet, seiner Entscheidung den Rechtssatz zu Grunde zu legen, welchen der Kassationshof (in der Vereinigung aller seiner Kammern) ausgesprochen hat. Der Kassationsgerichtshof zu Paris ist eingesetzt worden durch Dekret vom 1. Dez. 1790 an Stelle des frühern conseil du roi. Er ist in drei Kammern gegliedert, in die chambre de requêtes, welche über die Zulässigkeit des Rekurses in Civilsachen, in die chambre de cassation civile, welche über den zugelassenen Rekurs in Civilsachen, und in die chambre de cassation criminelle, welche über den Rekurs in Strafsachen entscheidet. Mit dem franz. Prozeßrecht hatte das Institut der K. auch in deutschen Staaten Geltung, in welchen demgemäß auch Kassationshöfe bestanden (in Preußen, in Bayern, in Hessen); im Umfange seiner Kompetenz war das Reichs-Oberhandelsgericht Kassationshof für die betreffenden Teile des Reichs, auch für Elsaß-Lothringen. Jetzt ist im Deutschen Reiche durch die Civil- und Strafprozeßordnung das Institut der K. beseitigt; die Revision (s. d.) ist ein von dem Kassationsrekurs wesentlich verschiedenes Rechtsmittel. In Österreich entscheidet der oberste Gerichtshof «als Kassationshof» über alle in der Strafprozeßordnung für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden (s. d.). – Über die Vernichtung von Erfindungspatenten s. Patent. – Unter K. einer Urkunde versteht man eine Handlung, durch welche ausgedrückt werden soll, daß die Urkunde ohne Kraft sei (wie Zerschneiden, Durchstreichen). – Mit K. eines Beamten oder Offiziers pflegt man die härteste Art der Dienstentlassung zu bezeichnen.

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