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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Minĭmen; Minĭmum; Minĭmum, barometrisches; Minister

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Minimen - Minister.

ahmende Stimme nur um eine M. später einsetzt als die erste.

Minĭmen (Mindeste Brüder, Minimi fratres Eremitae), ein die Strenge des Franziskanerordens, an den er sich sonst anschloß, durch Enthaltung von allem Fleisch überbietender, 1435 von Franz von Paula (s. d.) in Kalabrien gestifteter Mönchsorden, führte erst den Namen "Eremiten des heil. Franziskus" und ward 1474 von Papst Sixtus IV. als Kongregation bestätigt. Auch in Frankreich fand der Orden seit 1483 Eingang. Hier wurden die Glieder des Ordens die "guten Leute" (les bons hommes) genannt; Papst Alexander VI. aber änderte, als er 1493 den Orden bestätigte, jenen Namen in M. um. In Deutschland nannte das Volk sie Pauliner oder Paulaner, in Spanien Väter des Siegs (patres de victoria), weil man glaubte, daß durch ihr Gebet die Entscheidung in dem Kampf gegen die Mauren zu gunsten Ferdinands des Katholischen herbeigeführt worden sei. Die Verleihung aller Privilegien der Bettelorden an den Orden der M. sowie die Kanonisation seines Stifters trugen viel zu seiner großen Verbreitung bei. In der Mitte des 18. Jahrh. zählte er über 450 Klöster mit 25,000 Religiosen in 31 Provinzen. In Spanien trat auch ein Nonnenorden der M. (Mindeste Schwestern) ins Leben, kam aber weder hier noch in Frankreich zu einigem Gedeihen.

Minĭmum (lat.), Kleinstes, s. Maximum.

Minĭmum, barometrisches, s. Wetter.

