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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Legal - Legat

und trat hier in franz., 1674 in holländ. Kriegsdienste, die er indes wieder verließ, um 1675 über Archangelsk nach Moskau zu gehen. Dort wurde er anfangs Sekretär des dän. Gesandten. Doch bald trat er bei Feodor Alexejewitsch, dem Bruder Peters d. Gr., in Dienste, befehligte 1676-81 eine Compagnie, lernte 1689 den jungen Zaren Peter Alexejewitsch kennen und gewann dessen Gunst. Ohne hervorragende militär. oder diplomat. Talente hat L. durch sein liebenswürdiges Wesen besonders in der Zeit bis zur ersten Reise Peters ins Ausland großen Einfluß auf letztern ausgeübt. Seine gesellschaftlichen Talente, besonders seine unüberwindliche Stärke im Trinken waren es, welche ihm die persönliche Zuneigung des Zaren erhielten. 1694 wurde er Großadmiral und Obergeneral des russ. Heers und 1697 Gouverneur von Nowgorod. Auf der Reise, welche Peter d. Gr. 1697 ins Ausland unternahm, war L. der Erste der russ. Gesandtschaft, in deren Gefolge sich der Zar inkognito befand. L. starb 11. (1.) März 1699 zu Moskau. - Vgl. Posselt, Der General und Admiral Franz L. (2 Bde., Frankf. a. M. 1866); Blum, Franz L. (Heidelb. 1867); Brückner, Peter d. Gr. (Berl. 1879).

Legal (lat.), gesetzlich. L. ist eine Handlung oder ein Verfahren, welches den gesetzlichen Vorschriften entspricht, so daß die beabsichtigten rechtlichen Wirkungen eintreten, der Akt gültig ist. Das bezieht sich sowohl auf die Formen (äußere Gesetzlichkeit) als auf die Vorschriften, welche das Wesen der Handlung, die nicht zu verletzenden Rechte dritter Personen, die Beobachtung von Treue und Glauben und die Vorschriften öffentlicher Ordnung betreffen (innere Gesetzlichkeit). Für Handlungen öffentlicher Beamter, insonderheit des Richters, wird die Vermutung der Legalität in Anspruch genommen, so daß der Beweis der Ungesetzmäßigkeit der Handlung, wo dieselbe nicht klar zu Tage liegt, von dem zu führen ist, welcher aus der Ungesetzmäßigkeit Ansprüche ableitet. Den Gegensatz von L. bildet einerseits illegal, ungesetzlich; andererseits wird im Gegensatz zu L. etwas als natural bezeichnet, wenn es natürlichen Vorschriften des gesunden Menschenverstandes u. s. w. entspricht, während hierüber nichts oder etwas anderes durch das positive Gesetz bestimmt sein kann. Einen dritten Gegensatz zur Legalität (Gesetzmäßigkeit) bietet die Moralität, welche den Vorschriften des Sittengesetzes entspricht, das sich an den sittlichen Willen und die freie Menschenliebe auch in solchen Dingen wendet, über welche das staatliche Gesetz sich der Vorschriften enthält.

Legalisation (neulat.), die obrigkeitliche Beglaubigung (s. d.) von Urkunden, z.B. einer Abschrift, eines Zeugnisses, oder von Unterschriften.

Legalität, s. Legal.

