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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Konkordatsbanken; Konkordĭenbuch; Konkordĭenformel

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Konkordatsbanken - Konkordienformel

27. Nov.), wonach den röm.-kath. Unterthanen Rußlands freie Religionsübung zugesichert und die neue Diöcese Cherson errichtet wurde. Eine Reihe sehr günstiger K. schloß die Kurie in den fünfziger und sechziger Jahren mit den meisten süd- und mittelamerikanischen Staaten ab.

Die polit. und kirchliche Reaktion der fünfziger Jahre hat auch das Konkordatswesen zu neuer Blüte gebracht. Zuerst brach Toscana durch das K. vom 19. Juni 1851, danach Österreich durch das K. vom 18. Aug. 1855 mit den josephinischen Grundsätzen und räumte der Kurie und den Bischöfen Befugnisse ein, welche die Rechte des Staates aufs schwerste beeinträchtigten, besonders in Bezug auf Volkserziehung, Ehewesen und Verhältnis der Konfessionen untereinander. Von den Staaten der oberrhein. Kirchenprovinz folgten Württemberg (1857) und Baden (28. Juni 1859) nach, während Hessen-Darmstadt nach langen Verhandlungen die Ansprüche der röm. Kirche durch eine Konvention mit dem Bischof von Mainz zu befriedigen suchte. Aber von der Zweiten Kammer verworfen, wurde in Baden das K. nicht in Kraft gesetzt und das Verhältnis des Staates zur kath. Kirche auf dem Gesetzgebungswege geordnet. Ganz denselben Verlauf nahm die Konkordatsangelegenheit 1861 in Württemberg. In Preußen wurde seit Ausbruch des «Kulturkampfes» (1872) das Verhältnis der kath. Kirche im Staate lediglich durch Staatsgesetzgebung geregelt, und demselben Beispiele folgte nach dem Sturze des Ministeriums Dalwigk auch die groß herzoglich hessische Regierung. Bayern ist der einzige deutsche Staat, in welchem ein K. in Kraft steht, jedoch nur in dem engbegrenzten Rahmen des Religionsedikts. Die Regierung des neuen Königreichs Italien hat von vornherein den Grundsatz festgehalten, das Verhältnis von Kirche und Staat lediglich durch staatliche Gesetze festzustellen. Die österreichische Regierung verhandelte seit 1861 vergeblich mit Rom über eine Revision des K. Nach Proklamation der päpstl. Unfehlbarkeit erklärte sie 30. Juli 1870 das K. für aufgehoben, teilweise waren schon vorher (1867, 1868), teilweise wurden nachher (1874) durch die Staatsgesetzgebung die wichtigsten Punkte des Kirchenstaatsrechts geregelt. In Spanien wurde das K. infolge der Septemberrevolution von 1868 außer Kraft gesetzt; doch wurde seit der Restauration des Königtums (1875) über ein neues K. unterhandelt.

Die rechtliche Natur der K. ist äußerst bestritten. Die kurialen Schriftsteller erklären dieselben als Indulte oder Privilegien des Papstes; die herrschende Meinung glaubt dieselben als Staatsverträge juristisch auffassen zu können; eine neuere, besonders von Sarwey, Hinschius, Zorn vertretene Ansicht erklärt dieselben lediglich als Staatsgesetze. – Vgl. die Lehrbücher des Kirchenrechts sowie die Aufsätze von Sarwey und Hübler in Doves «Zeitschrift für Kirchenrecht», Ⅱ, Ⅲ, Ⅳ.

