Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Negative Höhe; Negatives Vertragsinteresse; Negatoria; Negda; Neger; Negerhandel; Neger (weiße)

228

Negative Höhe – Negerhandel

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Negativdruck'

Druckfarbe vollständig ein. Ist der Stein vollkommen eingewalzt, so spritzt man ein wenig Wasser auf ihn und walzt wieder mehrmals darüber, wobei die Walze die ganze Gummizeichnung vollständig abhebt und weiß erscheinen läßt. Dann überzieht man den Stein nochmals mit dem Ätzwasser und kann mit dem Druck beginnen, bei welchem dann die Zeichnung scharf weiß auf schwarzem Grunde steht. Um Zink für den typographischen N. zu ätzen, kann man in gleicher Weise verfahren; von vorhandenen Schriften und Zeichnungen kann man auch in bekannter Weise einen Umdruck auf Zink machen und dann die Platte mit einer dünnen Schellacklösung überziehen, die wohl auf den freien Stellen des Zinkes, nicht aber auf der fettigen Schrift haftet. Mit Terpentinöl, das wieder nicht lösend auf den Schellacküberzug der Platte wirkt, läßt sich dann leicht die fette Schrift und Zeichnung entfernen, so daß an diesen Stellen das freie Zink liegt und sich tief ätzen läßt, um beim Abdruck dann weiß zu erscheinen. So läßt sich auch ein auf eine Zinkplatte photographisch erzeugtes Asphaltbild umkehren und in eine negative Druckplatte umwandeln.

Unter N. versteht man ferner ein Verfahren, nach welchem von einem photogr. Negativ direkt gedruckt werden kann. (S. Lichtdruck.)

Negative Höhe, in der Astronomie, s. Depression.

Negatives Vertragsinteresse, s. Interesse und Culpa.

Negatorĭa, Negatorĭenklage (Actio negatoria), Eigentumsfreiheitsklage, s. Eigentumsklage. Die modernen Gesetzgebungen (Preuß. Allg. Landr. I, 7, §§. 181,182; I, 19, §§. 10, 14: Preuß. Allg. Gerichtsordn. I, 32, §§. 1, 2: Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 321–324; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 523) verstehen unter N. den Anspruch auf Herstellung des dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustandes, wenn die Verletzung in etwas Minderm als der Besitzentziehung, in der Störung des freien Genusses des Eigentums besteht, z.B. auf Einziehung von Projektionen, Abschaffung von hinüberwirkenden Anlagen, Aberkennung eines von dem Beklagten in Anspruch genommenen dinglichen Rechts. Da im modernen Recht ein jedes Recht die Befugnis zur Durchführung im Wege der Klage in sich trägt, so kommt bei einem jeden absoluten Recht eine negatorische Rechtsstellung heraus. Jedes absolute Recht legt allen übrigen Personen die Unterlassung von Eingriffen auf, so das Namenrecht, das Wappenrecht, das Patentrecht, das Markenschutzrecht, die Urheberrechte, die Zwangs- und Bannrechte. Die N. führt zur Feststellung des absoluten Rechts, dessen Beschränkungen der Gegner zu erweisen hat und der Gegner wird zu allen wegen seiner Eingriffe ihm obliegenden Leistungen oder nötigenfalls mittels richterlicher Strafbefehle zur Unterlassung drohender fernerer Eingriffe angehalten.

Negda, auch Nigidalzen oder Neidalzen genannt, tungusischer Volksstamm am Amgunj, zerfällt nach Middendorff in neun Stämme: Muktagern, Ajumkan, Altschakul, Toromkon, Tschuktschagar, Njässekagr, Uddan, Tschemakagr und Tapkal.

