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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Legionär - Legitimität.

Praefecti legionum als Kommandeure an die Stelle jener Legati legionum. Endlich fand im Kampf mit den barbarischen Völkern an der Reichsgrenze eine Änderung in der Taktik statt, indem man vielleicht schon unter Nero, sicher unter Hadrian (117-138 n. Chr.) zu der alten Phalanx zurückkehrte. Dieselbe stand acht Mann tief, und es waren die vier ersten Glieder mit dem Pilum, die letzten mit der Lancea (s. d.) bewaffnet. Da bei dieser Kampfart die Einzeltüchtigkeit der Soldaten wiederum mehr zurücktrat, so fanden seit dieser Zeit auch Barbaren aller Art in unbegrenzter Zahl Aufnahme in die L. Im 4. Jahrh. wurden die Legionen von den Grenzen des Reichs in das Innere der Provinzen gezogen und führten davon die Bezeichnungen Legiones Palatinae und Comitatenses, während die Abwehr der geringern Angriffe der Feinde den an den Grenzen fest angesiedelten Soldaten, Limitanei und Riparienses genannt, überlassen blieb. - In neuerer Zeit waren die frühern französischen Nationalgarden ebenfalls in Legionen und Kohorten geteilt, und selbst nach 1815 wurde die neue französische Armee in Legionen formiert, die man nach den Departements des Reichs benannte. Napoleon I. belegte mit dem Namen L. Truppenkorps von unbestimmter Anzahl und verschiedener Gattung, die nur für die Dauer eines Feldzugs errichtet wurden. Dies galt auch von den im Befreiungskrieg in England und Rußland, bei der Eroberung von Algier durch Frankreich, während des Krimfeldzugs durch England etc. aus Ausländern gebildeten Truppen, die man Legionen nannte (s. Fremdenlegion).

Legionär (franz.), ein zur Legion gehöriger Soldat; in Frankreich auch s. v. w. Mitglied der Ehrenlegion.

Légion d'honneur (franz., spr. lēschĭóng donnör), s. Ehrenlegion.

Legis actiones (lat.), im röm. Prozeßverfahren die feierlichen Formen, deren man sich bei der Klagerhebung bis ins 6. Jahrh. bediente; dann alle vor einen Magistrat gehörenden feierlichen Handlungen, z. B. Manumissio, Emancipatio, Adoptio etc.

Legislatīv (neulat.), gesetzgebend; Legislatīve (franz. assemblée législative), gesetzgebende Versammlung; auch gesetzgebende Gewalt (s. d.).

Legislātor (lat.), Gesetzgeber; legislatorisch, zur Gesetzgebung gehörig, gesetzgeberisch.

Legislatūr (Legislation, lat.), Gesetzgebung, gesetzgebender Körper; Legislaturperiode, der Zeitraum, für welchen die Abgeordneten gewählt werden, z. B. beim deutschen Reichstag drei Jahre.

Legismus (neulat.), das Festhalten am Gesetz, besonders am starren Buchstaben desselben.

Legisten (mittellat.), Rechtsgelehrte, namentlich im Mittelalter (im Gegensatz zu Dekretisten, s. d.) diejenigen, welche nur das weltliche (römische) Recht als Grundlage des Staatslebens anerkennen wollten.

Legitīm (lat.), gesetzlich, rechtlich oder wenigstens dafür anerkannt; s. Legitimität.

Legitĭma portio (lat.), s. v. w. Pflichtteil.

