45
Mufettisch – Mufti
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Mu'ezzin'
fünf obligaten Gebetrufen sind noch zwei außerordentliche zu erwähnen, wodurch von vielen Moscheen zweimal während der Nacht die Gläubigen zu
Andachtsübungen aufgerufen werden.
Mufettisch (arab., «Untersucher»), im türk. Staate Titel derjenigen richterlichen Personen, welche alle auf fromme Stiftungen
(Wakuf, s. d.) bezüglichen Prozesse und sonstigen Angelegenheiten in letzter Instanz zu entscheiden haben.
(S. Ulemâ.)
Muff, Pelzwärmer, eine Röhre von Pelzwerk, die sich schon an der Schaube des 16.
Jahrh, und zwar zu beiden Seiten befand, um in kalter Jahreszeit die Hände zu schützen, aber sich auch schon in der jetzt üblichen Form auf einem
Wandbilde von Ben. Gozzoli, also im 15. Jahrh., findet. In seiner heutigen Gestalt kam der M. in der zweiten Hälfte des 17. Jahrh, auf; er wurde nicht nur
auf der Straße und im Winter, sondern auch zu Hause und in Gesellschaften, oft in absonderlicher Form, wie in der von kleinen Hunden, getragen. Noch
1701 bei der Krönung in Königsberg hatten alle Damen den M. zur großen Hoftoilette. Um 1680 fanden auch die Männer Gefallen an diesem
Toilettenstück und gaben ihm oft unglaubliche Dimensionen; sie trugen ihn wie die Frauen an Schnüren und gaben solchen von Leopardenfell den Vorzug.
Gegen Ende des 17. Jahrh. verwendeten die Damen statt des Pelzwerks häufig Seide, Sammet und Plüsch in bunten Farben, welche Stoffe reich
abgenäht und mit Quasten und Schleifen, wie auch noch in der Gegenwart, geschmückt wurden; auch färbte man weißes Pelzwerk blau, rosa oder grün.
In den letzten Jahrzehnten des 18. Jahrh. kamen, und zwar zunächst in England, große M. bei den Herren wieder in Gebrauch, eine Mode, die auch auf
dem Kontinent Anklang fand, der aber durch die Französische Revolution ein Ende bereitet wurde.
Muffel, Vorrichtung zum stärkern Erhitzen von Gegenständen, die weder mit dem Brennmaterial noch mit den
Feuerungsgasen in unmittelbare Berührung kommen sollen. Die M. ist ein aus feuerfestem Thon oder auch aus Gußeisen angefertigter Behälter von einer
dem zu erhitzenden Gegenstand angepaßten Form, der so in einem Ofen, dem Muffelofen, angebracht ist, daß
seine ganze Außenfläche, mit Ausnahme der an der Vorderwand des Ofens herausnehmbaren, mit einem Schauloch versehenen Einsatzöffnung und
einigen von Mauerwerk unterstützten Stellen, vom Feuer umgeben wird. Man bedient sich des Muffelofens zum Einbrennen gewisser Farben in der
Porzellan- und Glasmalerei, zum Einschmelzen der Emaille, zu vielen Zwecken der Hüttenprobierkunst, bei der Untersuchung des Silbers und des Goldes
auf ihren Feingehalt, im chem. Laboratorium bei der Darstellung von Aschen organischer Substanzen u. a. Die größten M. kommen zur Verwendung bei
gewissen Formen der Glaubersalzöfen sowie beim Abrösten von Arsenmetallen bei der Gewinnung der arsenigen Säure.
Muffelfarben, in der Porzellanmalerei diejenigen Farben, die auf die Glasur aufgetragen und bei mäßiger Hitze in der Muffel
eingebrannt werden, zum Unterschied von den Scharffeuerfarben, die unter der Glasur liegen und der vollen Glut
des Porzellanofens ausgesetzt gewesen sind. Auch sind die meisten Farben der Glasmalerei M.
Müffling, Friedr. Ferd. Karl, Freiherr von, nach einem alten Familiennamen Weiß genannt, preuß. Generalfeldmarschall, geb.
