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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Leiche (typographisch) - Leichenschau

Gesicht mit einem mit Essig befeuchteten Tuch zu bedecken. Über das Einbalsamieren s. d.

Die Leichenöffnung (Sektion, Autopsie), bestehend im Aufsägen der Schädelhöhle und Öffnen der Brust- und Bauchhöhle, hat den Zweck, den Arzt über die abgelaufene Krankheit zu unterrichten und der Medizin Material zu ihrer fernern Ausbildung zu liefern. Tritt ein Todesfall durch die Schuld eines andern ein, oder wird dies vermutet, so beantragt das Gericht die Leichenöffnung (gerichtliche Sektion, Obduktion, s. d.). Eine eingehende anatomische und, wenn nötig, auch chem. Untersuchung der L. giebt die Grundlagen zudem gerichtsärztlichen Gutachten. In jedem andern Falle aber hat der Arzt oder eine andere hierzu bestellte Person eine Bescheinigung über den Todesfall auszustellen. (S. Leichenschau.) An vielen Orten sind sog. Leichenhäuser oder Leichenhallen errichtet, um die L. bis zur Beerdigung aufzunehmen. (S. Leichenhaus.)

Leiche, in der Buchdruckerkunst Bezeichnung für vom Setzer ausgelassene Worte oder Sätze.

Leichenalkaloide, Leichenbasen, Kadaveralkaloide, Ptomaïne, Septicine, eine Anzahl von organischen Basen, die sich bei der Fäulnis (s. d.) von Eiweißstoffen bilden und deshalb nicht selten in faulenden Leichenteilen gefunden werden. Sie werden von den Fäulnisbakterien erzeugt, sind den Pflanzenalkaloiden in ihren Reaktionen ähnlich und erfordern deshalb bei der gerichtlich-chem. Untersuchung von Leichen besondere Aufmerksamkeit. Diese Basen sind zum Teil giftig (Leichengifte), zum Teil ungiftig. Bei der Fäulnis treten zunächst Cholin, C5H15NO2, Neuridin, C5H14N2, Trimethylamin, N(CH3)3, auf; später entstehen Cadaverin, C5H14N2, Putrescin, C4H12N2, und Saprin, C5H14N2, ferner die sauerstoffhaltigen giftigen Basen Mydatoxin, C6H13NO2, und Mydin, C8H11NO. Aus der giftigen Miesmuschel ist das dem Curare ähnliche Mytilotoxin, C6H15NO2, erhalten worden u.s.w. Einige der Basen sind ihrer chem. Konstitution nach bereits bekannt und auch synthetisch darstellbar. - Vgl. Brieger, über Ptomaïne (3 Tle., Berl. 1885-86).

Leichenbasen, s. Leichenalkaloide.

Leichenbeschauer, s. Leichenschau.

Leichenbestattung, s. Bestattung der Toten.

Leichenbretter, s. Totenbretter.

Leichenerscheinungen, s. Leiche.

Leichenfett, s. Adipocire.

Leichenfledderer, s. Gauner.

Leichengift, s. Leiche und Leichenalkaloide.

Leichenhalle, s. Leichenhaus.

Leichenhaus, Leichenhalle, Parentationshalle, Gebäude, in welchen Leichen bis zur Beerdigung aufbewahrt und aufgebahrt werden. Ursprünglich wollte man durch solche Einrichtungen der Gefahr vorbeugen, lebendig begraben zu werden. Bei ansteckenden Krankheiten ist es zweckmäßig, die Leichen sobald als möglich aus der Wohnung zu entfernen, um die Überlebenden vor der Erkrankung zu bewahren. L. sollen nicht nur einen hallenartigen, aus einzelnen Abteilungen bestehenden und gut ventilierten Raum für Aufstellung der Särge, sondern auch geeignete Räume für Sektionen gewähren. Das erste L. wurde auf Hufelands Anregung 1792 in Weimar errichtet. Jetzt fehlen die L. auf keinem größern Friedhofe mehr. Einen andern Zweck hat das Leichenschauhaus (Morgue), in welcher die Leichen unbekannter Personen zur öffentlichen Schau ausgestellt werden behufs Rekognoscierung u. dgl. Bei großer Hitze wie bei schnell in Verwesung übergehenden Leichen ist deren Entfernung aus den Wohnungen ebenfalls wünschenswert. Endlich wird es mehr und mehr üblich, die Einsegnungsfeierlichkeiten in der mit dem L. verbundenen Kapelle abzuhalten.

