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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Kreditiv - Kreditversicherung.

die Seite des "Credit", in das "Haben", schreiben, ihn erkennen (Gegensatz: debitieren, s. Debet). Vgl. Buchhaltung.

Kreditiv (lat., Akkreditiv), Beglaubigungsschreiben, besonders das der Gesandten, welches sie dem fremden Souverän in feierlicher Audienz überreichen; auch s. v. w. Kreditbrief (s. d.). Vgl. Akkreditieren.

Kreditkrisen, s. Handelskrisis, S. 87.

Kreditlager, private Lager, in denen zollpflichtige Waren mit oder ohne Mitverschluß der Zollbehörde hinterlegt werden. Vgl. Zollniederlagen.

Kreditmasse, s. v. w. Konkursmasse.

Kreditmünze wird oft die Scheidemünze genannt, weil bei ihr der Nominalgehalt (Betrag, zu dem die Münze angenommen werden muß) mit dem wirklichen Metallgehalt nicht übereinstimmt.

Kreditor (lat.), s. v. w. Kreditgeber, Gläubiger (s. d.); vgl. Kredit.

Kreditpapiere, alle schriftlichen Urkunden, welche eine Geldschuld ausdrücken, insbesondere diejenigen, welche wie Waren oder Bargeld im Verkehr von Hand zu Hand gehen und als börsengängig an der Börse gehandelt werden. Ihre Zirkulationsfähigkeit wird begründet durch die Leichtigkeit ihrer Übertragung mittels Indossaments (s. d.), wie bei dem Wechsel, oder mittels einfacher Übergabe, wie die auf den Inhaber lautenden Papiere, z. B. Papiergeld, Banknoten (s. d.).

Kredittaxe (Kreditwerttaxe), s. Bonitierung und Ertragsanschlag.

Kreditvereine, Vereine, welche bezwecken, ihren Mitgliedern durch Einstehen für einander leichtern und billigern Kredit zu verschaffen. Vorzugsweise wurde früher der Ausdruck gebraucht für die Vereine von Grundbesitzern, die sich durch Solidarhaft billigen Hypothekenkredit zu verschaffen wußten (s. darüber den Art. "Landschaften"). Neuerdings bezeichnet man auch so diejenige Gattung der Genossenschaft, die den Kredit der Mitglieder zu fördern bestimmt ist, und die gewöhnlicher als Volksbank oder Vorschußverein sich benennt.

Kreditversicherung. Zweck der K. im eigentlichen Sinn ist, gegen Zahlung einer Prämie Verluste zu ersetzen, die an nicht oder ungenügend durch Pfand gedeckten Schuldforderungen entstehen. Sie setzt, wie eine jede Versicherung, große Beteiligung voraus, so daß eine richtige persönliche und zeitliche Verteilung entstandener Schäden ermöglicht wird und ein jeder im großen Ganzen im Lauf der Zeit doch für seine eignen Verluste aufkommt. Die Prämien müssen nicht allein nach der Höhe der versicherten Summe, sondern auch nach dem Grad ihrer Gefährdung bemessen werden. Der Gedanke einer solchen K. ist bereits im Gebiet des Realkredits verwirklicht worden, indem Hypothekenversicherungsanstalten die Versicherung gegen den Verlust, welcher bei hypothekarisch begründeten Forderungen entsteht, übernehmen. In diesem Fall ist die Durchführung der Versicherung durch alle jene Umstände ermöglicht, welche Realkredit und Hypothekenordnung vor dem Personalkredit zu gunsten des Gläubigers auszeichnen. Es handelt sich hier nicht allein um offen liegende, kontrollierbare Thatsachen, sondern die Verlustgefahr hält sich innerhalb engerer Grenzen, sobald nur die Abschätzung eine genügend zutreffende und die Beleihungssumme nicht zu hoch gegriffen ist.

