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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Mitcham; Mitchell; Mitchellsche Kur; Miteigentum

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Mitcham - Miteigentum

dern, ohne daß aber für die Erregung der erstern der Willensimpuls maßgebend gewesen ist. So pflegt sich z. B. bei der Beugung des dritten Fingers der vierte unwillkürlich mitzubewegen, bei der Kontraktion des geraden innern Augenmuskels die Pupille zu verengern, beim Heben schwerer Gegenstände eine Reihe von Gesichtsmuskeln zusammenzuziehen u. s. w. Die Erscheinung beruht nicht, wie man wohl annahm, auf sog. Reflexbewegungen (s. d.), sondern auf gleichzeitiger Erregung der verschiedenen Centralorgane für die Bewegung der genannten Teile, die ja unter sich durch Leitungen in Verbindung stehen.

Mitcham (spr. mittschĕm), Ort in der engl. Grafschaft Surrey, im E. von London, nordwestlich von Croydon, hat (1891) 12 127 E., Fabrikation von Firnis und Wachstuch; Villen Londoner Kaufleute.

Mitchell (spr. mittschĕl), wichtiger Fluß auf der York-Halbinsel der brit.-austral. Kolonie Queensland, entspringt nur etwa 30 km von der Ostküste, nimmt links den Lynd und rechts den goldreichen Palmer auf und mündet in den Carpentariagolf.

Mitchell (spr. mittschĕl), Donald Grant, amerik. Schriftsteller, geb. im April 1822 zu Norwich (Connecticut), studierte im Yale College, machte Reisen in Europa, studierte dann die Rechte in Neuyork, besuchte abermals Europa, wurde 1853 Konsul in Venedig, kam 1855 wieder nach den Vereinigten Staaten und lebt seitdem auf seinem Gute Edgewood bei New-Haven. Unter dem Pseudonym Ik Marvel veröffentlichte er "Fresh gleanings" (1847; neue Ausg. 1851), "Reveries of a bachelor" (1850). Von seinen zahlreichen andern Werken, die unter seinem Namen erschienen, sind die bedeutendsten: "Dream life" (1851), "My farm of Edgewood" (Neuyork 1863), "Wet days at Edgewood" (ebd. 1864), "Doctor Johns: being a narrative of certain events in the life of an orthodox minister of Connecticut" (2 Bde., ebd. 1866), "Rural studies" (ebd. 1867; neue Ausg. u. d. T. "Out of town places", 1884), "About old story-tellers" (ebd. 1877), "English lands, letters and kings" (1889-90).

