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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Kaufaccise; Kaufbeuren; Kaufblei; Kauf bricht Miete; Kauffahrer; Kauffmann

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Kaufaccise - Kauffmann.

letzterm ist die Bestimmung hervorzuheben, daß, wenn der Käufer mit der Abnahme der Ware in Verzug ist, der Verkäufer sie auf dessen Kosten bei einem Dritten niederlegen oder nach vorgängiger Androhung öffentlich verkaufen lassen kann, wovon er aber den Käufer sofort benachrichtigen muß. Der Käufer muß die von einem andern Orte (Distanzhandel, im Gegensatz zum Platzhandel) übersandte Ware, soweit es nach dem ordentlichen Geschäftsgang thunlich ist, sofort besichtigen, auf ihre Empfangbarkeit prüfen und von gefundenen Mangeln unverzüglich, von solchen, welche bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, wenigstens gleich nach der Entdeckung dem Verkäufer Anzeige machen und die Ware zur Disposition stellen; sonst gilt die Ware als genehmigt. Übrigens können beide Teile die Feststellung des Zustandes einer bemängelten Ware durch richterlich ernannte Sachverständige fordern. Fehler, welche erst sechs Monate nach der Ablieferung entdeckt werden, oder deren Anzeige nicht binnen dieser Frist erfolgte, können nicht mehr geltend gemacht werden, und die Klagen aus Fehlern verjähren überhaupt in sechs Monaten von der Ablieferung an, während bei rechtzeitiger Benachrichtigung die Einreden daraus der Verjährung nicht unterworfen sind. Ist der Käufer mit der Zahlung des Preises in Verzug, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl Zahlung des Preises und Schadenersatz fordern, oder die Ware auf Rechnung des Käufers verkaufen und daneben Schadenersatz fordern, oder auch vom K. zurücktreten; ist der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, so kann der Käufer Erfüllung und daneben Schadenersatz oder statt der Erfüllung, unbeschadet des Anspruchs wegen erweislich höhern Schadens, den Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem Markt- oder Börsenpreis zur Zeit und am Orte der geschuldeten Lieferung als Schadenersatz fordern, oder den Handel aufheben. Will der eine oder andre Teil hiernach vom K. zurücktreten, so muß er dies dem Gegner anzeigen und, wenn es die Umstände erlauben, noch eine entsprechende Frist zur Nachholung der Leistung gestatten. War aber die Zeit der Leistung fest bestimmt (s. Fixgeschäft im Artikel "Börse", S. 237), so bedarf es dessen nicht; dagegen muß, wer auf der Erfüllung bestehen will, dem Gegner dies sofort anzeigen, widrigenfalls diese nicht gefordert werden kann. Der kaufmännischen Spekulation dienen besonders der Lieferungskauf von Waren und von Kreditpapieren, welche einen Marktpreis haben und die damit zusammenhängenden Differenz- u. Prämiengeschäfte (s. Börse, S. 237). Vgl.: Treitschke, Der Kaufkontrakt in besonderer Beziehung auf den Warenhandel (2. Aufl., Gera 1865); Hofmann, Über das Periculum beim K. (Wien 1870); Eck, Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährung des Eigentums (Halle 1874); Bernhöft, Beitrag zur Lehre vom K. (Jena 1874); Bechmann, Der K. nach gemeinem Recht (Erlang. 1876-84, 2 Tle.); Gareis in Endemanns "Handbuch des deutschen Handels-, See- und Wechselrechts", Bd. 2 (Leipz. 1884).

Kaufaccise, eine auf Verkäufe gelegte Abgabe; s. Gebühren und Verkehrsteuer.

