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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Kirchenstrafen; Kirchenstreich; Kirchentag; Kirchentöne

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Kirchenstrafen - Kirchentöne.

nunmehr auf die weitläufigen Gebäude und Gärten des Vatikans beschränkt. Schon 2. Okt. setzte die italienische Regierung ein Plebiszit über die Annexion in Szene und erreichte das günstige Resultat von 133,681 Ja gegen 1507 Nein. Infolgedessen annektierte der König durch Dekret vom 9. Okt. 1870 den bisherigen K. Die päpstlichen Truppen wurden entlassen, die Offiziere pensioniert. Der päpstliche Beamtenstand hörte auf, es blieben dem Papst nur Hofchargen und eine adlige Palastwache. Der Papst seinerseits rächte sich dadurch, daß er durch Encyklika vom 1. Nov. 1870 sämtliche Urheber und Teilhaber an der Annexion exkommunizierte.

Um sich mit dem Papst auf bessern Fuß zu stellen und ihn womöglich zu einer Anerkennung des neuen Zustandes zu bewegen, ließ die italienische Regierung ein "Garantiegesetz" entwerfen und 13. Mai 1871 publizieren, dem zufolge die Person des Papstes für unverletzlich erklärt ward und ihm bestimmte souveräne Rechte zugestanden wurden. Er sollte Gesandte an fremden Höfen beglaubigen, auch Gesandte fremder Höfe empfangen dürfen, und diese letztern sollten in Rom wohnen und als Vertreter des Auslandes bei einem Souverän betrachtet werden. Ebenso sollte der Papst hinsichtlich der Post- und Telegraphenverbindung zwischen dem Vatikan und der übrigen Welt die Rechte eines Souveräns genießen. Der Besitz des Vatikans, des Laterans und der Villa Castel-Gandolfo wurde dem Papst garantiert und ihm außerdem eine jährliche Rente von 3,225,000 Lire als Dotation bewilligt. Der Papst erkannte jedoch dies Garantiegesetz nicht an und verweigerte die Annahme der Rente. Er zog es vor, anstatt der ihm bewilligten Summe fernerhin den "Peterspfennig" als seine alleinige Einnahme zu betrachten; auch die übrigen Vorrechte eines Souveräns acceptierte er nicht, sondern nahm sie als selbstverständlich in Anspruch. Pius IX. ließ nicht ab, die weltliche Herrschaft des Papsttums als unbedingt erforderlich für die Unabhängigkeit seines kirchlichen Amtes immer wieder zu reklamieren, und auch sein sonst versöhnlicher Nachfolger Leo XIII. verlangte das Patrimonium Petri oder wenigstens die Stadt Rom nebst Gebiet als souveräne Herrschaft zurück. Die italienische Regierung dagegen betrachtet das Garantiegesetz als gültig und bewahrt dem Papste die ausgesetzte, aber nicht erhobene Dotation auf.

Vgl. Hasse, Vereinigung der geistlichen und weltlichen Obergewalt im römischen K. (Haarlem 1852); Sugenheim, Geschichte der Entstehung und Ausbildung des Kirchenstaats (Leipz. 1854); Brosch, Geschichte des Kirchenstaats (Gotha 1879-82, 2 Bde.); Papencordt, Geschichte der Stadt Rom im Mittelalter (Paderb. 1857); Gregorovius, Geschichte der Stadt Rom im Mittelalter (4. Aufl., Stuttg. 1886 ff., 8 Bde.); v. Ranke, Die römischen Päpste in den letzten 4 Jahrhunderten (8. Aufl., Leipz. 1885, 3 Bde.); Brosch, Papst Julius II. und die Gründung des Kirchenstaats (Gotha 1878); Farini, Lo stato Romano dall' anno 1815 al 1850 (Turin 1850-53, 4 Bde.); Hergenröther, Der K. seit der französischen Revolution (Freib. i. Br. 1860); Maguire, Rom und sein Beherrscher Pius IX. (a. d. Engl., 2. Aufl., Köln 1861); de Mévius, Histoire de l'invasion des États Pontificaux en 1867 (Par. 1875); Theiner, Codex diplomaticus dominii temporalis S. Sedis (Rom 1861-62, 3 Bde.).

