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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Nacheile - Nachgeschäft

ziehung auch ohne Verschulden ein. In andern Gesetzen wird nur der wissentliche oder dieser und der grobfahrlässige N. bestraft. In Italien erfolgt die Verfolgung von Amts wegen. Zur Erleichterung des gerichtlichen Verfahrens sind in einzelnen Staaten litterar. und musikalische Sachverständigenvereine gebildet, welche den Gerichten Gutachten über die Frage zu erstatten haben, ob ein N. vorliegt. Über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb derselben im Deutschen Reich ist von dem Reichskanzleramt die Instruktion vom 12. Dez. 1870 erlassen.

Litteratur s. unter Urheberrecht.

Nacheile, ehedem die Pflicht aller Gerichtseingesessenen, einem flüchtigen Verbrecher, der wahrscheinlich auf einem gewissen Wege aufgefunden werden konnte und noch nicht weit entfernt war, nachzueilen (s. Landfolge).

Nachempfängnis, s. Superfötation.

Nachempfindung, die Fortdauer der Empfindung über die Zeitdauer der die Empfindung selbst verursachenden Reizwirkung auf die Nervenendigungen der Sinnesorgane hinaus. Die N. beruht auf der Fortdauer des Erregungszustandes in diesen Nervenendigungen. Am intensivsten treten die N. beim Sehorgan auf in Form der Nachbilder (s. d.).

Nacherbe, derjenige, welcher nach einem andern Erbe werden soll (s. Erbschaftsvermächtnis). So das Bürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche Reich §.2100. Das Badische Landr. Satz 898 gebraucht das Wort Nacherbsetzung jedoch für die Ersatzberufung, die Vulgarsubstitution (s. Substitution). Im Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 604 fg. wird das Wort N. zur Bezeichnung des Vulgarsubstituten und des fideïkommissarischen Substituten gebraucht. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2187 fg. spricht gleichfalls von Nacherbeinsetzung statt von Ersatzberufung, nennt aber den fideïkommissarischen Substituten Anwärter. Das Preuß. Allg. Landrecht spricht in beiden Fällen von einem Substituten, I, 12, §§. 50 fg., 458 fg.

Nachfolge, soviel wie Nacheile und wie Erbfolge.

Nachfolge Christi (lat. imitatio Christi), die von Matth. 16, 24 hergenommene Bezeichnung für die echte, in hingebender Gottesliebe und werkthätigem Christentum beruhende Frömmigkeit gegenüber von Mönchsmoral und äußerlicher Ascese. Besonders berühmt ist das unter dem Namen "Von der Nachfolge Christi" ("De imitatione Christi") seit 1415 verbreitete Erbauungsbuch, das etwa 5000mal aufgelegt, in fast alle bekannten Sprachen übersetzt wurde und außer der Bibel wohl das verbreitetste Buch der Welt ist. Ziemlich allgemein wird es dem Thomas (s. d.) a Kempis zugeschrieben; und es spricht auch für dessen Urheberschaft, das Zeugnis verschiedener Zeit- und Ordensgenossen. Freilich ist die Autorschaft des Thomas auch schon frühe angefochten worden und unwiderleglich läßt sie sich nicht beweisen. Namentlich wurde Joh. von Gerson (s. d.) für den Verfasser gehalten; andere schrieben sie dem heil. Bernhard, noch andere dem Joh. Gersen, Gessen oder Gesen, einem Benediktinerabt von Vercelli (um 1230), zu. Neuere gute Ausgaben des lat. Textes sind von Hirsche (Berl. 1874; 2. Aufl. 1891), Ruelens (im Faksimile, Lpz. 1879), Schwermer (Lindau 1882), Hölscher (Münster 1887), Gerlach (Freib. i. Br. 1889), Wolfsgruber (2. Aufl., Augsb. 1890); deutsche Übersetzungen, außer den bei Thomas (s. d.) angeführten Gesamtausgaben, von Ebert (Cass. 1882; 3. Aufl., Lpz. 1883), eine illustrierte von Görres, mit Bildern von Führich (2. Aufl., Lpz.1875; Volksausg. 1884), mit orientierender Einleitung von Fromm (Gotha 1889) und in freier Weise von Schmidt (Anklam 1890). Über den Streit betreffend die Autorschaft vgl. Malou, Recherches sur le véritable auteur du livre de l' Imitation de Jésus-Christ (3. Aufl., Tournai 1858); Hirsche, Prolegomena zu einer neuen Ausgabe der Imitatio Christi (3 Bde., Berl. 1873, 1883 u. 1893); Kettlewell, The autorship of the: De imitatione Christi (Lond. 1877); Spitzen, Thomas a Kempis als schrijver der Navolging van Christus gehandhaafd (Utr. 1880); Wolfsgruber, Septem motiva contra Thomam de Kempis (Wien 1882); Becker, L' auteur de l' Imitation et les documents néerlandais (Brüss. 1882). Vom prot. Standpunkte aus wurde das Büchlein bearbeitet von Krehl (Lpz. 1845; 14. Aufl., Hildburgh. 1885) und beurteilt von Fassner (Gotha 1889).