Anders liegt die Sache beim Personalkredit, insbesondere bei den meisten Forderungen des Handels- und Gewerbestandes. Bei denselben scheitert die K. einfach daran, daß hier den Grundbedingungen einer gedeihlichen Versicherung gar nicht oder nur sehr unvollkommen genügt wird (Anreiz zu gewagten Geschäften, welche für den Wagenden selbst ungefährlich sein würden, etc.). Aus diesem Grund haben auch Anstalten, welche sich die K. zur Aufgabe machen, keine Aussicht auf dauernden Bestand, wie dies die Geschichte zur Genüge bestätigt. Bereits zur Zeit des Südseeschwindels (1718-20) waren in England verfehlte Projekte aufgetaucht, die gegen Diebstahl und Räuberei und gegen Verlust kaufmännischer Forderungen versichern wollten. 70 Jahre später wurde im preußischen Ministerium die Ausführung einer K. ohne Erfolg geplant. Im Lauf dieses Jahrhunderts wurden in England mehrere Kreditversicherungs-Gesellschaften gegründet, wie 1820 die British Commercial Insurance Company, 1845 die Commercial Casualty Mutual Association and Indemnity Society, 1850 die Commercial Debt Insurance Company, 1852 die Solvency Mutual Guarantee u. a. Dieselben haben indessen keine glücklichen Erfolge erzielt. In Frankreich entstanden 1848 zwei Kreditversicherungs-Gesellschaften, die Union du commerce und die Société mutuelle, welchen noch einige andre nachfolgten. Der Erfolg war auch hier baldiger Zusammenbruch und Liquidation. Dann wurde in Brüssel 1852 die Garantie du commerce, eine Versicherungsgesellschaft gegen Konkursverluste auf Gegenseitigkeit, gegründet; dieselbe ging 1867 wieder ein. Auch in Deutschland ging man in den 50er Jahren an die Gründung von Gesellschaften und Vereinen für K., so in Magdeburg, Bremen, Lübeck, Mannheim u. a. O., freilich ohne damit etwas Lebensfähiges zu schaffen. Diese Versuche wiederholten sich zu Ausgang der 60er Jahre nach Aufhebung der Schuldhaft, dann 1873 und 1882, verliefen aber auch diesmal ohne Resultate.

Günstiger gestalteten sich die Verhältnisse für die sogen. Kautionsgarantieversicherung oder kurzweg Kautionsversicherung, die man als eine besondere Art der K. aufzufassen hat. Bei der Kautionsversicherung handelt es sich speziell darum, die Redlichkeit und Zuverlässigkeit kautionspflichtiger Personen zu versichern. Der erste Versuch nach dieser Richtung wurde 1842 von der Guarantee Society in London gemacht; von durchschlagendem Erfolg für England waren aber erst die Bemühungen einer englischen Lebensversicherungsgesellschaft, welche diesem Versicherungszweig ebenfalls kultivierte, der European Assurance Society. Den Agitationen dieser Gesellschaft ist es zu danken, daß im J. 1863 dem Parlament ein Gesetzentwurf vorgelegt und von diesem auch angenommen wurde, durch welchen es den Staatsbehörden und andern unter Parlamentsakte stehenden Korporationen gestattet ist, als Kaution für ihre Beamten die Police einer Garantieversicherungsgesellschaft anzunehmen. Die in Deutschland nach dem Vorgang der Lebensversicherungsgesellschaft in Leipzig in den Geschäftskreis einer Reihe von Lebensversicherungsanstalten gezogene sogen. Kautionsversicherung kann nur ungenau als Versicherung bezeichnet werden. Die Gesellschaften stellen nämlich für ihre Versicherten bei deren Behörden die Kautionen, deren Beträge sie sich, wie andre Darlehen, verzinsen lassen unter Berechnung eines mäßigen Beitrags zur Deckung der Unkosten und eventueller Verluste. Die Gesellschaften haben zunächst eine Deckung an der Police, da, wenn auch der Versicherte die Prämienzahlung einstellt, er nicht aller Rechte verlustig geht, sondern Anspruch auf eine bestimmte Quote der