Leichenhühnchen, s. Totenvogel

Leichenkassen, s. Sterbekassen.

Leichenmahl, Totenmahl, ein nach der Beerdigung stattfindendes Mahl der Leidtragenden und des Leichengefolges. Die Sitte, schon in vorgeschichtlicher Zeit vorhanden, lebt noch in vielen Gegenden Europas, auch z. B. in Deutschland bei der Landbevölkerung.

Leichenöffnung, s. Leiche, über die gerichtliche L. s. Obduktion.

Leichenparade, militärische, s. Honneurs.

Leichenpaß, s. Paß.

Leichenpustel, s. Leiche.

Leichenraub, die unbefugte Wegnahme einer Leiche aus dem Gewahrsam der dazu berechtigten Personen; auch die Wegnahme von Sachen, die der Leiche mit ins Grab gegeben wurden. L. wird nach §. 168 des Deutschen Strafgesetzbuches (ähnlich das Österr. Strafgesetz von 1852, §. 306 und der Schweiz. Strafgesetzentwurf von 1896) mit Gefängnis bis zu 2 Jahren und fakultativem Ehrverlust bestraft. Wegnahme von Leichenteilen wird als Übertretung mit Geldstrafe bis 150 M. oder Haft bis 6 Wochen bestraft (§. 367, Nr. 1). Wegnahme von Sachen kann Diebstahl sein, z. B. Wegnahme eines, einem nahen Angehörigen in die Gruft mitgegebenen Familienschmucks, weil anzunehmen, daß an diesem der Gewahrsam nicht aufgegeben ist. Andernfalls ist es Störung des Gräberfriedens (s. d.).

Nach §. 134 des Deutschen Militärstrafgesetzbuches vom 20. Juni 1872 wird wegen L. mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, in minder schweren Fällen mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft, wer im Felde in der Absicht rechtswidriger Zueignung einem auf dem Kampfplatze gebliebenen Angehörigen der deutschen oder verbündeten Truppen eine Sache abnimmt. Gleicher Strafe verfällt, wer einem Kranken oder Verwundeten auf dem Kampfplatze, auf dem Marsche, auf dem Transporte oder im Lazarett, oder einem seinem Schutze anvertrauten Kriegsgefangenen eine Sache wegnimmt oder abnötigt.

Leichenschändung, Unzucht an einer Leiche. L. wurde früher nach der Praxis des gemeinen deutschen Strafrechts und nach manchen Landesstrafgesetzen als Art der Sodomie, wenn auch geringer als Päderastie oder Unzucht mit einem Tiere bestraft. Das Deutsche Strafgesetzbuch kennt jene Unsittlichkeit als ein besonderes Verbrechen nicht mehr. Hier würde, wie bei Verstümmelungen oder andern Schändungen der Leiche, soweit nicht zugleich Störung des Gräberfriedens (s. d.) oder Leichenraub (s. d.) vorliegt, Bestrafung aus dem Gesichtspunkt einer Beleidigung der Hinterbliebenen oder wegen groben Unfugs in Frage kommen können.

Leichenschau oder Totenschau, die im obrigkeitlichen Auftrag erfolgende sachkundige Untersuchung eines Verstorbenen vor der Beerdigung. Zweck derselben ist teils die Verhütung des Lebendigbegrabenwerdens, teils Entdeckung von Verbrechen, von epidemischen oder ansteckenden Krankheiten und andere polizeiliche oder statist. Nachweise. Eine gut