Legitimation (neulat., "Gültigmachung"), Herstellung der Rechtmäßigkeit, Nachweis der Zuständigkeit; bei unehelichen Kindern der Akt, wodurch dieselben ehelich gebornen gleichgestellt werden. Diese L. erfolgt durch nachherige Ehe zwischen dem Vater und der Mutter des unehelichen Kindes (legitimatio per subsequens matrimonium), aber auch durch Konzession des Regenten (l. per rescriptum principis) auf Gesuch des Vaters oder, wenn dieser seinen Wunsch im Testament ausgedrückt hat, des Kindes oder der Mutter (l. per testamentum). Eine Hauptfolge dieser beiden Arten der L. ist die Entstehung der väterlichen Gewalt des Erzeugers über sein uneheliches Kind und ein gegenseitiges Erbrecht des Vaters und des Kindes. Ein eigentümliches Institut des deutschen Rechts des Mittelalters war die sogen. Legitimatio ad honores (l. minus plena, l. germanica), womit man die Aufhebung des Makels, welcher auf der unehelichen Geburt haftete, bezeichnete, und die den Legitimierten fähig machte, in Zünfte u. dgl. einzutreten. Statistische Erhebungen über die L. unehelicher Kinder wurden bisher nur vom Ausland bekannt. In Österreich, wo im allgemeinen 14 Proz. der gebornen Kinder, in den Alpenländern mehr, in Kärnten sogar 46 Proz. auf die unehelichen entfallen, hat man neuerdings die Nachweisungen angeordnet, ebenso in Berlin seit 1882. In Belgien wurden 44,8 Proz., in Frankreich 24,4 Proz., in den englischen Städten, speziell in London, 17,5, bez. 20 Proz. der unehelich Gebornen legitimiert. Im Prozeßwesen bezeichnet Legitimatio ad praxim den Beweis, daß eine gewisse Person von Staats wegen ermächtigt ist, streitenden Parteien als Rechtsanwalt zu dienen; L. ad processum die vom Rechtsanwalt durch Übergabe der Vollmacht beizubringende Bescheinigung, daß die Partei ihn mit Führung des Prozesses beauftragt hat; L. ad causam den nötigen Falls vom Kläger zu liefernden Nachweis, daß gerade er der rechte Kläger (sogen. Aktivlegitimation) und gerade der in Anspruch Genommene der rechte Beklagte (sogen. Passivlegitimation) sei. Im Polizeiwesen versteht man unter L. einen Vorweis, welcher nicht alle Erfordernisse und Eigenschaften eines Passes hat, aber doch ebenfalls dazu dient, sich auszuweisen (vgl. Paß). Die deutsche Gewerbeordnung macht den Gewerbebetrieb im Umherziehen von der Ausstellung eines Legitimations- oder Wandergewerbescheins abhängig (s. Gewerbegesetzgebung, S. 294).

Legitimieren (neulat.), für legitim erklären, die Legitimität (s. d.) darthun, erteilen; sich l., darthun, bescheinigen, daß man zur Vornahme einer Handlung befugt, bevollmächtigt sei, auch sich über seine Persönlichkeit ausweisen (s. Legitimation).

Legitimisten (franz. Légitimistes), die Anhänger des Legitimitätsprinzips (Legitimismus) oder "Gottesgnadentums", d. h. des Grundsatzes, daß die Landeshoheit ein gleich Privatrechten vererbliches, vom Volkswillen unabhängiges Recht sei; speziell in Frankreich diejenige Partei, welche den ältern Zweig der Bourbonen als berechtigt zur Regierung anerkannte, im Gegensatz zu den Organisten. In Spanien s. v. w. Karlisten.

Legitimität (neulat.), Gesetz- oder Rechtmäßigkeit eines Besitzes, Anspruchs, Verhältnisses etc., in engerer Bedeutung die Rechtmäßigkeit einer Staatsregierung. Der verfassungsmäßig zur Regierung Berechtigte heißt der legitime Regent, im Gegensatz zum Usurpator. Der Mangel der L. eines solchen wird indessen durch die Anerkennung desselben in seiner Eigenschaft als Souverän von seiten der fremden Staaten gehoben. Von den ältern Diplomaten, zumeist von Talleyrand auf dem Wiener Kongreß, ward die L. ausschließlich den erblichen Fürstenhäusern unter Berufung auf "das Recht göttlicher Fügung" zugeschrieben und auf Grund derselben die Unumschränktheit und Unveränderlichkeit ihrer Herrschergewalt (Königtum von Gottes Gnaden), namentlich von der Metternichschen Schule, zum unumstößlichen Grundsatz der Politik gemacht (sogen. Legitimitätsprinzip). Im diametralen Gegensatz hierzu steht