Nachforderungsrecht, das Recht der nicht befriedigten Gläubiger, nach der Aufhebung des Konkursverfahrens ihre Forderungen gegen den frühern Gemeinschuldner unbeschränkt geltend zu machen (Deutsche Konkursordnung §. 152; Österr. Konkursordnung §. 54).

Nachforschungsprotest, s. Perquisition.

Nachfrage, s. Preis.

Nachfrist, eine zweite oder dritte Frist, welche nach fruchtlosem Ablauf der frühern Frist zur Nachholung der Leistung erteilt wird. N. ist namentlich die Frist, welche der Verkäufer oder Käufer nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 356 der säumigen andern Partei zur Nachholung der Leistung lassen muß, wenn er Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrage abgehen zu wollen erklärt. Sie braucht nicht gewährt zu werden, wenn die Natur des Geschäfts das nicht zuläßt. Die Börsenordnungen enthalten Bestimmungen über die zu gewährende N. bei Cassageschäften.

Nachfrucht, jede nach einem andern Gewächs auf demselben Felde gebaute Fruchtgattung. Die N. wird in Hinblick auf die folgende zur Vorfrucht. Die zweckmäßige Auswahl der Nach- und Vorfrucht ist Aufgabe der Fruchtfolge (s. d.).

Nachgärung, s. Bier und Bierbrauerei, Spiritusfabrikation und Weinbereitung.

Nachgeborene, nach dem Tode des Ehemanns geborene, von demselben erzeugte, also innerhalb der kritischen Zeit geborene Kinder. (S. Illegitimitätsklage und Dies.) Gewöhnlich bedient man sich in solchem Falle des lat. Wortes Posthumus (weiblich Posthuma). Alle geltenden Rechte treffen auf dem Gebiete des Erbrechts Vorsorge, daß ein solches Kind so behandelt wird, als sei es zur Zeit des Todes des Erblassers bereits geboren. Ferner heißen N. diejenigen Kinder, welche dem Schenker nach der Vornahme einer Schenkung geboren sind. Eine Mehrzahl der geltenden Rechte gestattet, teils allgemein, teils unter gewissen Voraussetzungen, eine solche Schenkung zu widerrufen, häufiger gebraucht man das Wort N. in den Fällen, wo die Erstgeburt Vorrechte gewährt, deren die nachgeborenen Geschwister entbehren. (S. Primogenitur.)

Nachgeburt (Secundinae), die Eihäute mit dem Mutterkuchen und einem Teil des Nabelstrangs, welche einige Zeit nach dem Austritt des Kindes geboren werden. (S. Geburt und Placenta.)

Nachgeschäft oder Nochgeschäft, ein Prämiengeschäft (s. d.), bei welchem sich der Käufer das Recht vorbehält, eine gleiche Quantität derselben Ware, desselben Papiers, wie er sie zu einem bestimmten