Neger (vom lat. niger, schwarz), Nigritier, Äthiopier (s.d.), einheitliche Menschenrasse im afrik. Kontinent südlich von der Sahara bis zum Kapland. Ein ähnlicher Typus ist außerdem verbreitet auf dem Festland und den Inseln des südl. Asiens und Melanesiens, teils als Negrito (s. d.), teils als Papua (s. d.) bezeichnet (Huxleys negroider Typus, s. ↔ Menschenrassen, Bd. 11, S. 775b). Zu den N. Afrikas gehören nach Ratzel die Sudanneger (vom Golf von Guinea bis Abessinien), die Bantu (nördlich und südlich vom Äquator zwischen Atlantischem und Indischem Ocean) und die Kaffern (in Südafrika); Lepsius rechnet zu ihnen noch die Hottentotten und Buschmänner und die Nubier, während Waitz von ihnen nicht nur letztere, sondern auch die Kongovölker und Kaffern ausschließt, und F. Müller die Wohnsitze der N. auf die Länder zwischen der Sahara und dem Äquator, und zwar im westlichen und binnenländischen Afrika beschränkt. Die charakteristischen körperlichen Merkmale der eigentlichen N. sind: Langköpfigkeit, Prognathismus, weit auseinander stehende Augenhöhlen, infolgedessen geringe Entwicklung oder Flachlegung des Nasenbeins; breite, abgestumpfte Nasen, wulstige Lippen, geringer Bartwuchs, magere Extremitäten; Dunkelheit der Hautfarbe, vom tiefsten Schwarz sich abstufend bis zum Graubraun, Schokoladebraun und rötlichem Braun. So viele abweichende Veränderungen von diesen Grundzügen des Negertypus auch vorkommen, in einer Beziehung unterscheidet er sich scharf von dem aller übrigen Menschenrassen: in dem kurzwolligen, krausen Haupthaar. Ungelöst ist noch die Frage, ob alle oder welche Negerstämme als autochthon in Afrika zu betrachten sind. Sicher ist, daß starke Einwanderungen von Semiten und Hamiten von den Küsten Asiens her in frühern Zeiten erfolgten und daß dadurch Mischvölker namentlich im NW., südlich der Sahara, und im O. Afrikas entstanden sind. Lepsius unterscheidet drei große Sprachgruppen, die der Bantu, der Sudanesen (Nigritier) und der Hamiten. Der allgemeine Kulturcharakter des N. ist Stabilität; wenn er auch in den verschiedenen Ländern von der ausschließlichen Beschäftigung mit der Jagd zum nomadisierenden Viehzüchter und von diesem zum seßhaften Ackerbauer fortgeschritten ist, und wenn er auch von der Verwendung nicht metallischen Materials für Werkzeuge zur Bearbeitung des Eisens, ja zu Holzschnitzerei und Töpferei sich emporgeschwungen hat, so hat er doch an ideellen Gütern wenig aus sich selbst geschaffen, weder eine durchgebildete Mythologie, noch eine eigene Schrift, noch irgend etwas Monumentales. Das Innere Afrikas besitzt keine Städte, keine Ruinen als Zeugen großartiger Menschenthätigkeit. Merkwürdig ist die Thatsache (wahrscheinlich infolge des früher lebhaft betriebenen Sklavenraubes an den Küsten), daß der Kulturbesitz der Eingeborenen an Verwendbarkeit, Mannigfaltigkeit und selbst Formenschönheit zunimmt, je tiefer man in das Herz des Kontinents eindringt. (S. Afrika, Bd. 1, S. 182 und die Tafel: Afrikanische Völkertypen.) Mit dem Worte Mohr (vom lat. Maurus, Bewohner von Mauretanien) bezeichnet der Volksmund nicht nur die eigentlichen N., sondern alle schwarzen Menschenrassen. – Vgl. Waitz, Die Negervölker und ihre Verwandten (Lpz. 1860); F. Müller, Allgemeine Ethnographie (Wien 1873; 2. Aufl. 1879); ders., Grundriß der Sprachwissenschaft, Bd. 1 (ebd. 1877); Peschel, Völkerkunde (6. Aufl., Lpz. 1885); R. Hartmann, Die Nigritier (Tl. 1, Berl. 1876); ders., Die Völker Afrikas (Lpz. 1879); Lepsius, Nubische Grammatik (Berl. 1880); Ratzel, Völkerkunde, Bd. 1 (2. Aufl., Lpz. 1894); Ranke, Der Mensch, Bd. 2 (2. Aufl., ebd. 1894), sowie die neuesten Reisewerke von Stuhlmann, Baumann u.a.

Neger, weiße, s. Albinos.

Negerhandel, s. Sklaverei.