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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Nachbaur - Nachgeburt.

Nachbaur, Franz, Opernsänger (Tenor), geb. 25. März 1835 auf Schloß Gießen bei Tettnang in Württemberg, besuchte das Polytechnikum zu Stuttgart, trieb nebenbei eifrig Gesangstudien und betrat in der zweiten Hälfte der 50er Jahre in Basel zum erstenmal die Bühne. Von 1857 bis 1859 machte er ernste Studien im dramatischen und Kunstgesang teils in Paris, teils in Mailand unter Leitung Lampertis, gastierte dann auf verschiedenen Bühnen Deutschlands und fand endlich (1867) eine feste Anstellung sowie einen glänzenden Wirkungskreis in München, wo er sich namentlich als Wagner-Sänger, unter anderm als erster Darsteller des Walther von Stolzing in den "Meistersingern" (1868), rühmlichst hervorthat und zum königlichen Kammersänger ernannt wurde.

Nachbild, s. Gesicht, S. 239.

Nachbildung von Kunstwerken, unbefugte Reproduktion von Kunstwerken, an welchen ein Urheberrecht besteht, ist als Verletzung des Urheberrechts strafbar (s. Urheberrecht).

Nachbürge, s. v. w. Afterbürge, s. Bürgschaft.

Nachding, s. Ding.

Nachdruck (franz. Contrefaçon), die unbefugte Vervielfältigung eines Schriftwerkes, an welchem ein Urheberrecht besteht; im weitern Sinn jede Verletzung des Urheberrechts, so daß außer dem eigentlichen N. auch die Nachbildung von Kunstwerken und Photographien, die Verbreitung der nachgedruckten Exemplare sowie die unbefugte Aufführung von dramatischen und musikalischen Werken nicht selten als N. bezeichnet werden (s. Urheberrecht).

Nachdunkeln, das auf Gemälden bald früher, bald später eintretende Dunkelwerden einzelner Ölfarben oder auch der ganzen Fläche des Bildes. Die Ursachen dieser der Wirkung eines Gemäldes sehr nachteiligen Erscheinung sind verschieden. Einige Farbstoffe sind ihrer Natur zufolge dem N. unterworfen, z. B. Auripigment, Umbra etc.; andre dunkeln nur infolge gewisser Vermischungen (Asphalt) nach. Im allgemeinen dunkeln fast alle dunkeln und dabei durchsichtigen Farben nach. Es geschieht in um so stärkerm Maß, je größer die Menge an Öl ist, die zum Reiben der Farben benutzt wird. Dann ist aber das N. öfters auch Folge einer zu dunkeln Grundierung, welche anfangs zwar dem warmen, harmonischen Ton des Ganzen förderlich ist, später aber öfters durchschlägt. Endlich kann auch die Beschaffenheit des Öls, mit welchem die Farben angemacht werben, sowie des Firnisses, besonders wenn dieser vor der gehörigen Austrocknung der Farben aufgetragen wird, das N. herbeiführen. Hat sich das N. schon bemerkbar gemacht, so ist es schwer, meist gar nicht wieder zu beseitigen. Man kann dem N. nur dadurch vorbeugen, daß man gewisse Farben, die der Veränderung durch Öl am meisten unterworfen sind (Mennige, Schüttgelb, Kasseler Gelb, die Chrome und die aus Kupfer bereiteten Farben), ausschließt und die mit Asphalt versetzten Farben (Terra di Siena und grüne Erde) nur gebrannt zuläßt. Näheres s. Bouvier-Ehrhardt, Handbuch der Ölmalerei (6. Aufl., Braunschw. 1883); Ehrhardt, Die Kunst der Malerei (das. 1885).