Kaufbeuren, unmittelbare Stadt im bayr. Regierungsbezirk Schwaben, an der Wertach und der Linie München-Lindau der Bayrischen Staatsbahn, 671 m ü. M., hat eine katholische und eine evang. Pfarrkirche, ein schönes, neues Rathaus, eine Realschule, ein Kloster der Franziskanerinnen, eine Kreisirrenanstalt, ein Amtsgericht, ein Forstamt, Baumwollspinnerei und -Weberei (2200 Spindeln und 660 Arbeiter), eine große lithographische Kunstanstalt und Etikettenfabrik mit 200 Arbeitern (Absatzgebiet nach den verschiedensten Ländern Europas), Fabriken für landwirtschaftliche Maschinen, Leim, Beinknopfwaren, Öl, galvanische Kohle, ferner Eisengießerei, Färberei, Gerberei, bedeutende Bierbrauerei, Großhandel in Baumwollwaren und Käse und (1885) 6494 meist kath. Einwohner. - K., ein berühmter Wallfahrtsort und Fundort römischer Münzen, wird zuerst 1126 erwähnt, war von 1286 bis 1803 freie Reichsstadt, wurde 1377 vom Herzog Friedrich von Teck und 1388 von den bayrischen Herzögen vergebens belagert und kam 1803 an Bayern. Vgl. Stieve, Die Reichsstadt K. und die bayrische Restaurationspolitik (Münch. 1870).

^[Abb.: Wappen von Kaufbeuren.]

Kaufblei, eine ziemlich reine Sorte Blei.

Kauf bricht Miete, ein Rechtssprichwort, welches besagt, daß der Käufer in den von dem Verkäufer über den Kaufgegenstand geschlossenen Mietvertrag an sich nicht eintritt, so daß der Mieter dem Käufer gegenüber den Mietvertrag nicht geltend machen kann. Der Mietvertrag bleibt aber unter denjenigen, die ihn abschlossen, wirksam, und der Mieter, welcher vom Käufer an der Ausübung des Mietrechts gehindert wird, kann vom Verkäufer Schadenersatz fordern. Doch ist zu beachten, daß nach preußischem Landrecht der Mieter, welchem die vermietete Sache übergeben ist, ein dingliches Recht an derselben erlangt, welches ihn gegen den dritten Sacherwerber schützt. Nur bei gerichtlichem Zwangsverkauf muß sich der Vermieter eine vorzeitige Kündigung gefallen lassen. Nach österreichischem und sächsischem Recht kann sich der Mieter nur dann gegen den dritten Erwerber der Sache schützen, wenn sein Recht in das Grundbuch eingetragen ist.

Kauffahrer (Kauffahrteischiffe, jetzt meist Handelsschiffe genannt), alle dem Handelsverkehr dienenden Seeschiffe, im Gegensatz zu den Kriegsschiffen. Für Deutschland ist in Ansehung der Nationalität der K. und ihrer Befugnis zur Führung der Reichsflagge das Reichsgesetz vom 25. Okt. 1867 maßgebend (vgl. Heimatshafen).

Kauffmann, 1) Angelika, Malerin, geb. 30. Okt. 1741 zu Schwarzenberg im Bregenzer Wald als Tochter und Schülerin des Malers Joh. Joseph K., bekundete früh malerisches Talent, weshalb ihr Vater zu ihrer Ausbildung mit ihr nach Como und von da nach Mailand ging, wo sie unter andern den Herzog von Modena und dessen Gemahlin malte. Nach Schwarzenberg zurückgekehrt, schmückte sie mit ihrem Vater die dortige Parochialkirche und das Schloß des Grafen von Montfort mit Gemälden; nebenbei beschäftigte sie sich mit Porträtieren. In Florenz, wohin sie sich sodann wandte, faßte sie eine leidenschaftliche Liebe zu Musik und Gesang; doch kehrte sie 1763 zur Malerei zurück. Noch in demselben Jahr ging sie nach Rom, wo sie eine Zeitlang Winckelmanns Unterricht genoß. 1765 reiste sie nach England und nahm in London ihren ständigen Aufenthalt. Zu den Bildern aus dieser Zeit gehören: die Mutter der Gracchen, ihre Kinder der stolzen Römerin, die ihre Juwelen vor ihr hinschüttet, vorstellend; das Opfer der Messalina; das Wiedersehen zwischen Edgar und Elfriede. Gemeinschaftlich mit ihrem spätern Gemahl, dem Maler Zucchi,