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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Mühlenbruch; Mühlenrecht; Mühlensandstein; Mühlenspiel; Mühler

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Mühlenbruch - Mühler.

Bechers, dessen Fuß von einer Mühle gebildet war (s. Abbildung, S. 852). Wenn man in die unterhalb der Mühle befindliche Röhre hineinblies, drehten sich sowohl die Flügel der Mühle als die Zeiger eines am Mühlengehäuse angebrachten Zifferblattes. Wer beim Hineinblasen die häufigsten Umdrehungen der Flügel und Zeiger hervorbrachte, erhielt von dem Gegner beim Spiel oder beim Wett- und Gesundheittrinken den Becher mit Wein gefüllt. Die M. sind meist aus vergoldetem Silber oder Glas gefertigt.

Mühlenbruch, Christian Friedrich, ausgezeichneter Zivilrechts- und Prozeßlehrer, geb. 3. Okt. 1785 zu Rostock, studierte hier, in Greifswald, Göttingen und Heidelberg, habilitierte sich 1805 an der Universität seiner Vaterstadt und wurde daselbst 1808 Ratsherr, 1810 ordentlicher Professor der Rechte. 1815 ging er in gleicher Eigenschaft nach Greifswald, 1818 nach Königsberg, 1819 nach Halle, 1833 mit dem Rang eines Geheimen Justizrats nach Göttingen. Er starb 17. Juli 1843. Von seinen durch Klarheit und Scharfsinn ausgezeichneten Werken sind hervorzuheben: "Die Lehre von der Zession der Forderungsrechte" (Greifsw. 1817, 3. Aufl. 1835); "Doctrina pandectarum" (Halle 1823-25, 3 Bde.; 4. Aufl. 1838-40; deutsch bearbeitet als "Lehrbuch des Pandektenrechts", das. 1835-37, 3 Bde.; 4. Aufl. von Madai, 1844); die Fortsetzung von Chr. Fr. v. Glücks "Erläuterung der Pandekten", Bd. 35-43 (Erlang. 1833-43); "Lehrbuch der Institutionen des römischen Rechts" (Halle 1842, 2. Aufl. 1847). Außerdem war er Redakteur der Halleschen "Allgemeinen Litteraturzeitung" für die juristischen Disziplinen und beteiligt an der Redaktion des "Archivs für die zivilistische Praxis".

Mühlenrecht, diejenigen Rechtssatzungen, welche sich auf die Anlage und den Betrieb von Mühlwerken beziehen. Die Mühlengesetzgebung ist ein Ausfluß der Mühlenhoheit, d. h. der Befugnis des Staats, die Anlage, Veränderung und den Betrieb von Mühlen jeder Art zu überwachen und durch besondere Mühlordnungen (z. B. preußische Mühlenordnung von 1810, österreichische von 1814, badische von 1822 etc.) zu regeln. Was insbesondere die Wassermühlen anbelangt so bestand früher in Deutschland vielfach das sogen. Mühlenregal, d. h. das ausschließliche Recht des Staats, die Wasserkräfte öffentlicher (und in manchen Staaten, z. B. in Sachsen, auch privater) Flüsse zum Mühlenbetrieb zu verwenden. Die Befugnis zur Anlage von Mühlwerken in solchen Flüssen (Mühlengerechtigkeit) konnte alsdann seitens der Privaten nur durch besondere staatliche Verleihung erworben werden, welch letztere in der Regel nur gegen eine ständige Abgabe (Mühlzins) an den Staat erteilt wurde, die in älterer Zeit meistens als Reallast auf das betreffende Mühlgrundstück gelegt ward. Der Umfang der Berechtigung des Müllers bestimmt sich im einzelnen Fall durch die Festsetzung der Breite und der Tiefe des Gewässers. Erstere erfolgt durch amtliche Normierung der Breite des Mühlendammes oder des sogen. Fachbaums, d. h. des obersten Balkens des wagerecht in den Fluß gelegten Wehrs, hinter welchem sich das Wasser anstaut. Die Höhe des Wasserstandes, bis zu der die Stauung geschehen darf, wird durch den senkrecht in den Fluß eingerammten Merkpfahl (Eichpfahl, Sicherheitspfahl) fixiert. Die deutsche Gewerbeordnung verlangt zur Errichtung von Stauanlagen für Wassertriebwerke die Genehmigung seitens der zuständigen Verwaltungsbehörde und räumt den höhern Verwaltungsbehörden die Befugnis ein, über die Entfernung, welche bei Errichtung von durch Wind bewegten Triebwerken von benachbarten fremden Grundstücken und von öffentlichen Wegen innezuhalten ist, durch Polizeiverordnungen Bestimmung zu treffen. Der sogen. Mahlzwang (Mühlzwang), welcher früher vielfach vorkam und indem mit dem Besitz einer Mühle verbundenen Recht bestand, die Konsumenten eines bestimmten Bezirks zu zwingen, ihren Bedarf nur bei dem Berechtigten mahlen und schroten zu lassen, ist durch die Reichsgewerbeordnung beseitigt worden, soweit dies nicht bereits durch frühere Partikulargesetze geschehen war. Vgl. Deutsche Gewerbeordnung, § 7, 16-23, 28; österreichisches Wassergesetz vom 30. Mai 1869; Nieberding, Wasserrecht und Wasserpolizei in Preußen (Bresl. 1866); Peyrer, Das österreichische Wasserrecht (2. Aufl., Wien 1886); Neubauer, Zusammenstellung des in Deutschland geltenden Wasserrechts (Berl. 1881).