Mitchellsche Kur (Weir Mitchellsche Kur, Playfair-Mitchellsche Kur, Mastkur), vom amerik. Arzt Weir Mitchell (spr. wihr mittschĕl) in Philadelphia gegen schwere Nervenleiden empfohlene Heilmethode. Sie verfolgt den Zweck, bei den herabgekommenen Kranken in verhältnismäßig kurzer Zeit (wenigen Wochen) Blut und Fett in reichlicher Menge neu zu bilden und so den allgemeinen Kräftezustand und die Ernährungsverhältnisse sämtlicher Körpergewebe und speciell diejenigen des Nervengewebes zu heben und aufzubessern. Die Kur setzt sich aus fünf verschiedenen Heilfaktoren zusammen. Der erste ist die vollständige Trennung des Kranken aus seiner gewohnten Umgebung; der Kranke muß isoliert und hinsichtlich seiner Lebensweise streng von dem Arzt und Pflegepersonal überwacht werden. Ein zweites wichtiges Moment ist vollständige körperliche und geistige Ruhe; der Kranke muß 6-8 Wochen zu Bett liegen, darf in den ersten vier Wochen weder aufsitzen noch lesen und schreiben und nur allmählich und vorsichtig zu aktiven Bewegungen wieder übergehen. Der dritte Heilfaktor, welchem die ganze Kur auch den Namen der Mastkur verdankt, besteht aus der sehr reichlichen Ernährung des Kranken. Zu Beginn der Kur erhält der Kranke als ausschließliche Nahrung Milch, und zwar beginnt man mit kleinen, schluckweise zu genießenden Quantitäten und läßt zunächst nur alle 2-3 Stunden 90-120 ccm (0,09 bis 0,12 l) Milch verabreichen; diese Portionen werden schon nach wenigen Tagen derart gesteigert, daß in 24 Stunden 3-4 l Milch genossen werden. Möglichst bald giebt man dann dem Kranken neben Milch noch Zwieback, dann auch feste Mahlzeiten, so daß schließlich die Speisenzufuhr in vielfachen Mahlzeiten eine wirklich enorme ist. Der vierte wichtige Faktor der M. K. ist die ausgiebige Massage des Körpers, welche die nachteiligen Folgen der anhaltenden Bettruhe abwenden und gleichzeitig das erschöpfte Nervensystem anregen und beleben soll. Die Massage wird vom dritten oder fünften Kurtage an allmählich steigend bis zu zweimal täglich 1½ Stunde lang geübt und soll alle Weichteile der Extremitäten, des Rückgrats, der Brust und des Bauches umfassen. Als wichtigstes Unterstützungsmittel der Massage dient der fünfte Heilfaktor der Mastkur, die Anwendung der Elektricität oder die Faradisation der Muskeln, welche den schädlichen Folgen der einförmigen Ruhe entgegenwirkt. In 6-9 Wochen ist die Kur beendet. Durch das Mitchellsche Verfahren sind wiederholt bei schweren, anscheinend unheilbaren Nervenleiden geradezu erstaunliche Kurerfolge erzielt worden. - Vgl. Mitchell, Fat and blood: an assay on the treatment of certain forms of neurasthenia and hysteria (Philad. 1877; 4. Aufl. 1885; deutsch von Klemperer, Berl. 1887); Playfair, The systematic treatment of nerve prostration (Lond. 1883; deutsch von Tischler, Berl. 1883); Burkart, Zur Behandlung schwerer Formen von Hysterie und Neurasthenie (Lpz. 1884).

Miteigentum, das mehrern Personen zustehende Eigentum. Regel ist, daß das Eigentum den Beteiligten nach Bruchteilen zusteht, daß ein jeder über seinen Anteil frei verfügen kann und daß das innere Verhältnis sich nach den Vorschriften über Gemeinschaft richtet (Deutscher Entwurf, Reichstagsvorlage §§. 992 fg., §§. 728 fg.). Zu allen Verfügungen, welche die ganze Sache betreffen, ist Mitwirkung aller Beteiligten erforderlich. Der germanistische Begriff des Gesamteigentums (s. d.), condominium pluridum in solidum, scheitert an dem innern Widerspruche, daß von den mehrern ein jeder Eigentümer des Ganzen sein soll (vgl. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 225); aber es giebt ein M., welches man wohl M. zur Gesamten Hand (s. d.) genannt hat.

Im röm. Recht gilt die Regel, daß bei allen Verfügungen über die Sache jeder Genosse verbieten kann (melior conditio prohibentis). Die Schärfe dieses Princips ist im modernen Recht dadurch gemildert, daß im weitern Umfange jeder Genosse den dem gemeinsamen Interesse entsprechenden Mehrheitsbeschlüssen sich unterwerfen muß (Preuß. Allg. Landr. I, 12, §§. 10, 25, 30; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 833; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 331, Deutscher Entwurf § 732). Den dinglichen, auch den Sondernachfolger bindenden vertragsmäßigen Ausschluß der Teilung hat schon das röm. Recht zugelassen, ebenso der Deutsche Entwurf § 994; oft wird die Wirkung des Ausschlusses zeitlich begrenzt, im franz. Recht auf 10 Jahre, nach dem Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch auf 20 Jahre. Die Teilung geschieht nach Umsetzung in Geld durch Versteigerung oder durch Naturalteilung. Nach preuß. Recht kann jeder Genosse auf der Versteigerung bestehen.