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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Mähne; Mahnen; Mähnenrobbe; Mahnung; Mahnverfahren; Mahoîtres; Mahomed; Mahon; Mahone; Mahonĭa

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Mähne - Mahonia.

Troubadours" (2. Aufl., das. 1878); "Etymologische Untersuchungen auf dem Gebiet der romanischen Sprachen" (das. 1854-76, 24 Stück); "Darlegung der Kunst, die Sprachen auf die schnellste und leichteste Art sprechen zu lernen" (das. 1855); "Gedichte der Troubadours" (das. 1856-68, 4 Bde.); "Denkmäler der baskischen Sprache" (das. 1857); "Über die epische Poesie der Provençalen" (das. 1874); "Über das Wesen und den Ursprung der Sprache" (das. 1881); "Über die Entstehung der italienischen Sprache" (das. 1881); "Lautlehre der altprovençal. Sprache" (Köth. 1885) u. a. Auch besorgte er zur neuen Auflage des großen englischen Wörterbuchs von N. Webster (Lond. 1864) die durchgängige Neubearbeitung der Etymologie.

Mähne, bei einigen Tieren, z. B. Löwen, Pferden, die langen Haare, welche vom Hinterkopf bis zum Widerrist stehen.

Mahnen, der Brunftton des weiblichen Hochwildes.

Mähnenrobbe, s. Seebär.

Mahnung (Interpellatio), die seitens des Gläubigers an den Schuldner gerichtete Aufforderung zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit. Der säumige Schuldner wird hierdurch in Verzug gesetzt und namentlich zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet (s. Dies interpellat pro homine). Kaufleute können auch ohne M. untereinander für Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Zinsen beanspruchen. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 289.

Mahnverfahren, im modernen Prozeßrecht ein summarischer Prozeß, welcher bei gewissen Forderungen stattfindet, und dessen Wesen darin besteht, daß auf das einseitige Gesuch des Gläubigers hin an den Schuldner ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen wird. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 628-643) statuiert das M. in der Regel wegen aller Ansprüche, welche die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität andrer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand haben. Die Frist zur Zahlung oder zur Erhebung des Widerspruchs beträgt zwei Wochen. Zum Erlaß des Zahlungsbefehls sind die Amtsgerichte ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrags kompetent. Das Gesuch muß enthalten 1) die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort; 2) die Bezeichnung des Gerichts (das Amtsgericht, bei welchem der Schuldner seinen allgemeinen persönlichen Gerichtsstand hat, oder bei welchem der dingliche Gerichtsstand für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage begründet sein würde); 3) die bestimmte Angabe des Betrags oder Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs; 4) das Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls. Das Gesuch kann schriftlich oder mündlich angebracht werden; die Einreichung desselben durch einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich. Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner treten die Wirkungen der Rechtshängigkeit ein. Wird von dem Schuldner Einspruch nicht erhoben, so ist der Zahlungsbefehl auf Gesuch des Gläubigers für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt durch einen auf den Zahlungsbefehl zu setzenden Vollstreckungsbefehl. Dieser letztere steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten, auf Versäumnis erlassenen Endurteil gleich; es ist also gegen denselben binnen zwei Wochen ein Einspruch zulässig, wie gegen ein Versäumnisurteil. Wird gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, so verliert derselbe seine Kraft mit Ausnahme der Rechtshängigkeit. Will der Kläger die Sache fortsetzen, so tritt das regelmäßig, amtsrichterliche oder landgerichtliche Verfahren eine je nachdem die Sache der Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Landgerichts unterliegt. Im erstern Fall kann jede Partei den Prozeßgegner nunmehr zur mündlichen Verhandlung vor das Amtsgericht laden. Handelt es sich aber um eine Landgerichtssache, so hat der Kläger binnen sechs Monaten ordentliche Klage bei dem zuständigen Landgericht im Anwaltsprozeß zu erheben. Die Kosten des Mahnverfahrens werden alsdann als Teil der Kosten des entstehenden Rechtsstreits angesehen. Nach österreichischem Recht (Gesetz vom 27. April 1873) ist das M. nur zulässig, wenn der geforderte Betrag oder der Wert des in Anspruch genommenen Gegenstandes ohne Hinzurechnung von Zinsen und Nebengebühren die Summe von 200 Gulden nicht übersteigt. Die Einspruchsfrist ist gleichfalls eine 14tägige. Der Einspruch erfolgt nach österreichischem wie nach deutschem Recht formlos, entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll. Gründe brauchen nicht angegeben zu werden. Vgl. Markwardt, Zahlungsbefehl und M. (Landsb. 1879); Meyer, Der Zahlungsbefehl (9. Aufl., Berl. 1880).

Mahoîtres (franz., spr. ma-ŏahtr), ausgepolsterte Schulternwülste, welche im ersten Viertel des 15. Jahrh. bei den männlichen Trachten in Frankreich aufkamen und sich im 16. Jahrh. auch auf die weibliche Kleidung übertrugen. S. Tafel "Kostüme II", Fig. 5 u. 11. Vgl. auch Gänsbauch.

Mahomed, s. v. w. Mohammed.

Mahon (Port M., spr. maōn), Hafenstadt u. Festung auf der span. Insel Menorca, an der Ria gleiches Namens, welche an der Ostküste der Insel tief in das Land einschneidet, hat einen großen Molo und (1878) 15,842 Einw., welche Fabrikation von Schuh- und Baumwollwaren, Handel mit diesen Fabrikaten sowie mit Wein, Käse, Gemüse und Vieh betreiben. Der Hafen ist einer der geräumigsten und sichersten Spaniens, als Kriegshafen von hoher Bedeutung und durch mehrere Forts und Strandbatterien geschützt. Er steht in Dampferverbindung mit Palma und Barcelona; auch englische Schiffe legen hier auf der Route Malta-Gibraltar und französische auf den algerischen Fahrten an. M. ist Sitz eines deutschen Konsuls. - M., das alte Mago, soll von dem Karthager Mago gegründet worden sein. Nachdem sich die Engländer der Insel bemächtigt hatten (1708), wurde M. zu einer wichtigen Festung erhoben und 1718 für einen Freihafen erklärt. 1756 eroberten es die Franzosen, mußten es aber im Frieden von 1762 an die Engländer zurückgeben; seit 1782 ist M. wieder im Besitz Spaniens.

Mahon (spr. mēhön), Philip Henry, Earl of Stanhope, s. Stanhope.

Mahone, türk. Ruderboot, meist zum Transport von Lasten verwendet.

Mahonĭa Nutt., Gattung aus der Familie der Berberidaceen, Sträucher in Nordamerika und Asien, mit unpaarig gefiederten Blättern, buchtig gezahnten Blättchen und zierlichen, gelben Blüten. M. Aquifolium Pursh, ein niedriger, selten 1,25 m hoher Strauch mit auf der Oberfläche glänzenden, dunkelgrünen, in der Jugend rosenfarbenen Blättern, meist büschelförmig zusammenstehenden Blütenähren und blauen, bereiften Beeren, wird bei uns in Gärten kultiviert; ebenso M. repens L., nur 30 cm hoch werdend. Noch niedlicher ist M. nervosa Pursh, von welcher Art auch Blendlinge mit den beiden vorigem kultiviert werden.