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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Knutzen; Knyschin; Ko; Koadamit; Koadjutor; Koagulationsnekrose; Koagulieren; Koaks; Koala; Koalisieren; Koalition

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Knutzen - Koalition.

quelle, die gegen Rheumatismen, Gicht, Bleichsucht, Skrofeln etc. angewendet wird. Eine Molkenkuranstalt ist damit verbunden.

Knutzen, Martin, geb. 1703 zu Königsberg, gest. 1751 daselbst als Professor der Logik und Metaphysik, hat als Anhänger der Wolfschen Schule die Schriften: "Elementa philosophiae rationalis" (Königsb. 1747, neue Aufl. 1771), "Systema causarum efficientium" (Leipz. 1745) und "Von der immateriellen Natur der Seele" (Frankf. 1744), "worin er die Einheit des Selbstbewußtseins zum Beweisgrund der unkörperlichen Natur und Unsterblichkeit der Seele macht", veröffentlicht. Für die Geschichte der Philosophie hat er nur insofern Bedeutung, als er Kants Lehrer gewesen und dieser durch ihn in der ersten (Wolfschen) Periode seines Philosophierens beeinflußt worden ist. Vgl. B. Erdmann, Martin K. und seine Zeit (Leipz, 1876).

Knyschin, Stadt im russ. Gouvernement Grodno, Kreis Bialystok, an der Eisenbahn von Brest-Litowsk nach Grajewo, hat eine griechisch-katholische und eine römisch-kath. Kirche und (1880) 4247 Einw., die vorzugsweise in Tuchfabriken arbeiten. - K. war ehemals ein Lieblingsaufenthalt des polnischen Königs Siegmund August, der hier Auerochsen jagte, ein Gestüt mit 3000 Zuchtpferden arabischer, türkischer, spanischer und englischer Rasse anlegen ließ und hier 1572 auch starb. In K. hatten die Calvinisten ihre erste Buchdruckerei errichtet, und von hier aus verbreitete sich der Calvinismus über Litauen und Polen. Nach den Schwedenkriegen geriet K. in gänzlichen Verfall.

Ko, Stadt, s. Kos.

Koadamit (neulat.), Zeitgenosse Adams, nach der Lehre derer, welche mehr als ein Stammpaar des Menschengeschlechts annehmen.

Koadjutor (lat., "Gehilfe"), in der katholischen Kirche der einem Pfarrer zeitweilig beigeordnete Geistliche oder der einem Bischof für die Verwaltung gewisser Funktionen beigeordnete Prälat, gewöhnlich auf die Lebenszeit desselben und zwar mit dem Anspruch auf Nachfolge im Bistum ernannt.

Koagulationsnekrose, Tod tierischer Gewebe mit Gerinnung der abgestorbenen Organteile.

Koagulieren (lat., gerinnen) nennt man den Übergang eines Eiweißkörpers aus dem löslichen in den unlöslichen Zustand, wenn sich der Eiweißkörper dabei aus seiner Lösung abscheidet. Eiweißlösungen gerinnen schon beim Erhitzen, Käsestofflösungen (z. B. die Milch) durch eine Säure oder durch Lab. Eine solche, Koagulation bewirkende Substanz nennt man koagulierendes Mittel, den in Flocken ausgeschiedenen Eiweißkörper das Gerinnsel oder Koagulum.

Koaks, s. Koks.

Koala, s. Bär, australischer.

Koalisieren (koaleszieren, lat.), verbinden, sich verbünden; Koalisierte, s. v. w. Alliierte, Verbündete.

