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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Landwirtschaftlicher Kongreß; Landwirtschaftlicher Kredit

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Landwirtschaftlicher Kongreß - Landwirtschaftlicher Kredit.

dem Stadium der Versuche herausgetreten, und es zeigen sich seine Vorzüge gegenüber der Spannkultur in besserer, tieferer und schnellerer Bearbeitung des Bodens und in daraus nach mehrjährigem Gebrauch sicher eintretenden erhöhten Ernteerträgen (s. Dampfpflug). Vgl. Perels, Die Anwendung der Dampfkraft in der Landwirtschaft (Halle 1872); Derselbe, Ratgeber bei Wahl und Gebrauch landwirtschaftlicher Geräte und Maschinen (5. Aufl., Berl. 1879); Derselbe, Handbuch des landwirtschaftlichen Maschinenwesens (2. Aufl., Jena 1880); Fritz, Handbuch der landwirtschaftlichen Maschinen (Berl. 1880); Wüst, Landwirtschaftliche Maschinenkunde (das. 1882); Derselbe, Jahresbericht über die Fortschritte im landwirtschaftlichen Maschinenwesen (das. 1876-80, 4 Bde.); Braungart, Die Ackerbaugeräte in ihrer praktischen Beziehung wie nach ihrer urgeschichtlichen und ethnographischen Bedeutung (Heidelberg 1881). Weiteres s. in den betreffenden Artikeln.

Landwirtschaftlicher Kongreß, s. Landwirtschaftliche Vereine.

Landwirtschaftlicher Kredit, der Darlehnskredit der Landwirte. Derselbe ist teils Realkredit, teils Personalkredit, und zwar versteht man unter landwirtschaftlichem Realkredit gewöhnlich nur den Immobiliar- (Grund-) Kredit, unter landwirtschaftlichem Personalkredit den Personalkredit im üblichen Sinn und den Mobiliarkredit (vgl. Kredit). Der Darlehnsbedarf kann sowohl dadurch gedeckt werden, daß der Darlehnsnehmer das Kapital unmittelbar von einem Kapitalisten erhält, der mit ihm den Darlehnsvertrag schließt, als auch dadurch, daß das Kapital von einem Kreditunternehmer geliehen wird, der auf seine Rechnung und Gefahr Kredit nimmt und gibt. Wenn Landwirte nur auf den ersten Weg angewiesen sind, so ergeben sich auch für Darlehnsnehmer, die sichere Schuldner sind, bei denen der Gläubiger kein Risiko für Kapital und Zinsen zu tragen hat, schwere Übelstände. Diese bestehen insbesondere darin, 1) daß sie nicht jederzeit, wenn sie ein Darlehen brauchen, einen Gläubiger finden, 2) daß der Zinsfuß oft unverhältnismäßig hoch ist, und 3) daß sie nur kündbare Darlehen erhalten können und die Rückzahlungspflicht nicht der Verwendung des Kapitals und der Rückzahlungsfähigkeit der Schuldner entsprechend bestimmt werden kann. Diese Übelstände lassen sich auf dem zweiten Weg beseitigen, aber auf ihm auch nur, wenn die richtigen Organe für den landwirtschaftlichen Kredit bestehen. Diese können in angemessener Weise das Kreditbedürfnis befriedigen, indem sie 1) jederzeit kreditwürdigen Landwirten Darlehen geben, 2) die Darlehen zu einem der jeweiligen Lage des Kapitalmarktes und dem Risiko entsprechenden Zinsfuß geben, 3) das Bedürfnis nach unkündbaren Darlehen befriedigen und die Rückzahlung von Darlehen nach der Verwendung des Kapitals und der Rückzahlungsfähigkeit der Schuldner regeln. Die sachgemäße Einrichtung des landwirtschaftlichen Kredits erfordert verschiedene Kreditanstalten für den landwirtschaftlichen Personal- (und Mobiliar-) Kredit und für den landwirtschaftlichen Immobiliarkredit.