Nacheile (Sequela judicialis), Verfolgung eines flüchtigen Verbrechers, wozu nach altgermanischem Strafverfahren die Gemeinde auf ein bestimmtes Geschrei (Gerüffte) verbunden war, während man später annahm, daß alle Gerichtseingesessenen verpflichtet seien, auf Aufforderung des Gerichts zur Verfolgung eines mutmaßlichen Verbrechers mitzuwirken (Gerichtsfolge). Das Aufgebot der Staatsbürger zum Behuf der N. kommt jetzt nur noch selten vor, obwohl die Verbindlichkeit dazu noch besteht. Jetzt pflegt die Gendarmerie für die N. benutzt zu werden; wo aber die Erreichung des Zwecks auf diesem Weg nicht zu erwarten steht, tritt die Requisition auswärtiger Behörden und die steckbriefliche Verfolgung (s. Steckbrief) ein. Über die Grenzen des Staatsgebiets hinaus und ins Ausland hinein ist die N. nicht gestattet, wofern nicht besondere Staatsverträge darüber abgeschlossen sind. Für das Deutsche Reich (Gerichtsverfassungsgesetz, § 168) besteht jedoch die Vorschrift, daß die Sicherheitsbeamten des einen Bundesstaats ermächtigt sind, die einer strafbaren Handlung verdächtigen Personen unmittelbar nach verübter That oder unmittelbar, nachdem dieselben betroffen wurden, im Weg der N. bis in das benachbarte Gebiet eines andern Bundesstaats zu verfolgen und daselbst festzunehmen. Der Festgenommene ist aber unverzüglich an die nächste Gerichts- oder Polizeibehörde des Bundesstaats, in welchem er ergriffen wurde, abzuliefern.

Nachfolge, s. v. w. Nacheile; dann s. v. w. Succession, Erbfolge.

Nachfolge Christi (Imitatio Christi), die von Matth. 16, 24 hergenommene Bezeichnung des gottinnigen und werkthätigen Christentums, welches von der Mystik des spätern Mittelalters kultiviert und empfohlen wurde. Über das berühmte Buch "Von der N. C." ("De imitatione Christi") s. Thomas a Kempis.

Nachfrage bezeichnet sowohl den Begehr nach Gütern (lebhafte, dringende, flaue N.) als die Summe der Güter, welche zu kaufen gesucht werden. Effektive N. (effectual demand), die N., welche mit Erfolg auftreten kann, im Gegensatz zum Bedarf und dem bloßen Wunsch nach Befriedigung (vgl. Preis).

Nachfrist, im Handelsrecht diejenige Frist, welche bei dem Kaufvertrag der eine Kontrahent dem andern zur Erfüllung seiner Verpflichtungen noch gewähren muß, bevor er statt der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrag abgehen kann. Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 356) hat der betreffende Kontrahent dem Gegenteil jene Absicht anzuzeigen und ihm dabei, "wenn die Natur des Geschäfts dies zuläßt, eine den Umständen angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten zu gewähren".

Nachgeborne, im allgemeinen solche Kinder, denen ältere Geschwister vorhergehen; im engern und besondern Sinn die erst nach dem Tode des Vaters zur Welt gekommenen (posthumi). In der Regel ist die frühere oder spätere Geburt von keinem Einfluß auf die Vermögensrechte; nur in Bezug auf gewisse Arten von Besitzungen, z. B. bei Familienfideikommißgütern, und bei dem hohen Adel werden auf Grund jener rechtliche Unterschiede gemacht. Namentlich hat bei einer sogen. Primogenitur (s. d.) allemal der Erstgeborne den Vorzug, wie dies insbesondere bei der Thronfolge der Fall ist. Das erst nach dem Ableben des Vaters zur Welt gekommene Kind (Posthumus, weiblich Posthuma) ist ebenso legitim wie die noch bei dessen Lebzeiten gebornen Kinder, nur darf die Niederkunft der Mutter nicht später als mit Ablauf des zehnten Monats nach dem letzten Lebenstag des Gatten erfolgt sein. Der noch ungebornen Frucht der schwangern Witwe wird ein Vertreter (Curator ventris) bestellt, welcher die eventuellen Successionsrechte des zu erwartenden Kindes zu vertreten hat.

Nachgeburt, die Eihäute mit dem Mutterkuchen und dem daran befindlichen Teil der Nabelschnur, so genannt, weil diese Teile bei der Geburt dem Aus-^[folgende Seite]