Kirchenstrafen, Strafen, welche von der Kirche und ihren Organen wegen Verfehlungen gegen die kirchlichen Satzungen über Angehörige einer Kirchengemeinde verhängt werden (s. Geistliche Gerichtsbarkeit).

Kirchenstreich, im österreich. Heer ein Signal als Versammlungszeichen für die zum Gottesdienst zu führenden Truppenteile; wird auch an der Queue einer langen Marschkolonne gegeben, wenn diese sich stark auseinander gezogen hat, um die Tete zu veranlassen, durch Kurztreten das Aufschließen der Kolonne zu erleichtern.

Kirchentag (evangelischer K.), kirchlicher Verein, welcher 1848 zu dem Zweck gegründet wurde, der drohenden Auflösung des kirchlichen Wesens zu begegnen und dem Ultramontanismus sowie dem Liberalismus gegenüber eine Vertretung der evangelischen Christenheit in Deutschland zu bilden. Der Verein entstand durch den auf dem Sandhof bei Frankfurt a. M. besprochenen und 23. Sept. 1848 in Wittenberg gestifteten Kirchenbund. Auf Wicherns (s. d.) Antrag wurde mit jedem K. ein Kongreß für innere Mission verbunden. Als erste Präsidenten wurden v. Bethmann-Hollweg und Stahl erwählt. Kirchentage wurden seitdem gehalten: 1849 in Wittenberg, 1850 in Stuttgart, 1851 in Elberfeld, 1852 in Bremen, 1853 in Berlin, 1854 in Frankfurt, 1856 in Lübeck, 1857 in Stuttgart, 1858 in Hamburg, 1860 in Barmen, 1862 in Brandenburg, 1864 in Altenburg, 1867 in Kiel, 1869 in Stuttgart, 1872 in Halle. Während sich die strengen Lutheraner immer von dem K. fern gehalten haben, zogen sich seit 1857 auch Hengstenberg und Stahl mit ihrem Anhang von demselben zurück; aber auch Schenkel, Lipsius u. a. sind auf spätern Kirchentagen nicht mehr erschienen. Ein Versuch, dem K. die streng lutherischen Elemente zuzuführen (1871), mißglückte. Der K. hat sehr an Bedeutung eingebüßt, seitdem die Kirchenregierungen auf der Eisenacher "Evangelischen Kirchenkonferenz" (s. d.) ihre gemeinsamen Angelegenheiten zu besprechen anfingen. Vgl. "Entstehung und bisherige Geschichte des deutschen evangelischen Kirchentags" (Berl. 1853).

Kirchentöne, die verschiedenen möglichen Oktavteilungen der Grundskala, welche in der Zeit der einstimmigen (homophonen) Musik sowie auch noch in der Blütezeit des Kontrapunkts (der polyphonen Musik) als besondere Tonarten oder Tongeschlechter, wie jetzt unser Dur und Moll, angesehen wurden. Die Entwickelung der harmonischen Musik, die Erkenntnis der Bedeutung der konsonanten Akkorde (Dreiklänge) und ihre Stellung in der Tonart (Tonika, Dominanten, Medianten) mußte die K. beseitigen und zur ausschließlichen Aufstellung der beiden Tongeschlechter Dur und Moll führen. Der Name K. stammt daher, daß die mittelalterlichen Theoretiker, welche ausnahmslos dem geistlichen Stand angehörten, die Musiklehre durchaus nach diesem von den Griechen überkommenen Schema abhandelten und nach ihm die Gesänge des Gregorianischen Antiphonars klassifizierten; die Aufstellung der K. wurde sogar auf Gregor I. selbst zurückgeführt und dadurch eine strenge Diatonik sozusagen kirchlich sanktioniert, nachdem das griechische Musiksystem in Chromatik und Enharmonik entartet war. Die ältesten Schriftsteller, die von den Kirchentönen reden (Flaccus Alcuin im 8. Jahrh., Aurelianus Reomensis im 9. Jahrh.), wissen von ihrem Zusammenhang mit der griechischen Musik nichts und numerieren sie einfach als 1.-8. Ton oder als 1.-4. authentischen und 1.-4. plagalen (s. unten). Erst bei Hucbald (gest. 932) tauchen für die K. dieselben Namen auf, welche die Oktavengattungen bei den Griechen hat-^[folgende Seite]