Konkordatsbanken, schweizerische, so genannt nach einem als Konkordat bezeichneten Übereinkommen von 1876 zwischen einer Reihe von der Kantonalgesetzgebung unterstehenden Notenbanken, nach welchem, solange es die Mittel einer Bank zulassen und die Bank, die die Noten ausgegeben hat, ihren Verpflichtungen nachkommt, die Noten wechselseitig in Zahlung zu nehmen und einzuwechseln seien. Ein Gesetzentwurf, das Notenwesen von Bundes wegen einheitlich zu regeln, fiel durch das Referendum vom 23. April 1876. Dasselbe Schicksal hatte ein Bundesbeschluß betreffs der Revision der Bundesverfassung und der Einführung des Notenmonopols 31. Okt. 1880. Unter dem 8. März 1881 ist endlich ein Bundesgesetz zu stande gekommen, gegen welches das Referendum nicht ins Feld geführt worden ist. Das System der Decentralisation bleibt hiernach bestehen. Die Ermächtigung zur Ausgabe von Banknoten muß jeder Bank erteilt werden, wenn sie die gesetzlichen Bedingungen erfüllt. Die Notenausgabe darf höchstens das Doppelte des eingezahlten Kapitals erreichen und muß durch einen gesonderten, den Noteninhabern besonders haftenden Barfonds stets zu wenigstens 40 Proz. gedeckt sein. Für die übrigen 60 Proz. der Noten sind entweder Wertpapiere zu hinterlegen, oder es ist eine Bürgschaft des Kantons zu stellen, oder es kann auch Deckung durch Wechsel beschafft werden, wenn die Bank auf gewisse im Art. 16 aufgeführte Geschäfte verzichtet. 1892 bestanden 36 gesetzlich autorisierte Notenbanken, welche 1891 im Jahresdurchschnitt 163487000 Frs. Noten in Umlauf hatten, was auf den Kopf der Bevölkerung 55,20 Frs. ergab. Der Barvorrat (Encaisse métallique) dieser Banken betrug im Jahresdurchschnitt 84892000 Frs. Der Plan zur Gründung einer Noten-Monopolbank liegt auch jetzt (1894) wieder vor. (S. Notenbanken.)

Konkordĭenbuch, die Sammlung aller luth. Bekenntnisschriften, nämlich: 1) die drei Ökumenischen Symbole; 2) die ungeänderte Augsburgische Konfession; 3) die Apologie; 4) die beiden Katechismen Luthers; 5) die Schmalkaldischen Artikel; 6) die Konkordienformel. Die ganze Sammlung erschien zur Feier des fünfzigjährigen Jubiläums der Augsburgischen Konfession 25. Juni 1580 zu Dresden auf Veranlassung des Kurfürsten August von Sachsen und hat seitdem als Corpus doctrinae Lutheranae gegolten. Die besten Ausgaben des lateinischen K. (u. d. T. «Libri symbolici ecclesiae») sind die von Tittmann (2. Aufl., Meiß. 1827), Hase (3. Aufl., Lpz. 1845), Francke (3 Tle., ebd. 1846, 1847); deutsch und lateinisch: «Die Symbolischen Bücher der evang.-luth. Kirche» (neue Ausg., besorgt von J. ^[Johann] T. Müller, Stuttg. 1847; 4. Aufl., Gütersloh 1876).

Konkordĭenformel (lat. formula concordiae, «Eintrachtsformel»), eins der Symbolischen Bücher (s. d.) der luth. Kirche. Dasselbe sollte die Zerwürfnisse ausgleichen, die zwischen der Lutherschen und Melanchthonschen Theologenschule nach Luthers Tode entstanden waren. Der Tübinger Kanzler Jakob Andrea betrieb das Konkordienwerk im Sinne einer Verständigung der schwäb. und niedersächs. Lutheraner. Sein von den württemb. Theologen unterschriebenes Glaubensbekenntnis wurde von den niedersächs. Theologen Chemnitz und Chyträus korrigiert (Schwäbisch-niedersächs. Konkordie, 1575), danach nochmals von den Württembergern überarbeitet (Maulbronner Formel, Jan. 1576). Nach dem Sturz der Wittenberger Philippisten (1574) veranstaltete Kurfürst August von Sachsen zu Torgau 1576 einen theol. Konvent, an dem Jak. Andreä, Dav. Chyträus aus Rostock, Martin Chemnitz aus Braunschweig, Andr. Musculus, Generalsuperintendent der Mark Brandenburg, Christoph Körner aus Frankfurt a. O. und 12 kursächs. Theologen teilnahmen. Hier wurde auf Grund der ältern Formeln das sog. Torgauische Buch verfaßt, dieses aber, nach Einholung auswärtiger Gutachten,

^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]