Mühlensandstein, s. Grit.

Mühlenspiel, Spiel, das von zwei Personen auf einer aus drei konzentrisch in der Mitte jeder der vier Seiten durch eine Linie durchschnittenen Vierecken bestehenden Figur, dergleichen sich meist auf der untern Fläche des Damenbretts befinden, gespielt wird. Jeder der Spielenden hat neun Damensteine und sucht, indem er die Steine, einen nach dem andern, entweder in die Ecken oder in die Mitte aufsetzt, eine "Mühle" zu bekommen, d. h. drei Steine nebeneinander in Einer Linie zu erhalten. Dann zieht er seine Mühle auf und schlägt, wenn er sie wieder zuzieht, einen Stein des Gegners, der nicht in einer Mühle steht. Man sucht besonders eine Zwickmühle zu bekommen, d. h. eine solche Mühle, die auf den einander parallelen Linien steht und, wenn sie aufgezogen wird, zugleich die andre zuzieht, so daß man bei jedem Zug einen feindlichen Stein schlägt. Das Spiel hat der verloren, welcher alle Steine bis auf zwei eingebüßt hat, so daß es ihm nicht mehr möglich ist, eine Mühle zu bekommen. Hat man bloß noch drei Steine, so kann man springen, d. h. die Steine nach Willkür setzen, wohin man will. Unter Umständen kann auch der eine Spieler den andern festziehen, d. h. ihm jeden weitern Zug versperren.

Mühler, 1) Heinrich Gottlob von, preuß. Staatsmann, geb. 23. Juni 1780 zu Luisenhof bei Pleß in Schlesien, studierte zu Halle die Rechte, ward 1804 Assessor am Oberlandesgericht in Brieg, 1810 Oberlandesgerichtsrat, 1815 Kammergerichtsrat in Berlin, 1819 Geheimer Oberrevisionsrat bei dem rheinischen Kassationshof daselbst, 1822 Vizepräsident des Oberlandesgerichts zu Halberstadt, 1824 zu Breslau, 1832 Justizminister für die östlichen Provinzen und erhielt 1838 die gesamte vereinigte Justizverwaltung. Er führte in Zivilsachen Öffentlichkeit und Mündlichkeit ein und trennte die Justiz von der Verwaltung. Im August 1846 trat er vom Justizministerium zurück und ward zum Chefpräsidenten des Obertribunals ernannt, auch behielt er bis 1848 Sitz und Stimme im Ministerium. Er trat 1854 in den Ruhestand und starb 15. Jan. 1857 in Berlin.

2) Heinrich von, preuß. Kultusminister, Sohn des vorigen, geb. 4. Nov. 1813 zu Brieg, studierte 1830-35 in Berlin die Rechte und wurde, nachdem er an verschiedenen Gerichten der Provinz als Auskultator und Referendar gearbeitet hatte, 1840 von Eichhorn als Hilfsarbeiter ins Kultusministerium berufen. Seitdem wurde er besonders bei der Ausarbeitung einer neuen Verfassung der evangelischen Kirche beschäftigt und 1846 der Generalsynode als