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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Mundum - Munition.

die aber gleichwohl nur dem flachsten Unterhaltungsbedürfnis genügen können und durch häßliche Züge der niedrigsten Lebensauffassung entstellt sind. Außerdem sind noch zu erwähnen: "Federzeichnungen auf der Reise nach der Schweiz" (Berl. 1864, 2 Bde.); "Novellen" (das. 1865, 4 Bde.); "Geschichtsbilder", Novellen (Jena 1868, 3 Bde.); "Reisebriefe aus Ägypten, vom Suezkanal" (das. 1871, 2 Bde.) u. a. Ihre "Kleinen Romane" erschienen gesammelt Altona 1860-66, 21 Bde.

Mundum (lat.), Reinschrift (vgl. Mundieren).

Mundus vult decĭpi, ergo decipiātur (lat.), "Die Welt will betrogen sein, also werde sie betrogen", ein Ausspruch, dessen Autorschaft dem päpstlichen Legaten Caraffa (dem nachherigen Papst Paul IV.) beigelegt wird, der indessen in deutscher Fassung ("die wellt die will betrogen syn") schon in S. Brants "Narrenschiff" vorkommt.

Munedschim Baschi, der an den mohammedan. Höfen angestellte Hofastrolog.

Munĕra (lat., Plur. von munus, "Leistung, Geschenk"), bei den Römern öffentliche Schauspiele, besonders der Gladiatoren (s. d.).

Mungir, ind. Ort, s. Monghir.

Mungo, Art Wolle, s. Shoddy.

Mungo Park, Reisender, s. Park.

Mungos, s. Ichneumon.

Municipal Corporation (spr. Mjuníssipl korporehschen, "städtische Körperschaft"), die durch die Reformakte von 1835 einer Anzahl englischer Städte verliehene Bezeichnung. Danach besteht die Bevölkerung aus dem Mayor (Bürgermeister), den Aldermen (Ältesten, Ratsherren) und Burgesses (Bürgern). Bürgerrecht genießt, wer männlichen Geschlechts ist, 3 Jahre lang im Borough (der Stadt) selbst oder nicht mehr als 11 km von derselben entfernt gewohnt hat und Armensteuer zahlt. Die Bürger erwählen jährlich am 1. Nov. die Councillors (Stadträte), welche drei Jahre im Amt bleiben und ihrerseits die Aldermen (Ratsherren) wählen, deren Amtsdauer sechs Jahre beträgt. Der Mayor wird von den Councillors gewählt und bleibt in der Regel nur ein Jahr im Amt. Von den städtischen Beamten werden der Town Clerk (Stadtschreiber) und der Schatzmeister vom Stadtrat, die 2 Auditoren und 2 Assessoren (die mit Revision der Wählerlisten betraut sind) von sämtlichen Bürgern erwählt. Friedensrichter und besoldete Polizeirichter, gleichwie für größere Städte ein Recorder (s. d.), werden von der Krone ernannt. Die Munizipalität sorgt für Erhaltung des öffentlichen Friedens, bestallt die städtische Polizei, pflastert und beleuchtet die Straßen und übernimmt eventuell auch die Schulverwaltung, die Herstellung von Wasserwerken und Gasanstalten etc. Die Armenpflege liegt indes in den Händen besonderer Behörden. Die von einer Corporation erlassenen Gesetze (bye-laws) bedürfen der königlichen Bestätigung. Im J. 1835 wurden 178 Städten die Rechte von Korporationen erteilt, und ihre Zahl ist seitdem auf 230 gestiegen. Die City von London hat eine ihr eigentümliche Verfassung (s. London, S. 904).