Koalition (lat.), Verbindung, Verbündung, namentlich im politischen Leben die Verbindung einzelner Parteien oder einzelner Staaten miteinander zu einem bestimmten Zweck (vgl. Allianz); daher Koalitionsministerium, ein aus verschiedenen Parteien (z. B. in England aus Whigs und Tories) zusammengesetztes Ministerium. Von besonderer Wichtigkeit ist das Koalitionsrecht, d. h. das Recht der freien Vereinigung der Lohnarbeiter zur Besserung ihrer Lage, also auch zur gemeinsamen Regelung der Bedingungen ihrer Arbeitsverträge. Die gesetzliche Anerkennung dieses Rechts kann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur für die erwachsenen männlichen Arbeiter in Frage kommen. Für diese ergibt sie sich als ein natürliches Recht schon aus dem Wesen des Rechtsstaats. Aus dem Grundprinzip desselben, der Freiheit und Rechtsgleichheit der Person, folgt, daß der Einzelne seine Kraft benutzen könne, um seine Lage zu verbessern, soweit er nicht erworbene Rechte Dritter verletzt oder das Gesamtwohl schädigt. Wie nun keine Verletzung der Rechte Dritter und keine Schädigung des Gesamtwohls in dem Streben des einzelnen Arbeiters liegt, seinen niedrigen Lohn zu erhöhen, eine inhumane Arbeitszeit, eine gesundheitsschädliche Arbeitsart oder sein Interesse sonst schädigende Bestimmungen des Arbeitsvertrags, resp. der Arbeits- (Fabrik-) Ordnung zu beseitigen, so ist dies ebensowenig an sich der Fall, wenn der Arbeiter sich in diesem Streben mit andern verbindet. Die Gewährung jenes Rechts ist aber in der modernen Volkswirtschaft auch durch sozialpolitische Gründe geboten. Der einzelne Lohnarbeiter steht in ihr dem großen Unternehmer bei der Abrede der Arbeitsbedingungen in einer sehr ungleichen Lage gegenüber. Dieser setzt die Arbeitsbedingungen fest, der einzelne Arbeiter hat meist nur die Wahl, ob er dieselben annehmen will oder nicht, und hat infolge seiner Armut in der Regel nicht einmal die Freiheit der Wahl; die wirtschaftliche Übermacht des Unternehmers bringt ihm eine Reihe von Nachteilen. Erst die Vereinigung mit andern beseitigt für die Arbeiter diese ungünstige Lage und ermöglicht es ihnen, ihre berechtigten Ansprüche dem Arbeitgeber gegenüber durchzusetzen, sie erst macht die rechtliche Freiheit und Gleichberechtigung der Arbeiter beim Abschluß des Arbeitsvertrags auch zu einer wirklichen. Es kommt hinzu, daß die gesetzliche Anerkennung des Koalitionsrechts als Vereins- und Agitationsfreiheit die für eine friedliche soziale Reform unentbehrliche Organisation von Arbeiterverbänden (s. Gewerkvereine) ermöglicht. Die Vereins- und Agitationsfreiheit darf aber keine unbedingte sein. Wird das Koalitionsrecht angewendet zu einer gemeinsamen Arbeitseinstellung (Streik), so darf diese an sich berechtigte Freiheit nicht so weit gehen, daß streikende Arbeiter auf Widerstrebende einen Zwang (durch Drohung, Ehrverletzung, Verrufserklärung, Mißhandlung, Sachbeschädigung etc.), sich ihnen anzuschließen, resp. von der gemeinsamen Verabredung zurückzutreten, ausüben dürfen. Dies muß als widerrechtliche Freiheitsbeschränkung Dritter verboten und bestraft werden und ferner darf die K. der Arbeiter nicht den gewaltsamen Umsturz der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung bezwecken, noch in gemeingefährlicher Weise den öffentlichen Frieden stören.

Das Koalitionsrecht ist erst in neuerer Zeit zu einem Rechte des Arbeiterstandes geworden, die vorerwähnten Schranken sind überall gezogen. Früher war in allen Staaten die K. verboten und strafbar. Die Aufhebung der Koalitionsverbote erfolgte zuerst in England (Gesetz vom 21. Juni 1824; Gesetz vom 6. Juli 1825), es wurde aber damals noch aus sicherheitspolizeilichen Rücksichten eine Strafbarkeit der K. beibehalten. Diese Schranke wurde 1859 (Gesetz vom 19. April 1859) beseitigt und das Koalitionsrecht weiter geregelt durch die beiden Gesetze vom 29. Juni 1871 (betreffend die Trades' unions und The criminal law amendment) und durch das Verschwörungs- und Vermögensschutzgesetz vom 15. Aug. 1875. In den andern Staaten wurde das Koalitionsrecht gewährt: in Frankreich 1864 (Gesetz vom 25. Mai 1864; es blieb aber noch das Associationsverbot bestehen, bis das Gesetz vom 21. März 1884 auch dieses aufhob), in Belgien 1866 (Gesetz vom 31. Mai), in