Beim Personal- (und Mobiliar-) Kredit, für den als Unterlage das tote und lebende Inventar sowie das umlaufende Kapital des Landwirts dient, können selbstverständlich keine unkündbaren Darlehen gegeben werden, und für die Frage der Organisation des Kredits kann allein die wirtschaftliche Befriedigung des Kreditbedürfnisses zu produktiven Zwecken in Betracht kommen. Das Bedürfnis des Landwirts nach diesem Kredit wächst mindestens in dem gleichen Grad, wie für ihn die Möglichkeit oder gar Notwendigkeit eintritt, das auf seinen Betrieb zu verwendende Kapital zu vergrößern; es steigt also mit dem Fortschritt der landwirtschaftlichen Kultur. Am meisten ist dies der Fall für denjenigen Kredit, den der Landwirt zur Verstärkung des erforderlichen umlaufenden Kapitals, also zur Beschaffung von Saatgut, Dungmitteln, Futterstoffen, Mastvieh, zur Bezahlung von Arbeitslöhnen etc., nötig hat. Soll diese Kreditgewährung dem Landwirt nützlich sein, so müssen Zinsfuß und Rückzahlungsfrist der Rentabilität und Reproduktionszeit des verwendeten Kapitals entsprechen. Nach der heutigen Rentabilität solcher Kapitalverwendung kann der Landwirt nur in Notfällen und dann nur für kleinere Beträge mehr als 5-6 Proz. Zinsen geben. Der Wiederersatz dieses Kapitals erfolgt aber mit wenigen Ausnahmen frühstens nach einem halben Jahr, oft erst nach einem Jahr und noch später; der Landwirt muß daher in der Regel eine Rückzahlungsfrist von mindestens einem Jahr beanspruchen. Diesen Forderungen können nur besondere landwirtschaftliche Kreditanstalten entsprechen, welche ihre Wirksamkeit auf ein örtlich begrenztes Gebiet erstrecken, so daß eine genaue Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen und der persönlichen Kreditwürdigkeit der Landwirte leicht gewonnen und der zu gewährende Kredit nach Höhe und Zeit den berechtigten Wünschen und Bedürfnissen angepaßt werden kann, und welche als ihren Hauptzweck verfolgen, den kreditwürdigen Landwirten möglichst billigen Kredit zu verschaffen. Aufgabe der Landwirte, insbesondere der landwirtschaftlichen Vereine, ist es, sie ins Leben zu rufen. Aber diese Kreditanstalten müssen für kleine und mittlere Landwirte andre als für große Landwirte sein. Für die kleinen und mittlern Landwirte sind besondere landwirtschaftliche Kreditgenossenschaften, besondere Kreditvereine von Landwirten mit der Solidarhaft der Mitglieder, die sogen. ländlichen Darlehnskassenvereine (s. d.), am Platz. Die (gewerblichen) Kreditvereine (nach Schulze-Delitzsch) können ihrem Bedürfnis nicht entsprechen, weil dieselben nur kurzen Kredit geben. Überdies können Landwirte die Geschäftsführung dieser Vereine zu wenig kontrollieren. Für größere Landwirte sind dagegen Kreditgenossenschaften nicht geeignet. Die für ihren Personalkredit notwendigen Kreditorgane müssen von Anfang an ein größeres Anlagekapital haben, als es bei Genossenschaften gebildet wird, und die Solidarhaft ist hier wegen der Vermögensunterschiede der größern Landwirte unanwendbar. Das richtige Kreditorgan für sie sind besondere landwirtschaftliche Depositenbanken, die von andern Depositenbanken (s. Banken, S. 324) sich nur dadurch unterscheiden, daß sie ihren Geschäftsbetrieb auf die Landwirte bestimmter Bezirke beschränken, außerdem aber in den Kommissions- und Provisionsgeschäften auch für den Absatz der Produkte ihrer Kunden thätig sind. Sie können entweder als reine Aktiengesellschaften oder auch nach einem gemischten System in der Art eingerichtet werden, daß das Anlage- (Bank-) Kapital aufgebracht wird zum Teil durch Aktien, zum Teil durch Mitgliederanteile; jeder, welcher von der Bank Kredit nehmen will, muß eine bestimmte Summe einschießen und erhält für einen mehrfachen (z. B. den zehnfachen) Betrag dieser Summe laufenden Kredit bei genügender Sicherheit. Aber diese Kreditanstalten sind nur ausführbar für Bezirke, in denen eine hinreichende