12. Juni 1775 zu Halle a. S., trat 1790 in ein Füsilierbataillon, wohnte 1792–94 den Rheinfeldzügen bei, nahm an Vermessungen teil und wurde 1803 als
Hauptmann in den Generalstab versetzt. Den Feldzug von 1806 machte er als Generalstabsoffizier beim Korps des Fürsten von Hohenlohe, den Rückzug
bei Blüchers Korps mit, für den er 7. Nov. die Konvention von Ratkau abschloß. 1809 trat er in sächs.-weimar. Civildienste, kehrte aber 1813 nach Preußen
zurück, wurde Oberstlieutenant im Generalstabe und nach Ablauf des Waffenstillstandes Generalquartiermeister der schles. Armee. M. blieb in dieser
Stellung in Blüchers Hauptquartier bis zur Einnahme von Paris, wurde nach der Schlacht bei Leipzig Generalmajor und 1814 Chef des Generalstabes der
unter Kleist am Rhein zurückgebliebenen Armee. Dem Feldzuge von 1815 wohnte er als preuß. Bevollmächtigter in Wellingtons Hauptquartier bei. Nach
der Kapitulation von Paris wurde er Gouverneur der Hauptstadt. Er blieb dann bei der Occupationsarmee und war 1818 auf dem Kongreß zu Aachen
thätig. 1821 zum Chef des Generalstabes der Armee ernannt, veranlaßte er viele Verbesserungen im Vermessungswesen und führte zur Darstellung der
Erhebungen des Erdbodens die nach ihm benannte Zeichenmanier ein (s. Terrainzeichnung). 1829 erhielt er eine Sendung nach
Konstantinopel und vermittelte den Frieden zu Adrianopel zwischen Rußland und der Türkei. Bald darauf (26. Nov.) wurde er kommandierender General
des 7. Armeekorps, 1838 Gouverneur von Berlin, 1841 Präsident des Staatsrats. Auf sein Ansuchen erhielt er 1847 den Abschied, wobei er zum
Generalfeldmarschall ernannt wurde. Er starb 16. Jan. 1851 zu Erfurt.
Von seinen Schriften, die unter der Chiffre C. Von W. erschienen, sind zu nennen: «Die preuß. und russ. Campagne im J. 1813» (Bresl. 1813),
«Geschichte des Feldzugs der Armee unter Wellington und Blücher 1815» (Stuttg. 1817), «Zur Kriegsgeschichte der J. 1813 und 1814; die Feldzüge der
schles. Armee» (2. Aufl., Berl. 1827), «Betrachtungen über die großen Operationen und Schlachten der Feldzüge von 1813 und 1814» (ebd. 1825),
«Napoleons Strategie im J. 1813» (ebd. 1827). Aus seinem Nachlaß erschien: «Aus meinem Leben» (ebd. 1851; 2. Aufl. 1855); doch ist dies Werk keine
unbedingt zuverlässige Quelle.
Mufti (arab., «Entscheider»), ein der Ulema-Korporation angehöriger Gelehrter, welcher nach dem Scher-i-Scherif, dem
religiösen kanonischen Recht, über obschwebende Rechtsfragen Gutachten (Fetwas) abgiebt. Jedes mohammed.
Tribunal (Mehkeme) besitzt neben dem Kadi (Richter) auch seinen M. Der M. steht im Range unter dem Kadi und hat in der Regel keine andere
Beförderung zu erwarten, als die Versetzung zum Tribunal einer bedeutendern Stadt. Der oberste M. des Islams ist der
Großmufti von Stambul, mit dem Titel Scheich uI-Islâm, welcher auf gleicher
Rangstufe mit dem Großwesir, der Vertreter des religiösen Gesetzes, an der obersten Staatsstelle ist. Sein Gutachten muß in religionsgesetzlicher
Beziehung zu den Verfügungen der Regierung und zu jeder Staatshandlung eingeholt werden. Er ist das Ober-
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 46.