Minister (lat., eigentlich "Diener", Staatssekretäre), die Inhaber der höchsten Verwaltungsstellen; Ministerium, die oberste Verwaltungsbehörde eines Staats. Das Institut der Ministerien ist eine Schöpfung des modernen Staats, und zwar erscheint dieselbe namentlich in Frankreich seit der Revolution, in Preußen seit der Stein-Hardenbergschen Periode, und seitdem hier die Bedeutung des alten Staatsrats mehr und mehr zurücktrat, als vollendet. In England fehlt noch heute die Titulatur M. für die Inhaber der dortigen Staatssekretariate. Nach der innern Einrichtung der gegenwärtigen Ministerien erscheint als gemeinsamer Wirkungskreis derselben: 1) die Beratung der Krone entweder durch persönlichen Vortrag der einzelnen M. oder durch kollegialische Antragstellung seitens eines gesamten, die einzelnen Ministerien in sich schließenden Staatsministeriums (Gesamtministerium); 2) die Ausführung der Gesetze entweder auf Grund besonderer in Gesetzen enthaltener Ermächtigung oder vermöge der allgemeinen Befugnis der ausführenden Gewalt; 3) die Gegenzeichnung (Kontrasignatur) allgemeiner, von der Krone ausgehender Regierungsakte sowohl im Sinn einer Beglaubigung als auch zum Zweck der Feststellung der Ministerverantwortlichkeit; 4) die Anweisung der Behörden bezüglich der Ausführungsweise bestimmter Gesetze oder Verordnungen durch ministerielle Reskripte oder Instruktionen; 5) die Stellenbesetzung entweder direkt auf Grund monarchischer Delegation an die M. oder thatsächlich im Weg des Vorschlags an den Herrscher. Was die verwaltungsrechtliche Einrichtung der Ministerien anbelangt, so können zwei Systeme unterschieden werden: das sogen. Kollegialsystem, wonach in wichtigern Fällen das Staatsministerium durch Stimmenmehrheit entscheidet, und das sogen. parlamentarische System, wonach an der Spitze des Ministeriums eine "leitende Person", ein Premierminister oder Ministerpräsident, steht, der die politische Richtung der Regierung nach außen oder auch gegenüber den Parteien zu vertreten und eine gewisse Unterordnung unter die leitenden Gesichtspunkte von den übrigen Ministern zu fordern hat. Vorausgesetzt sind bei einer derartigen Einrichtung die vollkommene Gleichartigkeit der das Ministerium bildenden Elemente und die Ernennung der einzelnen Fachminister auf Vorschlag des Premiers durch die Krone. Unter den neuern Staatsmännern ist es namentlich Fürst Bismarck, welcher diesem letztern System das Wort geredet hat, freilich ohne Anerkennung der englischen Praxis, nach der das jeweilige Kabinett aus der Parlamentsmajorität gebildet wird, deren Anwendbarkeit aber für Deutschland jedenfalls so lange zweifelhaft erscheint, als M. überhaupt nicht Mitglieder der Kammer zu sein brauchen. Abgesehen von England und den seinem Beispiel folgenden Staaten, wie Belgien, Holland und Italien, kann die Krone vielmehr ohne Rücksicht auf parlamentarische Majoritäten und Minoritäten die M. wählen. Nach deutschem Verfassungsrecht sind die M. Vertreter der Kronprärogativen und deswegen den Kammern gegenüber mit besondern Rechten ausgerüstet. Sie können zu jeder Zeit in denselben erscheinen und müssen gehört werden, ein Recht, welches nach der deutschen Reichsverfassung (Art. 9) auch den Mitgliedern des Bundesrats in Ansehung des Reichstags eingeräumt ist. Auch können sich die M. zur Vertretung der Regierungsvorlagen Kommissare substituieren. Ob M., welche nicht Mitglieder der Kammer sind, wegen Verletzung der parlamentarischen Ordnung vom Vorsitzenden eine Rüge empfangen dürfen, ist eine Streitfrage. Die gegenwärtig in den größern Staaten üblichen Fachministerien sind folgende: 1) Ministerium der Finanzen; 2) Kriegsministerium; 3) Marineministerium, in Preußen lange Zeit hindurch mit dem Kriegsministerium verbunden, jetzt unter dem Titel "Kaiserliche Admiralität" auf das Reich übernommen; in Frankreich auch mit der Verwaltung der Kolonien betraut, während in England ein besonderes Staatssekretariat für die dort hochbedeutenden Kolonien besteht; 4) Ministerium für Handel und Gewerbe; 5) Ministerium für öffentliche Arbeiten; 6) Ministerium des Ackerbaues; 7) Ministerium des Innern und der Polizei; 8) Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten; 9) Ministerium der Justiz; 10) Ministerium für Kultus und Unterricht, in Preußen mit dem Ministerium für Medizinalangelegenheiten verbunden, während in Frankreich die Verwaltung der Kultusangelegenheiten mit dem Justizministerium vereinigt ist. Das in vielen Staaten bestehende Hausministerium (Ministerium des königlichen Hauses), welches mit der Verwaltung des Kronvermögens oder der Zivilliste betraut ist, bildet keinen Bestandteil des politischen Staatsministeriums. Neben den Fachministern kommen aber auch M. ohne Portefeuille vor, die dem Gesamtministerium angehören und im Ministerrat Sitz und Stimme haben, ohne an der Spitze eines besondern Ministeriums zu stehen. Neben der Teilung nach Arbeitsfächern können bei der Organisation der Ministerien auch örtliche und territoriale Gesichtspunkte in Betracht kommen. Schon in der Errichtung kolonialer Ministerien ist dies der Fall. In England ist überdies der schottische Lord Advocate Ratgeber für die Behandlung schottischer Angelegenheiten. Vor der Einverleibung Lauenburgs in den preußischen Staat bestand auch eine besondere Ministerialabteilung für lauenburgische Sachen. In kleinern Staaten zerfällt das Ministerium in verschiedene Departements oder Abteilungen, welche verantwortlichen Departements- oder Abtei-^[folgende Seite]