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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Moratorium - Morbihan.

(1792) rächte. Der Friedensfürst Godoy gewährte ihm die Mittel zu einer längern Reise durch Frankreich, England, Deutschland, die Schweiz und Italien, von welcher er erst 1796 zurückkehrte. In die nächsten Jahre fallen die Lustspiele: "El baron", "La mogigata" und "El sí de las niñas", welch letzteres einen außerordentlichen Erfolg hatte und bald in verschiedene Sprachen übersetzt wurde. Nach der französischen Okkupation schloß er sich an die neue Regierung an und wurde vom König Joseph 1811 zu seinem Bibliothekar ernannt. In der Folge sah er sich wiederholentlich verfolgt und zur Flucht genötigt, bis er sich 1822 dauernd in Paris niederließ, wo er 21. Juni 1828 starb. M. gilt mit Recht für den bedeutendsten der neuern spanischen Dramatiker. Seine Lustspiele zeichnen sich durch gute Erfindung, natürliche Entwickelung, Wahrheit der Charaktere und Lebhaftigkeit des Dialogs aus, wenn es ihnen auch an Phantasie und Schwung fehlt. Auch um die Geschichte des spanischen Dramas hat er sich durch seine "Origenes del teatro español" verdient gemacht. Die vollständigsten Ausgaben seiner "Obras" sind die von der spanischen Akademie besorgte (Madr. 1830-31, 6 Bde.) und im 2. Bande der "Biblioteca de autores españoles" (das. 1848). Eine Auswahl seiner lyrischen Gedichte gibt Wolfs "Floresta de rimas modernas castellanas" (Par. 1837, 2 Bde.).

Moratorĭum (mittellat., Anstandsbrief, Indult, Literae dilatoriae, respirationis, securitatis), die einem zahlungsunfähigen Schuldner durch die staatliche Autorität erteilte Zahlungsfrist gegenüber seinen Gläubigern. Je nachdem es sich dabei um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs für einen einzelnen bestimmten Schuldner oder um eine solche für gewisse Kategorien von Schuldnern oder von Schulden handelt, wird zwischen Spezial- und Generalmoratorien unterschieden. Die Reichspolizeiordnung von 1577 übertrug das Recht zur Erteilung von Moratorien, und zwar bis zu dem Zeitraum von fünf Jahren (daher der Ausdruck Literae quinquennales, "Quinquennalien"), dem Landesherrn. Die deutsche Partikulargesetzgebung aber gab dies Recht vielfach den Obergerichten, oder sie verlangte doch für die Erteilung eines Moratoriums durch den Regenten die Mitwirkung der Gerichte. Auch kannte die deutsche wie die außerdeutsche Gesetzgebung die Erteilung von Moratorien für ganze Bevölkerungsklassen, z. B. für Kaufleute, und für ganze Länder und Landesteile, insbesondere nach einem Krieg. Neuere Verfassungsurkunden erklärten derartige Eingriffe in die Privatrechtsverhältnisse für unstatthaft. Das Einführungsgesetz zur deutschen Zivilprozeßordnung (Art. 14) hat die bestehenden Vorschriften über Moratorien in den einzelnen deutschen Staaten beseitigt, und ebenso erklärt das Einführungsgesetz zu der deutschen Konkursordnung (§ 4) die Vorschriften über die landesherrliche oder gerichtliche Bewilligung einer allgemeinen Zahlungsstundung für aufgehoben. Dies würde jedoch nicht ausschließen, daß ein Spezialgesetz in der Folgezeit einmal auch in Deutschland eine solche aussprechen könnte, wie dies in Frankreich während des deutsch-französischen Kriegs durch mehrere Moratoriengesetze geschehen ist. Vgl. Jaques, Die durch die französischen Moratorienverfügungen hervorgerufenen Regreßfragen (Wien 1872).

Moratscha, Fluß in Montenegro, entspringt auf der Siniawina Planina in der Landschaft M., durchfließt das Land in südlicher Richtung und fällt in den See von Skutari, den er unter dem Namen Bojana (s. d.) wieder verläßt.

