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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Krankentaufe - Krankenversicherung

Vgl. Häser, Geschichte christlicher K. und Pflegerschaften (Berl. 1857); Nightingale, Ratgeber für Gesundheits- und Krankenpflege (Lpz. 1861; 2. Aufl. 1878); Virchow, Hospitäler und Lazarette (Berl. 1869); Marie Simon, Die K. (Lpz. 1876); Güterbock, Die öffentliche Rekonvalescentenpflege (ebd. 1882); Kiesewetter, Die K. in der Familie (Troppau 1885; Volksausgabe 1887); Seiler, Leitfaden der K., zunächst für Diakonissinnen (Lpz. 1887); Tiburtius, Leitfaden für den Unterricht in der Familienkrankenpflege (Berl. 1888); Riebel, Leitfaden der Krankenwartung (ebd. 1889); Rupprecht, Die K. im Frieden und im Kriege (Lpz. 1890); Billroth, Die K. (4. Aufl., Wien 1892); Guttmann, Krankendienst (Lpz. 1893); Sick, Die K. (3. Aufl., Stuttg. 1893).

Krankentaufe, s. Nottaufe.

Krankenträger, militärisch ausgebildete Mannschaften, deren Aufgabe es ist, Verwundete aus dem Gefecht nach den Verbandplätzen und weiter nach den Feldlazaretten zu schaffen sowie denselben nötigenfalls die erste Hilfe zu leisten. Sie sind zur Erfüllung dieser Zwecke mit Verbandmitteln, Krankentragen u. s. w. ausgerüstet.

Krankentransport im Kriege, s. Krankenzerstreuung und Sanitätszüge.

Krankentransportkommission, eine Feldsanitätsformation (s. d.), die unter Leitung eines Oberstabsarztes als Chefarzt aus zwei Stabsärzten, vier Assistenzärzten und dem Verwaltungs- und Unterpersonal besteht und für das regelrechte Ineinandergreifen aller Einzelteile bei dem Krankentransport im Felde (s. Krankenzerstreuung) zu sorgen hat. Jeder Etappeninspektion wird eine in drei getrennten Sektionen verwendbare K. unterstellt. Zur Begleitung bei Krankentransporten erhält jede K. staatliches Personal oder eine Begleitkolonne der freiwilligen Krankenpflege zugeteilt.

Krankentransportwagen, Krankenwagen, Ambulanz, Wagen zum Transport Schwerkranker und Verwundeter. Die K. bilden neben den Tragen das Haupttransportmittel der Sanitätsdetachements (s. d.). Im Untergestell sind sie stark, im Obergestell (Kasten) leicht und federnd gebaut und mit wasserdichter Leinwand überdeckt, an beiden Seiten und hinten offen zum Zweck des leichten Ein- und Ausladens der Verwundeten und deren dauernder Beobachtung. Auch die Seitenwände haben wasserdichten Schutz gegen die Witterung. Die Verwundeten und Kranken werden im Wagen auf Tragen gelagert, welche schon belastet von hinten her in den Wagen eingebracht werden. Zur Zeit sind zwei Arten von K. in Gebrauch zur Aufnahme von je 2 oder 4 Schwerverwundeten oder Kranken. Erst in allerneuester Zeit sind auch für nichtmilitär. Zwecke (Überführung von Kranken in Civilhospitäler) Krankenwagen eingeführt worden, welche nur für die Aufnahme eines einzigen Kranken und eines Begleiters berechnet sind.

Kranken- und Begräbniskassen, Kassen, die neben der Krankenunterstützung auch eine Beihilfe an die Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder, vor allem zur Deckung der Begräbniskosten, gewähren. Die Vereinigung der beiden Versicherungsarten in einer Kasse ist allgemein üblich und auch unter Begrenzung der Höhe des Begräbnisgeldes (in Deutschland auf das Zehnfache des wöchentlichen Krankengeldes bei den freien, auf das Vierzigfache des durchschnittlichen Tagelohns bei den organisierten Zwangskassen) gesetzlich gestattet. Neben den Krankenkassen bestehen jedoch auch zahlreiche Kassen, welche nur Begräbnis- oder Sterbegeld versichern. (S. Sterbekassen.)