Municipium (lat.), bei den Römern in der ältern Zeit Benennung derjenigen Städte Italiens, welche zwar das römische Bürgerrecht, aber ohne Stimm- und Ehrenrecht, und wenigstens zum großen Teil ihre eigne Verwaltung hatten. Durch das Julische Gesetz des Jahrs 90 v. Chr. erhielten aber alle diese Städte das volle römische Bürgerrecht, so daß also der Bürger einer Munizipalstadt (municeps) zugleich römischer Bürger (civis Romanus) war. Name und Verhältnis der Munizipien wurde nun auch auf Städte in den Provinzen übertragen, jedoch in der ältern Weise, d. h. (bis auf Caracalla, der allen römischen Unterthanen das römische Bürgerrecht verlieh) ohne das volle römische Bürgerrecht, sofern es nicht Einzelnen oder auch ganzen Städten besonders verliehen wurde. Für die Verwaltung gab es überall Dekurionen (s. d.), welche den römischen Senatoren entsprachen, und verschiedene Magistrate: Zweimänner (duoviri), Viermänner (quatuorviri), Ädilen, Quinquennales (den römischen Zensoren entsprechend), von denen die beiden zuerst genannten (hier und da auch unter den Namen Diktatoren, Konsuln, Prätoren erscheinend) die erste Stelle einnahmen. Dekurionat und Magistrate waren eigentlich, wie in Rom, Ehrenämter; sie wurden aber infolge der Verarmung der Städte immer mehr zu einer drückenden Last, da die öffentlichen Ausgaben meist ihnen auferlegt wurden. Die sämtlichen Bewohner der Städte, sofern sie das Bürgerrecht besaßen, waren in Kurien eingeteilt; von ihnen verschieden waren die Insassen (incolae), welche zwar an den Pflichten, nicht aber an den Rechten der Bürger teilhatten; eine besondere Klasse bildeten die Augustales, ursprünglich, wie es scheint, Kollegien für den Kult des Augustus, die aber allmählich zu einem den Dekurionen zunächst stehenden Stand erwuchsen. Über das Hinüberdauern der römischen Städteverfassung in das Mittelalter vgl. besonders Savigny, Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter, Bd. 1, und Raynouard, Histoire du droit municipal en France (Par. 1829). Vgl. auch Roth, De re municipali Romanorum (Stuttg. 1801); E. Kuhn, Die städtische und bürgerliche Verfassung des römischen Reichs, Bd. 1 (Leipz. 1864).

Munifizénz (lat.), Freigebigkeit.

Munif Pascha, türk. Minister, geb. 1832 zu Aintab am Euphrat von arabischen Eltern, kam 1848 in das Übersetzungsbüreau nach Konstantinopel und ward 1856 an die türkische Gesandtschaft nach Berlin versetzt, wo er die deutsche Sprache lernte und Heines Gedichte in das Persische und Urquharts Werk "The spirit of the east" ins Türkische übersetzte. 1860 nach Konstantinopel zurückgekehrt, wurde er wieder im Übersetzungsbüreau angestellt, aus dem er wiederholt austrat, um die Posten eines Handelsgerichtspräsidenten, eines Präsidenten der Munizipalität von Pera und Galata und eines Unterstaatssekretärs im Polizeiministerium zu bekleiden. Doch wurde er nach kurzer Zeit dieser Ämter wieder entsetzt, schließlich verlor er auch seine Stelle als erster Dragoman des Diwans, weil er dem Sultan Abd ul Asis als radikaler Reformer verdächtigt wurde. Denn M. trieb eifrig Schriftstellerei, übersetzte Voltaire, redigierte eine wissenschaftliche Monatsschrift und korrigierte sogar eine türkische Übersetzung der Bibel. 1873 wurde er zum türkischen Botschafter in Teheran ernannt und übernahm 1877 das Unterrichtsministerium. Trotz der beschränkten Mittel, die ihm zu Gebote standen, leistete er für die Hebung des öffentlichen Unterrichts in der Türkei dennoch Bedeutendes; er eröffnete das Museum für antike Kunst in Konstantinopel und verschaffte der preußischen Regierung den Ferman für die Ausgrabung der pergamenischen Skulpturen. In seinen Mußestunden verfaßte er ein arabisches Wörterbuch.

Munimént (lat.), Befestigung, Schutzmittel; im Rechtsstreit Umstand, welcher einer Partei günstig ist.

Munition (lat.), die Gesamtheit aller Gegenstände, welche zum Schießen aus Feuerwaffen dienen. Man unterscheidet scharfe und blinde oder Manöver-^[folgende Seite]