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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Militärverdienstkreuz; Militärverdienstorden

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Militärverdienstkreuz - Militärverdienstorden.

bedrohten strafbaren Handlungen, unter letztern aber diejenigen verstanden werden, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sind. Für die Übertretungen, also namentlich für Polizeikontraventionen, hat das Militärstrafgesetzbuch keine besondern Normen aufgestellt; sie unterliegen überhaupt nicht der Militärstrafgerichtsbarkeit. Für Militärpersonen ist nämlich ein doppeltes Strafrecht gegeben: die nicht militärischen Verbrechen und Vergehen derselben werden, wenn auch vor besondern Militärgerichten, doch nach dem bürgerlichen Strafgesetzbuch bestraft, während für die M. die besondern Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs, welche das Militärstrafrecht bilden, maßgebend sind. Zu bemerken ist aber, daß die Bestimmungen des allgemeinen Teils des deutschen bürgerlichen Strafgesetzbuchs (§ 13-79), also z. B. die Normen über den verbrecherischen Versuch und über die Teilnahme an einem Verbrechen, auch auf das Militärstrafrecht analoge Anwendung finden. Besonders strenge Vorschriften sind für die strafbaren Handlungen im Feld gegeben. So wird z. B. die Fahnenflucht vom Posten vor dem Feind oder aus einer belagerten Festung mit dem Tod bestraft. Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher während des Gefechts aus Feigheit die Flucht ergreift und die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht verleitet. Ebenso tritt bei einem vor dem Feind begangenen militärischen Aufruhr für sämtliche Beteiligte die Todesstrafe ein. Die sogen. Kriegsgesetze gelten für die Dauer des mobilen Zustandes des Heers, der Marine oder einzelner Teile derselben, für die Personen des aktiven Dienststandes und des Beurlaubtenstandes; sie finden aber auch in denjenigen Gebieten, in welchen der Kriegszustand (s. d.) verkündet worden ist, für die Dauer desselben Anwendung. Ebenso gelten sie für diejenigen Truppen, welchen bei einem Aufruhr, einer Meuterei oder einem kriegerischen Unternehmen der befehligende Offizier dienstlich bekannt gemacht hat, daß die Kriegsgesetze für sie in Kraft treten, für die Dauer dieser Zustände und endlich auch für diejenigen Kriegsgefangenen, welchen der höchste an ihrem Aufenthaltsort befehligende Offizier dienstlich das Inkrafttreten der Kriegsgesetze eröffnet hat. Im einzelnen werden in dem deutschen Militärstrafgesetzbuch folgende M. mit Strafe bedroht: Hochverrat, Landesverrat, Kriegsverrat, Gefährdung der Kriegsmacht im Feld, unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht, Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen, Feigheit, strafbare Handlungen gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung, Mißbrauch der Dienstgewalt, widerrechtliche Handlungen im Feld gegen Personen oder Eigentum, Beschädigung von Dienstgegenständen, Diebstahl und Unterschlagung, welche im Dienst oder unter Verletzung eines militärischen Dienstverhältnisses begangen wurden, Verletzung von Dienstpflichten bei Ausführung besonderer Dienstverrichtungen und Handlungen gegen die militärische Ordnung überhaupt. Litteratur bei Militärgesetzgebung.

Militärverdienstkreuz, 1) mecklenburg-schwerinscher Orden, gestiftet 5. Aug. 1848 von Großherzog Friedrich Franz für Auszeichnung im Krieg und erweitert 1. Mai 1871 auch für nicht unmittelbar vor dem Feind erworbenes Verdienst sowie als Frauenorden "für im Krieg bewiesene Auszeichnung". Das M. ist ein achteckiges, leicht ausgeschweiftes Kreuz aus Kanonenmetall und trägt auf der Vorderseite die Inschrift: "Für Auszeichnung im Krieg", auf der Rückseite den Namenszug, darüber die Krone, darunter 1848, resp. die Jahreszahl des Feldzugs. Das Kreuz für Auszeichnung vor dem Feind wird an hellblauem Band mit rot und gelber Einfassung, das Kreuz für Auszeichnung, nicht unmittelbar vor dem Feind erworben, an rotem, blau und gelb eingefaßtem Band getragen, von den Frauen an einer Schleife in den letztern Farben. Bei wiederholter Verleihung wird der Besitz beider Klassen durch die Hinzufügung der Ziffern 1 und 2 bezeichnet, indem das zuletzt verliehene Kreuz dann als erste Klasse gilt. - 2) S. Militärehrenzeichen.