Legalitätsprincip, im Gegensatz zum Opportunitätsprincip (s. d.) der strafprozessualische Grundsatz, daß die Anklagebehörde (Staatsanwaltschaft) verpflichtet ist, wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten (§. 152 der Deutschen Strafprozeßordnung). Derselbe bildet, soweit die Anklagebehörde ausschließlich zur Verfolgung berechtigt ist (Anklagemonopol), die notwendige Ausgleichung und findet deshalb seine Begrenzung in dem Maße, in welchem die Privatklage (s. d.) zugelassen ist. - Im Grundbuchrecht versteht man unter L. den Grundsatz, daß der Grundbuchrichter von Amts wegen zu prüfen hat, ob den gesetzlichen Erfordernissen bei Anträgen auf Einschreibungen im Grundbuch genügt ist; also z. B. ob das Recht eintragsfähig ist, ob die Bewilligung etwa eine Hvpotheklöschung oder die Auflassung des Grundeigentums von dem dazu Legitimierten ausgegangen ist, ob derselbe handlungsfähig ist. Damit sind die richterlichen Befugnisse gegenüber dem frühern Rechtszustande eingeschränkt. (S. Bestätigung.) Der Grundbuchrichter hat jetzt nicht mehr das der Auflassung zu Grunde liegende Geschäft, Kauf, Schenkung u. dgl. daraufhin zu prüfen, ob hierbei alles in Ordnung ist.

Legalservituten oder gesetzliche Grunddienstbarkeiten, Bezeichnung für die aus dem Nachbarrecht sich ergebenden Berechtigungen, denen, zufolge der eine Nachbar etwas zu dulden oder zu unterlassen hat, was auf dem Grundstück des andern Nachbarn geschieht und seine Einwirkung auf jenes Grundstück erstreckt, wie Duldung der Immission von nicht übermäßigem Rauch u. s. w., der geringen Ausbauchung einer Mauer, des Abholens hinübergefallener Früchte, des Wasserabflusses u. s. w.

Legal tender (engl., spr. lihgĕl), Währung.(s. d.).

Legat (lat. legatum), soviel wie Vermächtnis (s. d.); Legatar, der Vermächtnisnehmer.

Legat (Legatus, Mehrzahl Legati), bei den Römern der mit einer polit. Sendung (legatio) beauftragte Senator. Legatio libera hieß die vom Senat einem Senator erteilte Erlaubnis, in Privatgeschäften eine Provinz mit den Vorrechten eines röm. Beamten, also auf Kosten der Provinzialen zu bereisen. L. nannte man ferner die ständigen Gehilfen der Feldherren oder Statthalter, die von diesen ernannt und beliebig verwendet wurden. In der Kaiserzeit blieben die Senatsboten mit beschränkterer Wirksamkeit bestehen. Aus den militärischen L. der Republik machte Kaiser Augustus ständige Legionsbefehlshaber. Außerdem erhielten die mit der Verwaltung und dem Oberbefehl in den kaiserl. Provinzen beauftragten Generale den Titel Legati Augusti pro praetore, und endlich konnte der Kaiser noch außerordentliche L. ernennen.

In der katholischen Kirche sind L. die Bevollmächtigten des Papstes. Schon in den ältesten Zeiten erscheinen verschiedene Arten solcher L. Zunächst der Apocrisiarius (s. d.). Weiter Legati seit Leo I. zu vorübergehendem Zweck und mit wechselndem Maß von Vollmachten. Endlich Vicarii mit dauernder Vollmacht und mit einem erzbischöfl. Sitze verbunden, um in von Rom entlegenen Gebieten die Rechte des Primats wahrzunehmen. Je mehr im Mittelalter die Machtfülle der Päpste wuchs, um so höher stiegen die Befugnisse der speciell geschickten L., welche die erzbischöfl. Gewalt in Ländern, in denen sie wirkten, vollkommen brach legten und, da sie auch Unterhalt (procuratio) zu fordern berechtigt waren, Kirchen wie Staaten große finanzielle Opfer auferlegten. Daher erklären sich die weltlichen Gesetze, die den L. den Zutritt nur mit staatlicher Erlaubnis verstatten wollen, und das Widerstreben der höhern wie der niedern Geistlichkeit gegen die L., ebenso die Bestimmung des Tridentinischen Konzils, daß die päpstlichen L. nicht neben den Bischöfen die kirchlichen Regierungsrechte ausüben sollen. Seit dem 16. Jahrh. sind ständige päpstl. Nuntiaturen in einer Reihe von Staaten eingerichtet worden. (S. Nuntius.) Gegenwärtig, werden die L. eingeteilt in legati nati (nur ein mit