Morāvia, lat. Name für Mähren.

Moráwa, 1) rechtsseitiger Nebenfluß der Donau in Serbien, entspringt als Bulgarische M. an der Tzrna Gora, nördlich von Schkoplje, fließt gegen O. und wendet sich dann nach NW. Nach etwa 261 km langem Laufe vereinigt sie sich nördlich von Kruschewatz mit der von W. kommenden Serbischen M., welche auf der serbischen Grenze am Goljagebirge entspringt, in geschlungenem Lauf nach NW., O., SO. und NO. fließt und durch den bedeutendern, vom Berge Schljeb kommenden Ibar verstärkt wird. Der vereinigte Fluß mündet unterhalb Smederewo. Die Gesamtlänge der M., die von Tjuprija an schiffbar ist, beträgt 420 km. - 2) Slaw. Name der March.

Morawiden, s. Almorawiden.

Morawiese (Kungsangen), Wiese in Schweden, 7 km von Upsala, wo in alter Zeit die Könige des Landes gewählt wurden. In der Mitte der Wiese stand der große Morastein, auf den man den König nach der Wahl hob. Für jeden neuen König wurde ein neuer Stein mit einer Inschrift neben den eigentlichen Morastein gelegt, so daß zuletzt zwölf Steine rundum lagen. Doch sind nur einige der letztern mit verwitterten Inschriften noch vorhanden.

Moray (spr. mórä), Grafschaft, s. Elginshire.

Moray Firth (spr. mórä), Meerbusen an der Nordostküste Schottlands, in welchen die kleinern Firths von Inverneß und Cromarty münden. Durch den Kaledonischen Kanal (s. d.) steht er mit dem Atlantischen Ozean in Verbindung.

Morbegno (spr. -bennjo), Marktflecken in der ital. Provinz Sondrio, an der Mündung des Bitto in das Veltlin und an der Eisenbahn Colico-Sondrio, von herrlicher Vegetation umgeben, aber dem Sumpffieber ausgesetzt, mit schöner Hauptkirche (von 1588), Theater und (1881) 2466 Einw., welche Seidenkultur, Käsebereitung, Weinbau und Handel betreiben.

Morbīd (franz.), krank, krankhaft, auf Krankheit bezüglich; mürbe, weich.

Morbidesse (franz., ital. Morbidezza), Mürbigkeit; Weichheit, Zartheit, besonders in Bezug auf die koloristische Behandlung des Fleisches in der Malerei.

Morbidität (v. lat. morbus, Krankheit), Krankheitszustand; in der Statistik s. v. w. Häufigkeit von Erkrankungen, insbesondere das Verhältnis der Dauer aller Erkrankungen zur ganzen Zeit, welche alle Glieder einer Gesellschaft in bestimmter Frist durchlebten. Die Bestimmung der M. ist von Wichtigkeit für die Krankenversicherung (s. Krankenkassen, S. 153).

Morbihan (spr. -āng, kelt., s. v. w. kleines Meer), Meerbusen des Atlantischen Ozeans an der Westküste von Frankreich, der erst in historischer Zeit durch Sinken der Küste entstanden zu sein scheint, 20 km lang, 12 km breit, wird durch die Halbinsel Ruis vom offenen Meer (Bai von Quiberon) geschieden, hat außerordentlich zerrissene Ufer und zahlreiche Inseln. Hiernach ist das französische Departement der Niederbretagne benannt, welches südlich an den Atlantischen Ozean, westlich an das Departement Finistère, nördlich an Côtes du Nord und östlich an Ille-et-Vilaine und Niederloire grenzt, mit einem Flächenraum von 6798 qkm (123,5 QM.). Im N. erhebt sich an der Grenze gegen das Departement Côtes du Nord die Montagne Noire, mit Wald und Heideland bedeckt, bis zu 300 m. Von da fällt der Boden gegen S. rasch ab und bildet nur eine von Hügelreihen durchzogene Hochebene, teils kultiviert, teils ausgedehnte, meist verödete Heiden enthaltend. Die Küste ist durch ihre Klippen, ihre zahlreichen schönen