Krankenunterstützung, bei der Krankenversicherung (s. d.) die auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes (s. d.) von den Krankenkassen (s. d.) zu gewährende Unterstützung.

Krankenuntersuchung, s. Exploration und Krankheit.

Krankenversicherung, der älteste Zweig der Arbeiterversicherung (s. d.); sie ist jetzt in Deutschland durch das Krankenversicherungsgesetz (s. d.) staatlich organisiert. Neben der Reichsgesetzgebung ist auch eine landesgesetzliche zulässig, und zwar kann entweder die Anwendung der reichsrechtlichen Grundsätze durch die Landesgesetzgebung auf weitere Kreise erstreckt werden oder auch eine besondere Regelung der einzelstaatlichen K. eintreten. Insbesondere ist ersteres durch §. 133 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter vorgesehen,wovon unter anderm in Sachsen, Baden und Hessen Gebrauch gemacht worden ist. Ferner findet sich eine die reichsrechtliche Versicherung ergänzende K. der Dienstboten in Sachsen und Baden (s. Gesinde). Eigenartig gestaltet ist die gemeindliche Krankenpflegeversicherung in Bayern (Gesetz vom 29. April 1809) und Württemberg (Gesetz vom 10. Dez. 1888).

Die K. berührt sich auch mit den andern Zweigen der Arbeiterversicherung, und zwar mit der Unfallversicherung (s. d.), insofern ein großer Teil aller Krankheiten durch Unfälle verursacht wird, und mit der Invaliditäts- und Altersversicherung (s. d.), insofern einmal die Invalidität häufig im Verlauf einer Krankheit sich einstellt, andererseits bescheinigte Krankheiten auf die Wartezeit (s. d.) in Anrechnung kommen. Für die durch Unfälle verletzten Versicherten tritt in der Regel für die ersten 13 Wochen die K., von da ab die Unfallversicherung ein, doch kann die Fürsorge auch schon während des erstgedachten Zeitraums von den Organen der Unfallversicherung übernommen und andererseits auch die spätere Zeit denen der K. überlassen werden.

Während in den übrigen Staaten die K. lediglich Sache der Hilfskassen (s. d.) ist, hat Österreich dieselbe durch das in seinen Grundzügen dem deutschen Krankenversicherungsgesetz nachgebildete Gesetz vom 30. März 1888 und Novelle dazu vom 4. April 1889 geregelt. Das österr. Gesetz kennt keinen statutarischen Versicherungszwang. Das Krankengeld beträgt mindestens 60 Proz. des bezirksüblichen Tagelohns und höchstens 2 Fl. für den Arbeitstag bez. 75 Proz. des seiner Bemessung zu Grunde gelegten Lohns. Die dreitägige Karenzzeit bildet nicht, wie im deutschen Reichsrecht, eine Befristung, sondern eine Bedingung des Krankengeldbezugs; der Krankengeldanspruch entsteht nämlich erst, wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert, dann aber vom Tage der Erkrankung an. Die Dauer des Krankengeldbezugs beträgt mindestens 20 Wochen. Das Krankengeld ist stets auch für Sonntage und Festtage zu gewähren. Für die Erfüllung der Meldepflicht ist der Arbeitgeber unter allen Umständen persönlich haftbar. Die Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgeber und Versicherten erfolgt zwar regelmäßig auch im Verhältnis von 1:2, kann aber unter gewissen Voraussetzungen zu Gunsten der Versicherten verschoben werden. Die Krankenkassen sind wie in Deutschland entweder freie Kassen (nämlich die Vereinskrankenkassen und die

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