Militärverdienstorden, 1) Badischer, s. Karl-Friedrichs-Verdienstorden. - 2) Bayrischer M., s. Max-Joseph-Orden. - 3) Bayrischer M., gestiftet von Ludwig II. 19. Juli 1866 für solche, welche statutengemäß den vorhergehenden nicht erhalten können, und zwar für Militärs, die sich durch Waffenthaten ausgezeichnet, und für Zivilisten, die sich um die Armee verdient gemacht haben. Der Orden hat fünf Klassen: Großkreuze, Großkomture, Komture, Ritter 1. und 2. Klasse; dazu gehören Militärverdienstkreuze. Die Dekoration ist ein blaues achtspitziges Kreuz mit Flammen in den Winkeln aus Gold. Im blauen, von weißem Reif mit der Inschrift: "Merenti" umgebenen Mittelschild steht die gekrönte Chiffer L, auf der Rückseite der bayrische Löwe mit dem Stiftungsjahr. Das Band ist weiß und himmelblau eingefaßt. Die Großkreuze tragen dazu einen Silberstern mit dem Kreuz daraufliegend, die Großkomture einen kleinern Stern. Das silberne Ritterkreuz 2. Klasse hat keine Flammen. - 4) Französischer M., gestiftet von Ludwig XV. 1759, da der Orden des heil. Ludwig nur für Katholiken zugänglich war. Der Orden hatte drei Klassen, das Band war blau, später rot, die Dekoration ein goldenes Kreuz mit acht Kugeln und vier Lilien in den Winkeln, in der Mitte ein Degen mit der Umschrift: "Pro virtute bellica", auf dem Revers ein Lorbeerkranz und die Worte: "Ludovicus XV. instituit 1759". Der Orden erlosch 1830. - 5) Kurfürstlich hessischer M., vom Landgrafen Friedrich II. von Hessen 1759 gestiftet, 1820 mit neuen Statuten versehen, bestand aus nur einer Klasse, welche ein achtspitziges, rot emailliertes, mit goldener Krone geziertes Kreuz, in dessen Winkeln Löwen standen, an blauem Band um den Hals trug. Er erlosch 1866. - 6) Nassauischer M., s. Nassauischer Zivil und Militärverdienstorden. - 7) Niederländischer M., s. Wilhelmsorden. - 8) Österreichischer M., s. Maria-Theresia-Orden. - 9) Portugiesischer M., s. Avizorden. - 10) Russischer M., s. Georgsorden 2). - 11) Savoyischer M., resp. italienischer, von König Viktor Emanuel I. 15. Aug. 1815 gestiftet, hat fünf Klassen: Großkreuze, Komture 1. und 2. Klasse, Offiziere und Ritter. Die Dekoration ist ein auf grün emailliertem Kranz liegendes goldenes oder silbernes savoyisches Kreuz, auf dessen Avers V. E. und 1855 um zwei gekreuzte Schwerter, auf dem Revers das savoyische Kreuz mit der Umschrift: "Al merito militare" steht, und das von einer Krone überragt wird. Die Großkreuze tragen das Kreuz und dazu einen silbernen Stern, auf dem das Kreuz liegt, die Kommandeure 1. Klasse das Kreuz am Hals mit dem Stern auf der Brust, die Kommandeure das Kreuz allein am Hals, das Kreuz der Offiziere hat statt der Krone eine Trophäe; das Kreuz der Ritter hängt am Ring. Das Band ist grün mit einem roten Mittelstreifen. Der Orden kann auf Verdienste hin nachgesucht werden. 1861 neubestätigt, erhielt er